Produkttest Allianz Körperschutzpolice

Faust oder Pinzettengriff?

Die Allianz hat ihre Körperschutzpolice vor Kurzem runderneuert. Sie ist nun eine reine Grundfähigkeitsversicherung, die der Versicherer um neue Leistungsauslöser erweitert hat. Versicherungsmakler Philip Wenzel stört sich allerdings an den oft zu ungenauen Formulierungen.
© privat
Versicherungsmakler Philip Wenzel.

Die Grundfähigkeitsversicherung wird häufig als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beworben. Sie leistet, wenn ein Kunde bestimmte Grundfähigkeiten verliert. Dazu gehören etwa Sehen, Gehen, sich orientieren oder Treppensteigen.

Die Werbung als Alternative zur BU ist auf der einen Seite falsch, da ein Bezug zum ausgeübten Beruf bei den einzelnen Leistungsauslösern nicht da ist. Auf der anderen Seite ist eine BU für viele Berufe unbezahlbar geworden. Es ist daher immer noch besser, eine Grundfähigkeitspolice zur Sicherung des Einkommens abzuschließen, als gar nichts.

Eine Generalüberholung später

Die Körperschutzpolice der Allianz ist schon seit einigen Jahren am Markt, jetzt hat der Versicherer das Produkt einmal generalüberholt. Sie ist nun eine reine Grundfähigkeitsversicherung, die sich um eine Leistung der einfachen oder doppelten Jahresrente als Einmalbeitrag bei schweren Krankheiten ergänzen lässt.

Dieser Baustein war bisher obligatorisch. Das hatte zur Folge, dass man das Produkt bisher in die Kategorie der Multi-Risk-Policen eingeordnet hat. Im Vergleich mit anderen Grundfähigkeitsversicherungen war die Körperschutzpolice daher immer deutlich teurer. In diesem Segment spielt der Preis aber eine bedeutende Rolle.

Neuer Preis, neue Chancen

Mit dem neuen Preis spielt sich die Allianz bei den Grundfähigkeitsversicherungen nun wieder als interessante Alternative in den Vordergrund. Der 36-jährige Mechatroniker zahlt ohne Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit bis Endalter 67 bei 1.000 Euro Rente und 2 Prozent Dynamik eine Netto-Prämie von 56,39 Euro pro Monat; beim gleichaltrigen Dachdecker sind es 78,50 Euro.

An den alten Definitionen der Bedingungen hat der Versicherer bei der Überarbeitung fast nichts geändert. Einzig die Definition des Leistungsauslösers „Gebrauch der Hände“ hat man an den Marktstandard angepasst. Im neuen Tarif ist der Verlust bei einer Hand jetzt schon ausreichend.

Dieser Schritt war vertrieblich sinnvoll, da sich das Marketing der Mitbewerber stark auf diesen Punkt fixiert. Dabei wären andere Änderungen nicht nur im Kundensinne wünschenswert gewesen.

Was heißt „bestimmungsgemäße Nutzung?“

Leistung erhält bei der Körperschutzpolice, wer mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen oder einen Schraubenzieher, eine Rohrzange oder eine Schere bestimmungsgemäß zu benutzen. Nun stellt sich die Frage, was eine bestimmungsgemäße Nutzung ist.

Wird der Tarif an einen Friseur verkauft, so muss dieser davon ausgehen, dass er Leistung erhält, wenn er wegen einer motorischen Störung nicht mehr sauber genug Haare schneiden kann. Würde die Allianz die Leistung verweigern wollen, mit dem Hinweis, es sei hier das Schneiden von Papier gemeint, müsste diese uneindeutige Klausel gemäß Paragraf 305c (2) BGB zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Zu ungenaue Formulierungen

Auch der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Rohrzange ist unklar. Für gewöhnlich benutzt man dieses Werkzeug auch, um alte Rohre abzumontieren, die zu stark verrostet sind, um sie mit der Hand zu lösen. Müsste eine Leistung bezahlt werden, wenn ich es nicht mehr schaffe, ein verrostetes Rohr mithilfe einer Rohrzange zu lösen? Davon ist mit einigem Recht auszugehen.

Noch deutlicher findet sich diese Ungenauigkeit in der Definition „Gebrauch eines Arms“. Hier heißt es: „Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, mit dem linken oder dem rechten Arm in Schulter- beziehungsweise Brusthöhe zu arbeiten.“ Diese Definition ist die kundenfreundlichste am Markt, sofern der Versicherte weiß, dass er sich wegen des oben genannten Paragrafen 305c (2) BGB selbst aussuchen darf, was unter „arbeiten auf Schulterhöhe“ zu verstehen ist.

Der Kunde definiert den Zeitraum?

Wenn der Richter gut drauf ist, lässt er den Kunden auch entscheiden, wie der Zeitraum zu definieren ist, der gearbeitet werden soll. Denn arbeiten setzt ja auch eine gewisse Dauer und regelmäßige Abfolge voraus.

Eine Dose in ein Regal auf Schulterhöhe zu platzieren, ist eher nicht arbeiten. Das Regal mit Dosen zu füllen hingegen schon. Falls das nicht anstrengend genug ist, kann ich auch die Arbeit des Eisenbiegers nehmen oder was der allgemeine Arbeitsmarkt sonst noch so anbietet an schweren körperlichen Arbeiten.

Neue Leistungsauslöser

Auch ohne rechtliche Auseinandersetzung dürfte die Definition des Leistungsauslösers „Gebrauch der Beine“ zu den besten am Markt gehören. Die Zahl der zurückzulegenden Meter beträgt wie bei den Mitbewerbern 400, und es sind 12 Treppenstufen, die Kunden hinauf- oder hinabsteigen müssen, um die Grundfähigkeit noch zu erfüllen.

Allerdings spricht die Allianz von „selbstständig und ohne Unterbrechung“. Im Zweifel würden hier schon wenige Sekunden ausreichen, die der Versicherungsnehmer zwischen zwei Treppenstufen pausiert. Die Mitbewerber verlangen hier eine Unterbrechung von mindestens einer Minute.

Neu hinzugekommen bei der Körperschutzpolice der Allianz sind die Leistungsauslöser „Heben und Tragen“, „Sitzen“, „Stehen“ sowie „Schreiben“. Eine Marktneuheit ist der Leistungsauslöser „Greifen und Halten“. Aber auch bei diesem muss genauer definiert werden: „Die versicherte Person ist mit der rechten oder der linken Hand nicht in der Lage, einen Gegenstand, zum Beispiel ein Glas, einen Kochlöffel oder einen Pinsel, zu greifen und fünf Minuten lang ununterbrochen zu halten.“

Pinzettengriff oder Faust?

Es ist davon auszugehen, dass die Aufzählung der Gegenstände nicht abschließend ist, was dem Versicherten wieder eine Menge Spielraum bietet. Außerdem ist nirgends beschrieben, was mit Greifen und Halten eigentlich gemeint ist. Es ist anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die Gegenstände in der Luft halten soll und nicht einfach auf dem Tisch stehend. Aber muss er beispielsweise den Pinsel im Pinzettengriff oder mit der geschlossenen Faust halten? Je nach Krankheitsbild des Versicherten kann das eine oder das andere anstrengender sein.

Das Fazit

All diese Unklarheiten werden der Allianz höchstwahrscheinlich vor Gericht auf die Füße fallen. Der Versicherer sollte also im eigenen Interesse die Bedingungen schnellstmöglich transparenter und eindeutiger gestalten.

Aber auch für den gewöhnlichen Kunden wäre das von Vorteil. Denn es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass jeder Kunde weiß, welche Rechte er hat. Und wahrscheinlich würden auch nicht alle Versicherungsnehmer – vor allem nicht diejenigen ohne Rechtsschutzversicherung – den Konflikt mit dem großen Versicherer suchen.

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