Kommentar zur Honorarberatung

„Seriöse Kundenberatung hat nichts mit dem Vergütungsmodell zu tun“

Seit gut einem Jahr gibt es den Paragrafen 34h der Gewerbeordnung für Honorar-Finanzanlagenberater. Braucht man den aber wirklich? Nein, sagt Berater Holger Scheve in seinem Kommentar. Welche Gründe er aufführt, lesen Sie hier.
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Die Politik hat es mit dem neuen Paragrafen 34h gut gemeint. Ob der aber so viel bringen wird, bezweifelt Holger Scheve.

Seit dem 1. August 2014 ist in Deutschland das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Die Zahl der Honorar-Finanzanlagenberater, für die eigens der Paragraf 34h der Gewerbeordnung (GewO) geschaffen wurde, liegt bei gerade mal 100. Dagegen gibt es mehr als 36.000 Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO.

Politik und Verbraucherschützer versuchen seit Jahren, die Honorarberatung zu etablieren, haben es aber versäumt, diesen Begriff zu normieren. Übereinstimmender – aber nicht juristisch geklärter – Konsens in der Branche ist, dass im Geldanlagebereich dieser Begriff von nahezu allen Marktteilnehmern verwendet werden darf. Wer auf Begriffe wie Honorar-Finanzanlagenberater oder Honorar-Anlageberater keinen Wert legt, ist mit der Erlaubnis nach §34f GewO bestens aufgestellt und zudem viel flexibler.

Praxisnahe Entscheidungen

Ich bin der festen Überzeugung, dass unabhängig denkende Berater auch mit einem sauber kommunizierten Modell im Rahmen des 34f eine absolut faire Beratungsdienstleistung anbieten können. Die befürchteten Fehlanreize durch in Aussicht gestellte hohe Provisionszahlungen entfallen bei mir vollständig, da ich mich einem ethisch, moralisch geprägtem Beraterkodex unterworfen habe.

Andere Mitglieder unseres Kollegennetzwerkes sehen das ähnlich: „Ich habe mich nicht gegen 34h entschieden, sondern nur noch nicht dafür. Im Grunde bin ich vom Modell der Honorarberatung überzeugt, praktiziere dies auch seit 2011 mit dem 34f“, sagt Stefan Adam. So sieht das auch Karl Alexander Marx aus Köln: „Ich kann keine faktischen Vorteile des 34h erkennen. Und der Begriffsschutz ist in der Praxis irrelevant, weil die Begriffe eh keiner kennt und ‚Honoraranlagenberater‘ noch dazu ein Wortungetüm ist.“

Die Gegenposition

„Wir sind bekennende honorarbasierte Finanz- und Vermögensberater. Die gesetzlich geregelte Zulassung als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO untermauert diesen Anspruch nun auch nach objektiven Maßstäben. Wir unterwerfen uns einem gesetzlichen Verbot der Provisionsannahme, sodass keine Schlupflöcher für zusätzliche Provisionseinnahmen bleiben und Interessenkonflikte bei der Produktauswahl im Keim erstickt sind. Als herkömmlicher Finanzanlagenberater nach §34f GewO ist diese Objektivität nicht vollends gegeben“, argumentiert Rene Harders aus Hamburg.

Den letzten Satz kann ich für mich nicht unterstützen. Nach meiner Einschätzung können beide Zulassungsmodelle eine unabhängige Finanzberatung bieten. Unerlässlich ist aber das absolute Transparenzgebot: Wer alles offenlegt, macht Entscheidungsprozesse transparent, zeigt mögliche Abhängigkeiten und schafft die Voraussetzung, ausschließlich den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu beraten.

Feste Prinzipien

„Es ist bei einigen immer noch nicht angekommen, dass die fachgerechte, qualitativ umfassend und seriös angelegte Kundenberatung nichts mit dem Vergütungsmodell zu tun hat. Der Anspruch der kundengerechten Beratung basiert vordringlich auf selbstgesetzten ethischen und moralischen Wertvorstellungen“, argumentiert der überzeugte 34f-ler Michael Deising. Ganz genauso sehe ich das auch. Die gesetzlich geschaffenen Rahmenbedingungen sind nicht hilfreich. Steuerlich ist die Honorarberatung erheblich benachteiligt (Umsatzsteuer auf Honorare muss erhoben werden) und begrifflich mit diesen Wortungetümen veralbert worden.

Den für eingefleischte Honorarberater so typischen Idealismus zeigt der geschätzte Kollege Stefan Adam: „Die explizite Nachfrage nach 34h-Beratung kann ich nicht erkennen. Kein Mandant kennt die unterschiedlichen Zulassungsmodelle. Fazit: Für mich macht es derzeit ökonomisch wenig Sinn. Ich überlege dennoch ab 2016 zu migrieren, um dem Modell der Honorarberatung mehr Schlagkraft zu geben.“

Praxisgerechte Umsetzung

Matthias Krapp, unabhängiger Finanzberater, stellt seine Position dar: „Wir haben uns bewusst für den 34f entschieden, da es uns neben unserer Kompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz am wichtigsten ist, eine honorarbasierte Beratung und Abrechnung anzubieten, die für unsere Mandanten die beste und günstigste Option darstellt!“

Kritiker mögen einwenden, dass genau das auch mit der §34h GewO geht, aber letztendlich fehlt die wirkliche Flexibilität in der praxisgerechten Beratung. „Der Gesetzgeber ist sehr unklar und widersprüchlich. Solange mir der 34h keine nennenswerten Vorteile im Marketing verschafft, bleibe ich beim 34f“, stellt Finanzberater Mathias Böttcher klar.

Und sein Kollege Marc Keizl bringt es auf den Punkt: „Wer versteht das Wortungetüm ‚Honorar-Finanzanlagenberater‘? Wer kann es unterscheiden zu ‚Honorar-Anlageberater‘ und zu jeglichem anderen Begriff? Ist DAS wirklich wichtig für die Kunden? Wir denken, dass die Politik sich selbst ein Denkmal setzen wollte (‚Wir haben was getan!‘) – dies aber nicht voll im Kundeninteresse umgesetzt hat.“

Mein persönliches Fazit

Mir persönlich ist die absolute Transparenz sehr wichtig. Auch die unabhängige Aufklärung über viele Facetten finanzieller Themen, wie in unserer Initiative Finanzkun.de gemeinsam praktiziert, ist mir ein wirkliches Anliegen. Bis diese ganzen gesetzgeberischen Ungereimtheiten geregelt sind (die EU kommt mit dem unabhängigen Finanzberater), bleibe ich voll überzeugter und praktizierender Honorarberater, allerdings mit dem „falschen“ Paragrafen.

Der aufgeklärte Verbraucher auf Augenhöhe ist unser erklärtes Ziel. Nur so kann die Anzahl der Fehlberatungen reduziert werden und Vertrauen in die Finanzberatung zurückkehren. Praktizierte Transparenz und Unabhängigkeit ist vorrangig, der Paragraf ist zweitrangig.

Der Autor Holger Scheve ist Inhaber der Holger Scheve Finanzplanung.

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