Ausschlussklausel greift nicht

Rechtsschutzversicherer muss Klage gegen Anlageberater decken

Ein Kunde fordert von seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz, um einen Anlageberater auf Schadensersatz wegen Falschberatung zu verklagen. Rechtsschutz bestehe nicht im Rahmen einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft, hält die Versicherung dagegen. Wie der Fall ausgegangen ist, erfahren Sie hier.
© dpa/picture alliance
Die Hauptverwaltung der Württembergische Gemeinde-Versicherung (WGV) in Stuttgart. Deren Tochter WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH hatte sich geweigert, Deckungsschutz für den erbenden Sohn zu erteilen.

Was ist geschehen?

Eine Mutter vererbt ihrem Sohn eine Kapitalanlage. Erst später will der Sohn den ehemaligen Anlageberater seiner Mutter aufgrund einer mutmaßlichen Falschberatung verklagen. 

Hintergrund: Seine verstorbene Mutter hat bei der „Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg“ eine Kapitaleinlage abgeschlossen. Dabei ist die Erblasserin nach Ansicht der vom Sohn engagierten Anwälte in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Sie legte im April 2013 insgesamt 60.000 Euro an. Empfohlen wurde ihr das Produkt mit dem Namen „LombardClassic 2“, wie das Portal anwalt.de berichtet.

Dadurch schloss sie einen stillen Gesellschaftsvertrag ab, der das Pfandhaus Lombardium in Hamburg mit Kapital ausstattete. Das Problem an der Sache: Im Dezember 2015 gab es seitens der Finanzaufsicht Bafin Verwarnungen für das Pfandleihaus. Lombardium musste einige Pfandkreditgeschäfte rückabwickeln, woraufhin die Beteiligungsgesellschaft in ein Insolvenzverfahren rutschte.

Der Sohn fordert nun Schadenersatz vom damaligen Berater und will dafür den Deckungsanspruch bei der WGV Rechtsschutz-Schadenservice-Versicherung nutzen – diesen hatte ihm ebenfalls seine Mutter vererbt. Der Versicherer aber wehrt sich und begründet das mit seinen Vertragsbedingungen:

Rechtsschutz bestehe nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft, wie es mit dem Einsatz von Kapital in die erworbenen Vermögensanlagen geschehen sei. Außerdem erfasse der Begriff „Beteiligung“ sowohl den „Beteiligungsvorgang“ als auch das „Beteiligtsein“. Der Ausschluss umfasse also auch Ansprüche, die während der Anbahnung entstanden seien – während der Beratung also. Der Fall landet vor Gericht.

Die Kanzlei des klagenden Sohns hält vor dem Landgericht Stuttgart dagegen. Der Schadenersatzanspruch beziehe sich auf die Beratung, bevor die Mutter der Gesellschaft beigetreten war. In dem Moment vor der Unterzeichnung des Vertrags sei sie noch kein stiller Gesellschafter, sondern lediglich Beteiligungsinteressent gewesen.

Das Urteil

Die Richter stimmten der Argumentation des klagenden Sohns schlussendlich zu. Der Versicherer muss nun also doch den Deckungsschutz leisten (Aktenzeichen 16 O 146/17), damit der Sohn ohne Kostenrisiko gegen den Anlageberater auf Schadensersatz klagen kann. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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