In den vergangenen Monaten erhielt die Finanzaufsicht Bafin zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Grund: Die Versicherer benötigten sehr lange, um Leistungsanträge zu bearbeiten. Damit soll künftig Schluss sein.
Bei durchschnittlichen Versicherungsfällen sollen Versicherer ihre Erhebungen einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen haben, fordert die Bafin. Das gilt für den Fall, dass der Versicherte seinen Obliegenheiten komplett nachgekommen ist.
In komplexeren Fällen, zum Beispiel mit Personenschäden, kann es sein, dass Versicherer unter anderem Sachverständigengutachten, medizinische Untersuchungen, Ortsbegehungen abwarten müssen. Teils müssen Versicherer sich auch über den Stand behördlicher Ermittlungen informieren, oder darüber, wie ein Strafverfahren ausgegangen ist.
In solchen Fällen erlaubt die Bafin eine längere Bearbeitungszeit von Leistungsanträgen.
Aber nur dann. Denn generell müssen Versicherer gemäß Paragraph 14 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Leistungen auszahlen, sobald sie einen Versicherungsfall festgestellt haben.
Zu diesen notwendigen Prüfungen der Versicherer gehören alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiges Versicherungsunternehmen anstellen muss, um zu erkennen, ob Leistungspflicht vorliegt und wie hoch der Umfang ausfällt. Der Prüfzeitraum beinhaltet auch eine gewisse Überlegungsfrist des Versicherers.
Wenn der Versicherer alle Informationen vom Versicherungsnehmer erhalten hat und keine weiteren sachlichen Gründe gegen den Leistungsfall vorliegen, muss er die Leistungen unverzüglich erstatten.
Paragraph 294 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt, dass Versicherer Gesetze einhalten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und darauf, dass sie die Belange der Versicherten ausreichend wahren. Nach Paragraph 294 Absatz 3 VAG gehört zur rechtlichen Aufsicht insbesondere, dass Versicherer ihren Geschäftsbetrieb und alle aufsichtsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Versicherungsverhältnis ordnungsgemäß befolgen.
In diesem Rahmen gilt insbesondere:
Außerdem gut zu wissen: Soweit Leistungsverzögerungen Missstände begründen, kann die Bafin auf der Grundlage des Paragraph 298 Absatz 1 VAG nach ihrem Ermessen Maßnahmen dagegen ergreifen. Ein Missstand ist jedes Verhalten, das den Aufsichtszielen des Paragraph 294 Absatz 2 VAG widerspricht.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.