Ein Versicherungsmakler beauftragt einen Lead-Lieferanten, damit dieser ihm dem Kontakt zu potenziellen Kunden für die private Krankenversicherung (PKV) besorgt. Im Zuge dessen ruft der Lead-Lieferant ein Unternehmen an und bestätigt diesem einen Beratungstermin zur PKV mit dem Makler. Das Unternehmen kennt den Makler aber nicht und hatte auch keine Einwilligung zur Telefonwerbung gegeben.
Das Lead-Unternehmen hat dadurch gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, meint die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main. Und damit auch der Versicherungsmakler. Denn er hätte bei seinem Lead-Lieferanten darauf achten müssen, dass Geschäftsanbahnungen nur auf wettbewerbskonforme Weise zustande kommen. Das hätte der Makler kontrollieren müssen.
Dieser Auffassung schlossen sich auch die Richter des Landgerichts Frankfurt an (Aktenzeichen 3-06 O 5/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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