Krieg in Nahost

Wie Unternehmen ihre Lieferketten richtig versichern

Der Krieg im Nahen Osten unterbricht Lieferketten und stört Handelswege. Wie sollten sich betroffene Unternehmen versichern, und welche Umstände greifen im Kriegsfall? Marcel Roeder, Chief Broking Officer beim Großmakler Aon Deutschland, geht detailliert auf die Lage ein und beschreibt, was nun zu tun ist.
Großes Frachtschiff auf offener See mit Geländewagen am Strand im Vordergrund.
© picture alliance / Anadolu | Shady Alassar
Frachtschiffe in der Straße von Hormus: Die Meerenge an der Arabischen Halbinsel gilt inzwischen als Symbol für gestörte Lieferketten

Die menschlichen Folgen des aktuellen Konflikts im Nahen Osten überlagern jede wirtschaftliche Betrachtung. Zugleich sind die ökonomischen Auswirkungen jedoch erheblich: Zerstörte Sachwerte, unterbrochene Lieferketten, Betriebsunterbrechungen flankiert von steigenden Energiepreisen, setzen Unternehmen unter Druck.

In diesem Kontext gerät auch der Versicherungsschutz in den Fokus, denn richtig strukturierte Deckungen können finanzielle Risiken abfedern, was in einem von Volatilität und geopolitischen Spannungen geprägten Umfeld wichtig ist.

Am Beispiel von Sach-, Terror- und politischen Risikoversicherungen, wird im Folgenden dargestellt, was Unternehmen beachten müssen, um ihre internationalen Lieferketten krisensicherer zu gestalten. Hierbei geht es im Schwerpunkt um Verfügbarkeit, Strukturen, aber auch Grenzen von Versicherungslösungen im geopolitischen Kontext.

I. Sachversicherung im Krisen- und Kriegsgebiet

Wird ein Betriebsgebäude im Kontext einer geopolitischen Auseinandersetzung beschädigt, scheint es naheliegend, dass der Schaden von der Sachversicherung abgedeckt ist. Viele Industriepolicen sehen weltweiten Schutz vor und erfassen auch Standorte im MENA-Raum. Ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht, hängt jedoch von Voraussetzungen, Ausschlüssen und der Ausgestaltung der Police ab.

1. Erforderlicher Sachschaden

Ausgangspunkt jeder klassischen Sachversicherung ist ein versicherter Sachschaden am eigenen, in der Police bezeichneten Objekt.

a) Betriebsunterbrechung

Betriebsunterbrechungsschäden sind zwar als solche keine Sachschäden, dennoch häufig mitversichert, allerdings akzessorisch: Ohne vorherigen Sachschaden am eigenen Risiko besteht kein Schutz.

Kann ein Unternehmen ein Gebiet wegen Beschädigungen der Infrastruktur oder Sicherheits-Einschränkungen nicht mehr betreten, obwohl die eigenen Anlagen unbeschädigt sind, könnte dies zu finanziellen Schäden wie entgangenem Gewinn oder Mehrkosten führen. Solch „reine Ausfallschäden“ sind mangels vorheriger Sachbeschädigung am eigenen Eigentum in der Regel nicht gedeckt.

b) Rückwirkungsschäden

Rückwirkungsdeckungen können ansetzen, wenn Schäden bei Zulieferern, Dienstleistern oder Kunden des Unternehmens eine eigene Betriebsunterbrechung auslösen. Dies ist zum Beispiel zur Absicherung von Lieferkettenschäden wichtig. Der Schaden des Dritten muss jedoch nach der eigenen Police des Unternehmens überhaupt versichert sein. Praktisch dürfte dies im gegebenen Kontext häufig an Ausschlüssen scheitern. Meist ist zudem nur die erste Lieferstufe von Zulieferern mit nur sublimitierten Versicherungssummen erfasst, was die Absicherung von Lieferketten massiv beeinflussen kann.

c) Sachschadenunabhängige Lösungen

Daneben existieren Konzepte ohne vorausgehenden Sachschaden, etwa „Non Physical Business Interruption“- oder „Denial of Access“-Deckungen. Sie betreffen den unternehmenseigenen Teil der Lieferkette und leisten bei Unterbrechungs-, Zugangs- oder Nutzungshindernissen. Ein physischer Schaden muss nicht nachgewiesen werden. Solche Lösungen sind sehr speziell mit häufig nur limitierten Kapazitäten und werden typischerweise nur gezielt für bestimmte Risikoszenarien strukturiert.

d) Parametrische Versicherungen

Parametrische Versicherungen können sachschadenunabhängige Lieferprobleme abdecken, die durch Kriegs- und Krisenrisiken entstehen. Sie leisten beim Eintritt eines vorab definierten Parameters, denkbar etwa:

  • Schließung einer Transportroute, eines Hafens oder Flughafens für bestimmte Dauer,
  • Einstufung eines Landes in ein bestimmtes Risikoniveau,
  • Ausfall kritischer Infrastruktur für einen festgelegten Zeitraum.

Vorteil ist die schnelle Liquidität ohne aufwändige Schadenaufnahme vor Ort. Allerdings sind auch parametrische Lösungen meist mit Kriegs-, Sanktions- und Territorialausschlüssen versehen; Kapazitäten sind überschaubar, die Produkte teuer.

2. Versicherte Gefahr und Deckungskonzept

Entscheidend ist in Sachversicherungen, ob die Schadensursache als versicherte Gefahr gilt:

  • Bei „named perils“-Deckungen sind nur ausdrücklich benannte Gefahren (zum Beispiel Feuer, Blitz und weitere namentlich benannte Ereignisse) umfasst; Krieg fällt regelmäßig nicht darunter.
  • „All-Risk“-Konzepte decken grundsätzlich alle Gefahren – einschließlich Krieg –, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

3. Kriegsausschlüsse

a) Regelfall

In nahezu allen Sachpolicen finden sich Kriegsausschlüsse, etwa:

„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse.“

Damit sollen großflächige Kumulszenarien und die Absicherung ganzer Volkswirtschaften vermieden werden. Auch Rückversicherer verlangen solche Klauseln. Als Folge ist der Versicherungsschutz von Schäden, die aus bewaffneten Konflikten resultieren, meist beschränkt und abhängig von der Formulierung bestimmter Ausschlüsse sowie speziell strukturierter Alternativlösungen.

Da es sich um einen Ausschluss handelt, trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines Kriegstatbestands. In dynamischen Konfliktlagen oder bei intransparenten Akteurskonstellationen ist das nicht trivial. Hinzu kommen Kausalitätsfragen bei mittelbaren Schäden, zum Beispiel wenn die Beschädigung externer Infrastruktur, die den Betrieb eines versicherten Unternehmens unterstützt, auf diesen durchschlägt und zu einem dortigen Sachschaden führt. Solche Szenarien in einer Grauzone aus mehrstufigen Verursachungsbeiträgen und Verantwortlichen können zu komplexen Fragen in der Schadenregulierung führen.

b) Captives

In Betracht kommt der Einsatz von Captives zur Deckung von Kriegsschäden. Captives sind konzerninterne Finanzvehikel, die rechtlich als Versicherer zugelassen sind. Sie können im Kriegskontext unter anderem decken:

  • Kriegsschäden an eigenen Sachwerten,
  • kriegsbedingte Betriebsunterbrechung,
  • Political-Violence-Erweiterungen

Wirtschaftlich trägt der Konzern solche Schäden trotz Captive weitgehend selbst, wenn auch mit einem „Puffer“ aus aufgebautem Captive-Kapital. Nutzt die Captive ihrerseits Rückversicherung, gelten meist dieselben Restriktionen wie im offenen Markt (Kriegsausschlüsse, geringe Kapazitäten, hohe Prämien). Zudem ist – abhängig vom Sitz der Captive – internationales Sanktionsrecht einzuhalten. Behörden können kumulierte Kriegsrisiken im Rahmen der Captive-Aufsicht kritisch sehen.

4. Territoriale Ausschlüsse

Viele Versicherer begrenzen den örtlichen Geltungsbereich, etwa durch Klauseln wie:

„Kein Versicherungsschutz besteht für Risiken in …“ (Anm.: Hier werden meist bestimmte Länder oder Regionen aufgeführt)

Solche Bestimmungen können den Versicherungsschutz massiv beschränken, indem sie Risiken in bestimmten Territorien vollständig ausschließen, einschließlich solcher, die mit einem geopolitischen Ereignis in keinerlei Zusammenhang stehen. Differenzierte Regelungen, die nur bestimmte Gefahren in bestimmten Regionen ausschließen, sind für Versicherungsnehmer meist deutlich vorteilhafter.

5. Sanktionsklauseln

Sanktionsklauseln können den Deckungsumfang weiter einschränken, etwa:

„Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Geschäft gegen EU-, UN- oder US-Sanktionen verstößt.“

Rechtsgrundlage sind sektor- und länderspezifische Sanktionsregime. Sie richten sich gegen bestimmte Waren, Dienstleistungen, Organisationen oder gelistete Personen.

Besonders relevant ist die extraterritoriale Wirkung US-amerikanischer Sanktionen. Hinzu kommen interne Compliance-Vorgaben von Versicherern, Rückversicherern, Maklern und Banken. Ausnahmen bestehen meist nur für klar humanitäre oder zivile Projekte. Im Ergebnis gilt, dass Versicherungslösungen, die sanktionierte Aktivitäten berühren könnten, sorgfältig strukturiert sein und fortlaufender Compliance-Überprüfung unterliegen sollten. Die Verfügbarkeit dürfte je nach Sektor, Tätigkeit und Rechtsordnung variieren.

II. Terror- und politische-Gewalt-Deckungen

Neben der Sachversicherung kommen spezialisierte Deckungen für Terror und politische Gewalt in Betracht.

1. Political Violence and Terror (PVT)

Terrorversicherungen schließen Deckungslücken, die durch Terrorausschlüsse in der Sachversicherung entstehen. Sie decken definierte Terror- und häufig auch Political-Violence-Szenarien mit eigenen Limits. Bei komplexen geopolitischen Ereignissen kann es anspruchsvoll sein abzugrenzen, ob ein Schaden unter die politische Risiken- oder Terrorversicherung fällt. Es kommt darauf an, wie bestimmte Ereignisse unter den Definitionen der Policen zu klassifizieren sind.

2. Credit and Political Violence Insurance (CPVI)

CPVI-Produkte schützen vor finanziellen Verlusten – etwa durch staatliche Zahlungsverbote, Enteignungen, Vertragsaufhebungen oder politische Unruhen bis hin zu Krieg. Adressaten sind vor allem Banken, Exporteure, Investoren und international tätige Konzerne. Im Unterschied zu Terror/PVT-Deckungen steht hier nicht der Sachschaden im Vordergrund, sondern das Kredit-, Investitions- und Konvertierungsrisiko.

3. Abgrenzung Krieg – Terror – politische Gewalt

Für die Deckungspraxis ist die Qualifizierung des Ereignisses zentral:

  • Krieg: organisierte, bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Staaten.
  • Terrorakte: überwiegend nichtstaatliche Akteure, politisch oder religiös motiviert, mit dem Ziel, Angst in der Zivilbevölkerung zu erzeugen.
  • Politische Gewalt: Zwischenformen, etwa Aufstände, Bürgerkriege oder Putschversuche.

Gerade im MENA-Kontext mit zum Beispiel militanten Splittergruppen kann die Grenzziehung schwierig sein. Vielfach bleibt eine einzelfallbezogene Auslegung erforderlich.

III. Ausblick und Handlungsoptionen

1. Marktüberblick

Ein einheitliches Vorgehen der global und in verschiedenen Sparten unterschiedlich positionierten Versicherer im Konflikt im Nahen Osten ist derzeit nicht erkennbar. Die Entwicklung in der Region wird jedoch aufmerksam beobachtet. In laufende Verträge können Versicherer nur begrenzt eingreifen. Ausnahmen bilden etwa bestimmte vertragliche Gestaltungsrechte, die aktuell von Versicherern in der Schifffahrts- und Warentransportversicherung im Umfeld der Straße von Hormus verstärkt genutzt werden.

2. Versicherungsüberblick

Neben den genannten Sparten können je nach Branche und Exponierung weitere Versicherungsbereiche betroffen sein, etwa Luftfahrt-, Kredit-, Expat- und Global-Benefit (für Mitarbeiter), Haftpflicht-, Spezialdeckungen- (Kidnap & Ransom) und D&O-Versicherungen. Auch hier geht es häufig um Kriegsrisiken, spezifische deckungsrelevante Fragen sind hingegen individuell je Sparte zu betrachten.

3. Handlungsoptionen

Für Unternehmen wird entscheidend sein, wie sich die Marktbedingungen in den kommenden Verlängerungsrunden entwickeln. Unternehmen mit internationalem Risiko dürften von einer möglichst frühzeitigen Überprüfung ihrer Versicherungsprogramme profitieren. Folgende Elemente sollten insbesondere im Fokus stehen:

  • Krieg-, Territorial- und Sanktionsausschlüsse,
  • Rückwirkungs-, parametrische und Captive-Lösungen,
  • Terror- (PVT) und politische Risiken (CPVI) Versicherungen,
  • Reine Ausfallschäden und Absicherungsoptionen

Weitere Sparten sollten am individuellen Risiko geprüft werden. Nur so lässt sich in einem angespannten Marktumfeld ein möglichst belastbarer Versicherungsschutz sicherstellen.

Überblick: Versicherungsschutz im Konflikt im Nahen Osten

1. Sachversicherung wird meist nur bei physischem Sachschaden ausgelöst

Betriebsunterbrechung ist regelmäßig nur gedeckt, wenn zuvor ein versicherter Sachschaden am eigenen Objekt vorliegt. Reine Ausfallschäden (zum Beispiel Zugangsbeschränkungen ohne eigene Beschädigung) bleiben meist unversichert.

2. Ergänzende Lösungen können bestimmte Grenzen haben

Rückwirkungs-, Non-Physical-BI- und Denial-of-Access-Deckungen sowie parametrische Lösungen und Captives können Lücken teilweise schließen, sind aber oft eng definiert, teuer, kapazitätsbegrenzt und unterliegen ihrerseits Kriegs-, Sanktions- und Territorialausschlüssen.

3. Kriegs-, Territorial- und Sanktionsausschlüsse können den Versicherungsschutz beeinflussen

Kriegsausschlüsse, Territorialausschlüsse und Sanktionsklauseln führen dazu, dass viele Risiken im MENA-Raum faktisch nur eingeschränkt versicherbar sind; US-Sanktionen und interne Compliance-Regeln verstärken dies.

4. Spezialdeckungen für Terror und politische Gewalt

Terror-/PVT- und CPVI-Policen bieten Schutz für klar definierte Terror- und Political-Violence-Szenarien, setzen aber eine saubere Abgrenzung zu Kriegshandlungen voraus – im Schadenfall oft streitig und damit deckungsentscheidend.

5. Konsequenz für Unternehmen

Exponierte Unternehmen sollten ihre Versicherungs-Programme mit einem international erfahrenen Makler strukturiert überprüfen und aktiv nachverhandeln: insbesondere Krieg-, Territorial- und Sanktionsklauseln sowie Rückwirkungs-, parametrische, Captive- und PVT/CPVI-Bausteine.

Marcel Roeder, Aon Deutschland
Marcel Roeder, Aon Deutschland

Über den Autor:

Marcel Roeder ist Chief Broking Officer beim Großmakler Aon Deutschland. In dieser Funktion setzt er sich intensiv mit Versicherungen für Unternehmen und Gewerbetreibende auseinander.

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