Einem Belegarzt und einer im Krankenhaus angestellten Hebamme unterlaufen während einer Geburt ein schwerwiegender Behandlungsfehler. Der Arzt wird daraufhin dazu verurteilt, 300.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Den Schaden übernimmt seine Berufshaftpflichtversicherung. Zugleich fordert die Versicherung von der Hebamme, dass sie den Großteil der Summe in Höhe von 75 Prozent persönlich übernimmt.
Das Landgericht Gießen gibt der Versicherung zunächst Recht – die Geburtshelferin soll zumindest für die Hälfte der Summe haften. Doch die Hebamme legt Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hat sie schließlich Erfolg (Aktenzeichen 8 U 73/18). Die Richter entscheiden, dass die Versicherung gegenüber der Hebamme, die während der Geburt offiziell als sogenannte Erfüllungsgehilfin des Belegarztes gedient hat, keinerlei Ansprüche hat. Auf das Urteil vom 17. Dezember 2019 hat die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen.
Demnach setze der Belegarztvertrag voraus, dass der Belegarzt den Patienten gegenüber unmittelbar für alle Schäden haftet und eine ausreichende Haftpflichtversicherung auch für die Hebamme abzuschließen hat. Somit sei die Geburtshelferin ebenfalls über die klagende Versicherung abgesichert.
Die Richter merken zudem an, dass die Hebamme sogar doppelt vor privater Haftung sicher war: zusätzlich über die Haftpflichtversicherung der Klinik, für die sie arbeitete. Sollte die klagende Versicherung also trotzdem einen Ausgleich wollen, müsse sie sich nicht an die Beklagte, sondern an die Versicherung des Krankenhauses wenden.
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