Kfz, Hausrat, Haftpflicht & Co.

Was Versicherte bei einer Demenzerkrankung beachten sollten

Wird ein Erwachsener im Alter dement, gilt es einiges zu beachten und zu organisieren – gerade auch, was Versicherungen betrifft. Hier kommt eine Übersicht, woran man denken sollte.
© dpa/picture alliance
Eine 81-Jährige Demenzpatientin geht in einem Minimarkt in Deutschlands erstem Demenzdorf bei Hameln einkaufen.

Generell gilt: Die Versicherung muss nicht wissen, dass der Versicherte an Demenz erkrankt ist. Es besteht kein Einfluss auf den Versicherungsschutz oder den Beitrag. Auch gekündigt werden kann der Vertrag nicht. Darauf macht die Gothaer aufmerksam, die wichtige Fragen zum Thema Demenz und Versicherungen gesammelt und beantwortet hat.

Was passiert, wenn der Demenzkranke einen Schaden anrichtet?

Hier ist die gesetzliche Grundlage ähnlich wie bei deliktunfähigen Kindern. Weil sich beide Personengruppen über ihr Handeln oft nicht vollständig bewusst sind, können sie auch nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (Paragraf 827 BGB).

Folglich fällt auch die gesetzliche Schadenersatzpflicht weg, sodass auch Haftpflichtversicherungen nicht Ersatz leisten müssen. Manche Anbieter tun das unter bestimmten Umständen aber trotzdem.

Dürfen Demenzkranke noch Autofahren?

Bereits im frühen Stadium der Krankheit lassen Konzentration, Orientierungssinn und Reaktionsgeschwindigkeit der Betroffenen nach. „Aufgrund der Fahruntüchtigkeit sollte sich kein Demenzkranker mehr ans Steuer setzen“, sagt Armin Eckert, Experte für Kfz-Versicherungen bei der Gothaer.

Und weiter: „Richtet er mit seinem Auto dennoch einen Schaden an, so hat das Verkehrsopfer gegen den Halter des Fahrzeugs selbst dann einen Schadenersatzanspruch, wenn der Fahrer infolge einer Demenz deliktunfähig gewesen sein sollte. So sieht es das strenge Straßenverkehrsgesetz vor. Eine Demenzerkrankung des Schadenverursachers hat also auf eine Entschädigung des Unfallopfers durch den Kfz-Versicherer keinen Einfluss. Ob der Versicherer seine Leistung vom Schadenverursacher zurückfordern kann, hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab.“

Sind die Betroffenen unfallversichert?

Am Anfang ihrer Erkrankung sind Demenzkranke noch ganz normal versichert. Anders ist es aber, wenn sie sich bereits in einer der offiziellen Pflegestufen befindet. Ab Pflegestufe II zählen sie bei fast allen Unfallversicherern zum Kreis der sogenannten nicht-versicherbaren Personen. Die Unfallversicherung greift dann nicht mehr.

Auch bei der Hausratversicherung kann eine Demenzerkrankung des Versicherten Auswirkungen haben. Zwar gilt grundsätzlich: „Wenn Demenzkranke vergessen, bei Regen das Fenster zu schließen oder beim Verlassen des Hauses abzusperren, ist der Hausrat gefährdet. Rechtlich gesehen wird eine Demenzerkrankung aber nicht als sogenannte Gefahrenerhöhung gesehen und hat deshalb grundsätzlich keinen Einfluss auf die Hausratversicherung“, erklärt Petra Schindler, Expertin für Hausratversicherungen bei der Gothaer.

Trotzdem hat es natürlich Folgen, wenn bei einem Einbruch mit Diebstahl zum Beispiel die Haustür offenstand. Dann gibt es oft nicht den vollen Ersatz für die gestohlenen Gegenstände.

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