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Sieht die EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, kurz RIS) ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler vor – zumindest beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten wie zum Beispiel Fondspolicen? Diese Kernfrage treibt die Vermittlerschaft schon seit Ende Mai um, als die EU-Kommission ihren Entwurf zur RIS auf den Tisch legte.
Der Rechtswissenschaftler Christoph Brömmelmeyer gibt nun Entwarnung: „Dem Versicherungsmakler steht es nach wie vor frei, provisionsbasiert zu beraten. Das gesetzliche Berufsbild des Versicherungsmaklers hindert ihn nicht daran.“ Das schreibt der Wissenschaftler von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten (Download hier). Beauftragt hatte dieses der BVK – Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (wir berichteten).
Man habe zu einer „Klärung im Sinne der Makler“ beitragen wollen, begründete der Verband die Beauftragung Brömmelmeyers. Allein: Endgültig geklärt ist die obige Gretchenfrage damit wohl noch nicht, denn unlängst veröffentlichte auch der AfW – Bundesverband Dienstleistung ein Rechtsgutachten – und danach ist ein Provisionsverbot sehr wohl im RIS-Entwurf verankert, wenngleich dieses gegen Europarecht verstoße, wie Autor Hans-Peter Schwintowski darlegte (wir berichteten). Schwintowski schlägt daher die ersatzlose Streichung der umstrittenen Klausel vor.
Zwar bestreitet auch Brömmelmeyer nicht, dass Maklern ein Provisionsverbot drohen könnte – das ließe sich aber leicht vermeiden, indem Makler gegenüber ihren Kunden Folgendes tun: „Er (der Makler, Anm. d. Red.) muss lediglich angeben, dass die von ihm angebotene Beratung auf Provisionsbasis und deswegen ,nicht unabhängig‘ erfolgt“, schreibt der Gutachter.
Dass diese Angabe nötig ist, liegt Brömmelmeyer zufolge daran, dass es die RIS schlichtweg verlangt, „dass der Versicherungsmakler die Beratung im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten als ,nicht unabhängig‘ bezeichnen muss“.
Die Frage der Unabhängigkeit beziehe sich aber nicht auf den Status des Maklers im Sinne des Berufsbildes, sondern auf seine Dienstleistung, die über Courtage oder Honorar bezahlt werde, führt der Rechtsexperte aus. „Die Regelung soll letztlich der Transparenz dienen und wird im Grunde genommen Teil der ohnehin bestehenden Erstinformation sein“, beschwichtigt Brömmelmeyer.
Um mögliche Missverständnisse in der Praxis auszuräumen, überreicht der Wissenschaftler Maklern sogar noch eine Art Gebrauchsanweisung:
Der Versicherungsmakler gibt an, dass er selbstständig und ,ungebunden‘ ist, so dass er auf der Basis eines repräsentativen Marktüberblicks im bestmöglichen Interesse des Kunden Versicherungsanlageprodukte auswählen und empfehlen kann. Er gibt gleichzeitig an, ob die von ihm angebotene Beratung ,unabhängig‘ oder ,nicht unabhängig‘ erfolgt, je nachdem, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Honorarberatung handelt (unabhängig) oder um eine Beratung auf Provisionsbasis (nicht unabhängig).“
Die RIS verlange somit „nach aktuellem Stand von allen Branchenbeteiligten ein gewisses Maß an Differenzierungsvermögen“, fast der Gutachter zusammen.
BVK-Präsident Michael Heinz sieht sich bestätigt: „Der EU-Vorschlag besagt keineswegs, dass der Versicherungsmakler eine unabhängige Beratung anbieten muss und deswegen keine Provision verlangen kann“, kommentierte Heinz das Brömmelmeyer-Gutachten. Der Makler habe vielmehr die Wahl, gegenüber den Kunden anzugeben, dass er auf Provisionsbasis arbeite und deshalb „nicht unabhängig“ sei, so Heinz – alternativ könne der Makler auf Honorarbasis beraten. Das würde bedeuten, dass er Versicherungsanlageprodukte empfehle, ohne dafür eine Provision von einem Versicherer zu erhalten. „Dann kann er dies als ,unabhängig‘ bezeichnen“, erklärte Heinz – und resümierte:
Man kann also mitnichten von einem Provisionsverbot für Makler sprechen, wie das einige Verbände tun. Vielmehr erweitert sich das Angebot aufgrund der Wahlmöglichkeit für den Kunden.“
Nach Ansicht des BVK entspricht diese Lesart der RIS auch dem EU-Ansatz eines abgestuften beziehungsweise partiellen Provisionsverbotes. Denn die EU-Kommission habe in der Begründung ihres Richtlinienvorschlags erklärt, dass „ein sofortiges und vollständiges Verbot von Anreizen erhebliche, plötzlich eintretende Auswirkungen auf bestehende Vertriebssysteme mit schwer vorhersehbaren Folgen nach sich ziehen würde. Ein teilweises Verbot würde hingegen bestehende Vertriebssysteme weniger stark beeinträchtigen und gleichzeitig Vorteile für die Kleinanleger bringen“.
Um gewissermaßen auf Nummer sicher zugehen, betonte Heinz abschließend, dass der BVK nichtsdestotrotz auf Klarstellungen in den Begründungen und bei Übersetzungen in der RIS pochen werde, „um unterschiedliche Rechtsauslegungen zu verhindern“.
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