Urteil

Hebamme haftet nicht gegenüber Belegarzt für Geburtsschaden

Eine angestellte Hebamme, der im Beisein eines Belegarztes ein Behandlungsfehler bei einer Geburt unterläuft, muss nicht persönlich dafür haften. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Die Haftpflichtversicherung des Arztes verlangte von der Hebamme, sich am Schadenersatz zu beteiligen.
© picture alliance/dpa | Britta Pedersen
Der Eingang zum Kreißsaal in einer Klinik: Die Hebamme war im vorliegenden Fall doppelt haftpflichtversichert.
Was ist geschehen?

Einem Belegarzt und einer im Krankenhaus angestellten Hebamme unterlaufen während einer Geburt ein schwerwiegender Behandlungsfehler. Der Arzt wird daraufhin dazu verurteilt, 300.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Den Schaden übernimmt seine Berufshaftpflichtversicherung. Zugleich fordert die Versicherung von der Hebamme, dass sie den Großteil der Summe in Höhe von 75 Prozent persönlich übernimmt.

Mehr zum Thema

Hebammen bis 2021 haftpflichtversichert

Bis zum 30. Juni 2021 sind alle 19.000 Mitglieder des Deutschen Hebammenverbandes haftpflichtversichert. Das ist…

Beleghebammen streiten mit GKV-Spitzenverband

In dem Streit geht es im Kern darum, dass der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)…

Die Warnung ist deutlich: Der Beruf der Hebamme ist in Gefahr

Obwohl jede Frau sie braucht, die Landkarte der Unterversorgung zeigt: Immer weniger Hebammen halten noch…

Das Urteil

Das Landgericht Gießen gibt der Versicherung zunächst Recht – die Geburtshelferin soll zumindest für die Hälfte der Summe haften. Doch die Hebamme legt Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hat sie schließlich Erfolg (Aktenzeichen 8 U 73/18). Die Richter entscheiden, dass die Versicherung gegenüber der Hebamme, die während der Geburt offiziell als sogenannte Erfüllungsgehilfin des Belegarztes gedient hat, keinerlei Ansprüche hat. Auf das Urteil vom 17. Dezember 2019 hat die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.

Demnach setze der Belegarztvertrag voraus, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden haftet und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen hat. Somit sei die Geburtshelferin ebenfalls über die klagende Versicherung abgesichert.

Die Richter merken zudem an, dass die Hebamme sogar doppelt vor privater Haftung sicher war: zusätzlich über die Haftpflichtversicherung der Klinik, für die sie arbeitete. Sollte die klagende Versicherung also trotzdem einen Ausgleich wollen, müsse sie sich nicht an die Beklagte, sondern an die Versicherung des Krankenhauses wenden.

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia