Was war geschehen?
Ein privat versicherter Patient leidet an Rückenschmerzen, deren Ursache nicht bekannt ist. Er unterzieht sich bei seinem Arzt unter anderem einer Akupunktur- und Reizbehandlung und verlangt die Kosten dafür von seiner Krankenversicherung zurück.
Die Kosten für diese Behandlung verlangte er von seinem privaten Krankenversicherer zurück. Dieser weigerte sich. Begründung: Der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung fehle.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stimmte dem Versicherer zu (Aktenzeichen 20 U 7/14). „Solange nicht diagnostisch geklärt ist, worauf die Beschwerden zurückzuführen sind, kann auch nicht festgestellt werden, dass die durchgeführte Behandlung eine geeignete Therapieform darstellt“, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.