Was ist geschehen?
Ein Mann macht in seiner Steuererklärung Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Sein Finanzamt erfährt dabei von einer Beitragserstattung seiner Krankenversicherung im Vorjahr. Es berücksichtigt daher nur noch die gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung.
Der Mann wendet dagegen ein, dass er für eine ärztliche Behandlung in dem betreffenden Jahr einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung für die Beitragserstattung gewesen. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Das Urteil
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich auf die Seite des Finanzamts gestellt (Aktenzeichen 11 K 11327/16). Sonderausgaben lägen hier nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie in Paragraf 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefordert, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei.
Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragrafen 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann zu berücksichtigen, wenn Steuerpflichtige ihnen nicht entgehen können. Das sei hier nicht gegeben, da der Mann freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.
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