Haftpflichtversicherung

So können sich Unternehmer vor Umweltschäden schützen

Kraftstoffe zerstören ein Feuchtbiotop, Chemikalien vergiften einen naturbelassenen Fluss – wer als Unternehmer für einen Umweltschaden verantwortlich ist, muss für die ökologischen Folgen geradestehen. Wie Versicherungen helfen können.
© picture-alliance / ZB | Peter Förster
Feuerwehrleute in Schutzanzügen bergen auf der Autobahn A14 Fässer mit Chemikalien.

Als es zur Schiffskollision auf der Unterelbe kommt, werden schlimmste Befürchtungen wahr: 500 Tonnen Öl ergießen sich zwischen Wedel und Glückstadt in die viel befahrene Wasserstraße. Rund 500 Einsatzkräfte von Feuerwehren, Technischem Hilfswerk und anderen Dienststellen werden nach Angaben des Umweltministeriums in Schleswig-Holstein mobil gemacht.

Den Großeinsatz am 1. September 2012 gab es tatsächlich – zum Glück aber nur als Katastrophenschutzübung, die Havarie ereignete sich also nur auf dem Papier. Anstelle dicker Ölklumpen und verklebter Wasservögel simulieren sieben Kubikmeter Popcorn und zahlreiche Plastikenten die verheerende Verseuchung der ökologisch hochsensiblen Elbmarschen.

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Würde es tatsächlich einmal zu solch einem katastrophalen Unglück kommen, wäre der Unfallverursacher – beispielsweise ein unachtsamer Kapitän – haftbar zu machen. Die Schiffs-Haftpflichtversicherung, die Reedereien für ihre Flotte abschließen, ist daher die wichtigste Schiffsversicherung. Abgeschlossen wird sie in der Regel als P&I-Versicherung – was für Protection & Indemnity steht, zu Deutsch: Schutz & Entschädigung.

Es handelt sich dabei um eine Deckung vieler unterschiedlicher Risiken innerhalb einer Police – darunter auch die Bausteine Umwelthaftpflicht (UHV) und Umweltschadensversicherung (USV). Beim Transportversicherer Allianz Esa etwa, ein Tochterunternehmen der Allianz, sind dadurch „Haftpflichtansprüche aus Gewässerverschmutzung sowie anderen Umweltschäden“ versichert. Vereinbart werden können demnach Deckungssummen pro Schiff von bis zu 100 Millionen Euro, pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Unternehmer haften für Umweltschäden

Unabhängig von der Frage, ob diese Summe im Falle des geschilderten Elb-Szenarios ausreichen würde, gilt der Grundsatz: Unternehmerisches Handeln, das konkrete Umweltschäden nach sich zieht, ist zu entschädigen – in unbegrenzter Höhe. Dabei haftet der Schadensverursacher entweder nach dem Umwelthaftungsgesetz oder nach dem Umweltschadensgesetz.

Ersteres ist der Fall, wenn geschädigte Dritte Forderungen stellen – zum Beispiel, wenn der private Grund und Boden eines Landwirts verseucht wird, weil auf dem Werksgelände einer benachbarten Raffinerie Kerosin aus einem leckgeschlagenen Lagertank austritt. Kommen hingegen Kollektivgüter zu schaden, die sich, wie ein Naturschutzgebiet, im öffentlich-rechtlichen Besitz befinden, greift das Umweltschadensgesetz – es geht hier also um die direkten Schäden an der Umwelt selbst.

Diese Unterscheidung ist wichtig, denn Umweltschäden im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes von 1990 sind zumindest als Basis-Schutz in der Betriebshaftpflichtversicherung inkludiert, solche nach dem Umweltschadensgesetz jedoch nicht – hier bedarf es einer gesonderten Umweltschadensversicherung. Immerhin dürfte sich das sukzessive ändern: So vereint der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seit Oktober 2019 beide Bedingungswerke in den (unverbindlichen) GDV-Musterbedingungen für eine „Umweltrisikoversicherung“ (URV).

Das Umweltschadensgesetz ist ein relativ junges Gesetz. Es trat am 14. November 2007 in Kraft – und normierte erstmals eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Darunter wird vor allem die Schädigung von natürlichen Lebensräumen zum Schutz der biologischen Vielfalt verstanden. In Deutschland gibt es derzeit rund 4.600 geschützte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), circa 530 geschützte Vogelschutzgebiete, etwa 800 nach FFH-Richtlinie geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie rund 180 nach Vogelschutzrichtlinien geschützte Vogelarten.

Schadenersatzansprüche können immens sein

„War bisher in erster Linie die Allgemeinheit für die Beseitigung von Umweltschäden zuständig, ist dies nunmehr derjenige, der einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen unmittelbar verursacht“, erklären die Schadenexperten des Versicherers Arag. „Das Gesetz gilt für Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die ab dem 30. April 2007 stattgefunden haben“, ergänzen die Experten.

Sie finden eine USV deshalb so wichtig, da das finanzielle Risiko bei öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüchen nach dem Umweltschadengesetz „immens“ sein könne. Doch wie viel die Versicherer für entsprechende Schäden seit 2007 zahlen mussten, ist nicht bekannt – der Branchenverband GDV verfüge hierzu über keine Schadenstatistiken, wie eine GDV-Sprecherin auf Anfrage erklärte. Der Nutzen der Police wird von Marktkennern jedoch nicht in Abrede gestellt.

„Heute zählt die Umweltschadensversicherung zweifellos zu den Standarddeckungen einer üblichen Industriehaftpflichtpolice“, sagt Stefan Warnecke, Practice Leader Environmental Risks & Senior Underwriter Casualty von der deutschen Niederlassung des US-Versicherers Chubb in Düsseldorf. Für den „Newcomer“ Umweltrisikoversicherung gilt das so bislang nicht. Hier sei die Marktdurchdringung „noch recht übersichtlich“, berichtet der Chubb-Manager.

Die meisten Versicherer hielten aktuell noch das bisherige Modell von Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung vor. Gleichwohl begrüßt Branchenkollege Carl-Josef Roth, Senior-Sachbearbeiter Haftpflicht-Vertrag Firmenkunden bei der Haftpflichtkasse, die Vereinheitlichung der Deckungskonzepte: „Es hat sich nach 13 Jahren Erfahrung mit der USV gezeigt, dass es an der Zeit war, Unterschiede im Deckungsumfang der UHV und der USV aufzuheben.“ Der Schritt schaffe mehr Transparenz für den Versicherungsnehmer, so Roth, und habe auch Verbesserungen gebracht, wie etwa den Wegfall des Betriebsstörungserfordernisses – zumindest in der URV-Grunddeckung.

Viele Risiken nicht ausreichend abgedeckt

Zugleich gibt Chubb-Mann Warnecke zu bedenken, dass „zahlreiche Risiken und Haftungsszenarien“ über die neue URV nicht ausreichend abgedeckt seien. Konkret geht es um Unternehmen, die im Ausland aktiv sind. Werde zum Beispiel infolge eines Wirbelsturms ein Umweltschaden ausgelöst, etwa durch Beschädigung eines Gefahrstofftanks, so könnten Unternehmen hierfür im Ausland haften, ohne eine Deckung zu haben, warnt er.

Der Grund: Während hierzulande für solche Fälle Befreiungen von der Gefährdungshaftung vorgesehen seien, gelte in vielen anderen Ländern das „polluter pays principle“ – also eine Gefährdungshaftung ohne eine solche Freistellung für das Unternehmen. Darauf sollten Makler hinweisen.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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