Urteil zur Reiserücktrittsversicherung

Trauer ist kein ausreichender Grund für einen Reiserücktritt

Eine Frau will mit ihrem Mann eine teure Flusskreuzfahrt machen. Doch der Gatte stirbt vorher plötzlich und unerwartet. Der Reiserücktrittsversicherer will die Stornokosten trotzdem nicht bezahlen. Und bekommt Recht vom Amtsgericht München.
Ein prachtvoller Flusskreuzer fährt den Rheinstrom bei Neuss aufwärts
© dpa/picture alliance
Ein Kreuzfahrtdampfer unterwegs auf dem Rhein.

Was war geschehen?

Eine Frau aus Straubing hatte für sich und ihren Ehemann für Juni 2014 eine zehntägige Kreuzfahrt über die Seine gebucht. Kosten: mehr als 5.700 Euro. Am 30. April 2014 beantragte die Frau außerdem eine Reiserücktrittsversicherung für sich selbst, ihren Ehemann und zwei weitere Reisende.

In der folgenden Nacht starb der Ehemann der Frau völlig unerwartet. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin rund eine Woche später an, ohne zu wissen, dass der Mann in der Zwischenzeit verstorben war. Am 20. Mai stornierte die Frau die Reise – sei leide an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung, die den Antritt der Reise unmöglich macht.

Der Veranstalter wollte Stornogebühren in Höhe von knapp 3.500 Euro von ihr haben. Die Kosten verlangte die Witwe von der Versicherung zurück. Diese zahlte aber nicht.

Das Urteil

Das Amtsgericht München gab der Versicherung recht (Aktenzeichen 233 C 26770/14). Trauer sei keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Natürlich zeige die Klägerin nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion oder einen psychischen Schock. Das sei aber keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes.

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