Urteil

Selbst bezahlte Arztkosten kann man nicht von der Steuer absetzen

Arztkosten, die ein privat Krankenversicherter selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nun klargestellt.
© dpa/picture alliance
Sprechzimmer ist auf einer Tür in einer Hausarztpraxis in Nürnberg (Bayern) zu lesen.

Was ist geschehen?

Ein Mann macht in seiner Steuererklärung Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Sein Finanzamt erfährt dabei von einer Beitragserstattung seiner Krankenversicherung im Vorjahr. Es berücksichtigt daher nur noch die gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung.

Mehr zum Thema

PKV-Anbieter muss künstliche Befruchtung mit Eizellspende nicht bezahlen

Was ist geschehen? Eine Frau begibt sich Im Jahr 2012 in die Tschechische Republik um…

Studie gibt Hinweise auf Manipulationen bei Risikostrukturausgleich

Manipulieren Krankenkassen Diagnosen, um mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten? Ein entsprechender Vorwurf des…

„Wir öffnen uns nun Maklern“

Pfefferminzia: Wie hat sich das Geschäft mit dem Auslandsreisekrankenschutz im vergangenen Jahr bei der Vigo…

Der Mann wendet dagegen ein, dass er für eine ärztliche Behandlung in dem betreffenden Jahr einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung für die Beitragserstattung gewesen. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Das Urteil

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich auf die Seite des Finanzamts gestellt (Aktenzeichen 11 K 11327/16). Sonderausgaben lägen hier nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie in Paragraf 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefordert, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei.

Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragrafen 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann zu berücksichtigen, wenn Steuerpflichtige ihnen nicht entgehen können. Das sei hier nicht gegeben, da der Mann freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.

Autor

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Pfefferminzia