Was ist geschehen?
Ein Versicherter braucht eine Verlängerung seiner Krankschreibung, die am Freitag vor Rosenmontag endete. Die Praxis seines Arztes ist am Rosenmontag allerdings geschlossen, also holt er sein Attest erst am Dienstag ab. Die Krankenkasse akzeptiert dieses nicht. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Sozialgerichts in Koblenz geben der Versicherung Recht (Aktenzeichen S 11 KR 128/17).
Rosenmontag ist in Deutschland kein gesetzlicher Feiertag, also hätte der Versicherte sich auch an diesem Tag um eine Verlängerung der Krankschreibung kümmern können, so das Urteil. Sein Anspruch auf Krankengeld sei deshalb mit dem Ende des ersten Attests erloschen.
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