Reisen in Zeiten von Corona

Absagen oder abwarten – was wird aus dem Sommerurlaub 2020?

Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus haben die meisten Reiseveranstalter ihr Programm vorerst ausgesetzt. Bis zum 30. April 2020 bekommen Pauschalurlauber ihr Geld zurück. Weiter wollen die Anbieter vorest nicht denken. Da hilft Verbrauchern nur eins: Füße still halten – raten Verbraucherschützer und Rechtsschutz-Experten.
© picture alliance/Oliver Berg/dpa
Das Terminal 2 am Flughafen Köln Bonn ist menschenleer: Zur Eindämmung des Corona-Virus hat Nordrhein-Westfalen alle Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit verboten

Nationale und internationale Reise- und Kontaktbeschränkungen, alamierende Zustände in weiten Teilen Europas: Fernweh mag in der momentanen Corona-Krise nicht aufkommen. Trotzdem denken viele Reisefreudige wehmütig an den Sommer 2020 – besonders, wenn die Reiseplanung für die Sommerferien abgeschlossen ist.

Statt zu fragen, wann es endlich losgeht, machen sich Urlauber in spe Gedanken ums Geld. Was passiert zum Beispiel mit dem mühsam Ersparten für den bereits gebuchten Sommerurlaub, wenn ich mich dagegen entscheide? Bekomme ich meine Reisekosten zurück – oder nur einen Gutschein? Und wann ist der beste Zeitpunkt, um die Reise zu stornieren? Wir haben die wichtigsten Ratschläge von Verbraucherschützern und Rechtsexperten zusammengefasst.

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Aktuell gilt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Behörde rät von nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland bis mindestens Ende April 2020 ab, „da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantäne-Maßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist.“

Rechtlich gesehen ist das ein Totschlag-Argument für „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ – und damit aktuell die beste Vorraussetzung für einen Reiserücktritt. Bereits geleistete Buchungskosten für Pauschalreisen vor dem 1. Mai bekommen Verbraucher somit erstattet. Bei den meisten Veranstaltern, die ohnehin ihr Programm bis zum 30. April ausgesetzt haben, fuktionioniert die Rückbuchung ganz automatisch – ohne Rückfrage der Urlauber arbeiten die Reiseanbieter die Buchungen chronologisch ab.

Bleiben Individualreisende auf den Kosten sitzen?

Auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände können sich auch Individualreisende beziehen. Liegt die gebuchte Pension beispielsweise innerhalb eines nicht erreichbaren Sperrgebietes, müssen Reisende (nach in Deutschland geltendem Recht) dafür nicht zahlen, so die Verbraucherzentralen. Allerdings gilt dies nur für Reiseverträge mit deutschen Vertragspartnern, etwa bei deutschsprachigen Buchungsplattformen.

Für Direktbuchungen im Ausland gelten die Rechte des einzelnen Landes. Darüber, ob die weltweite Reisewarnung möglicherweise auch dort Anwendung findet, sollten Ansprechpartner der Rechtsschutzversicherer eine Antwort haben. Im Falle einer Insolvenz bleiben Individualreisende häufig auf ihren Kosten sitzen, während Pauschalurlauber durch einen Versicherungschein des Reiseveranstalters geschützt sind.

Haben Urlauber innerhalb Deutschland das Nachsehen?

Auch wenn die weltweite Reisewarnung streng genommen nur für das Ausland gilt: Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie Reiseverbote und geschlossene Küstenabschnitte sind innerhalb Deutschlands ebenso gegeben. Solange die Maßgaben der Bundesregierung und der einzelnen Landesregierungen nicht gelockert werden, dürfen auch hierzulande Reisen ohne Stornogebühren gecancelt werden. Wer die Gastgeber der deutschen Urlaubsregionen unterstützen möchte, lässt sich vielleicht trotzdem auf eine Umbuchung oder einen Gutschein ein.

Wann ist der beste Zeitpunkt, um den Sommerurlaub zu stornieren?

Die unbefriedigende Antwort lautet: Möglichst bald, aber nicht unbedingt sofort. Die Rechtsexperten der „Stiftung Warentest“ sehen als entscheindenden Prüfstein, ob zum Zeitpunkt der Reise unabwendbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen und wie wahrscheinlich davon zum Zeitpunkt der Stornierung auszugehen war. Doch noch weiß niemand, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird.

Wer voreilig storniert, muss möglicherweise Ausfallgebühren von 20 bis 30 Prozent in Kauf nehmen. Also heißt es: abwarten, ob das Auswärtige Amt seine weltweite Reisewarnung rechtzeitig ausdehnt. Dazu raten aktuell sowohl Reiseveranstalter wie die TUI als auch Verbaucherschützer und Rechtsschutzexperten. Allzulange sollten Sommerurlauber ihre geplante Stormierung aber nicht vor sich herschieben: Rückt der Reisezeitpunkt näher, steigen auch die Stornogebühren der Reiseveranstalter auf bis zu 90 Prozent des Reisepreises.

Also doch lieber umbuchen?

Vielleicht stellt sich die Frage bald nicht mehr. Pandemiebedingt stellt die Reise-Stornierungswelle die Reisebranche vor ernorme Liquiditätsengpässe. Daher plädieren nicht nur Reiseveranstalter dazu, Reisen lieber auf einen späteren Zeitpunkt umzubuchen. Auch die Bundesregierung stimmte am 2. April für eine Gutscheinlösung. Um die Reisebranche zu entlasten, sollen Urlauber, die ihre Reise stornieren wollen oder müssen, statt Geld in der Regel einen Gutschein erhalten, den sie bis Ende 2021 nutzen können. Dann können sie ihre Reisekosten zurückfordern. Mit einer Härtefallklausel sind auch frühere Rückzahlungen möglich. Zu der Gutschein-Variante kommt es, sobald die EU-Kommision dem Gesetztesentwurf zustimmt.

Ob Verbraucher in der jetzigen Wirtschaftslage bereit sind, ihr lang erspartes Urlaubsbudget zinsfrei zu verleihen, um die Reisebranche zu retten, stellt sich dann nicht mehr. Bis die Gesetzeslage nicht eindeutig geklärt ist, müssen Urlauber aber weder eine Umbuchung noch eine Gutscheinlösung akzeptieren, so die Rechtsexperten auf test.de. Laut Pargraf 651h Absatz 1 BGB „kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.“ In dem Fall hat der Veranstalter binnen 14 Tagen zu zahlen.

Hilft eine Reiserücktrittsversicherung in der Corona-Krise?

Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt die Stornogebühren, falls eine Reise wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht stattfinden kann. Auch plötzliche Arbeitslosigkeit, schwerwiegende Vermögensschäden oder ein Todesfall im engsten Familienkries sind Gründe für die Kostenübernahme durch die Reiserücktrittsversicherung. Allerdings schließen nicht wenige Versicherer Schäden, Erkrankungen und Todesfälle infolge einer Pandemie aus. Und auch das bloße Bangen vor der unsicheren Lage am Reiseziel reicht – ohne entsprechnde Reisewarnung – als Argument nicht aus, um die Kosten an den Versicherer abzutreten.

Autor

Anette Bierbaum schreibt seit 2015 als freie Redakteurin für Pfefferminzia. Darüber hinaus unterstützt die gelernte PR-Fachfrau seit über zehn Jahren Medienhäuser, PR-Agenturen und redaktionell geprägte Content-Plattformen.

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