In der jüngsten Vergangenheit wurde in zahlreichen Internetveröffentlichungen auf das Urteil des Landgerichts Dresden vom 08. Dezember 2014 (Aktenzeichen 9 O 1293/14) Bezug genommen das wir für einen ehemaligen Vermittler der Infinus AG FDI I.L (Infinus) erstritten. Der Entscheidung wurde teilweise Signalwirkung für eine Vielzahl von Folgeverfahren beigemessen. Dies insbesondere deshalb, weil es vom Sitzgericht der Infinus stammt. Aufgrund dieses gesteigerten Interesses scheint vorab eine genauere Auswertung des Urteils geboten.
Urteil des Landgerichts Dresden
Im Streit standen sieben vermittelte Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aG (nachfolgend „Fubus“) mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 73.500 Euro. Zu Beginn der Urteilsgründe führt das Landgericht aus, dass ein Anspruch bereits an der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten scheitern würde. Das bedeutet, dass der Beklagte nicht der „richtige“ Beklagte war. Das Gericht nahm zu Recht ein sogenanntes unternehmensbezogenes Geschäft für die Infinus an.
Entscheidend dürfte hierbei aus Sicht vieler Vermittler der Umstand sein, dass das Gericht seine Entscheidung nicht primär auf die Ausführungen des beklagten Vermittlers stützte, sondern auf die Dokumentenlage. Der Kläger behauptete zwar – wie in einer Vielzahl von Parallelfällen – die Stellvertretung nicht erkannt haben zu wollen. Dieser Argumentation erteilte das Landgericht jedoch eine klare Absage: Aus den Dokumenten, insbesondere aus dem Erhebungsbogen zum Anlageverhalten und dem aufgebrachten Stempelaufdruck hätte der Kläger erkennen müssen, dass dieses Dokument die Infinus als Ersteller auswies. Selbiges gilt für das Dokument zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern. Der Umstand, dass alle Dokumente unter dem Stempel der Infinus vom Berater unterzeichnet worden seien, ließe einzig die Erklärung zu, dass der Beklagte als Vertreter der Infinus tätig wurde.
Auch habe der Vermittler kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Hierzu habe es schon an hinreichend substantiierten Vortrag gefehlt. Erforderlich wäre es hierzu gewesen, dass der Vermittler eine von seiner Person ausgehende Gewähr für das Gelingen des Geschäfts übernommen hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, womit das Gericht vollumfänglich der Argumentation der Beklagtenseite folgte.
Ein vorsätzliches Handeln im Sinne einer sittenwidrigen Schädigung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Vorsatz sei nicht hinreichend dargelegt worden. Insbesondere habe nicht bewiesen werden können, dass der beklagte Vermittler von angeblich strafbaren Hintergründen der Infinus Gruppe wusste. Hierfür spreche laut des Urteils auch der Umstand, dass der Vermittler selbst in Anlagen der Fubus Kapital investiert hatte. Dies hätte er wohl kaum getan, wenn er von angeblich betrügerischen Hintergründen gewusst hätte.
Was lässt sich aus diesem Urteil grundlegendes ableiten?
Zunächst stammt das Urteil von derjenigen Zivilkammer (9. Zivilkammer) des Landgerichts Dresden, dem Sitzgericht der Infinus, das grundsätzlich für isolierte Klagen gegen Vermittler zuständig ist. Der Vorsitzende Einzelrichter Bahr erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass er generell schlechte Aussichten für Klagen gegen Vermittler sehe, da solche Klagen regelmäßig an der fehlenden Passivlegitimation scheitern dürften.
Außerdem leitete das Gericht die mangelnde Passivlegitimation aus den vorliegenden Unterlagen und nicht den Parteierklärungen ab. Da in praktisch allen Fällen die Unterlagen der Infinus zum Einsatz kamen, lassen sich die Wertungen des Urteils auf zahlreiche Parallelfälle übertragen. Dies gilt ebenso für Vermittler, die unter der sogenannten blauen Infinus agierten, die kein Haftungsdach darstellte, da die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts nicht vom Bestehen eines Haftungsdaches abhängen.
Selbstverständlich liegen uns noch zahlreiche weitere Urteile und Hinweise für gebundene Vermittler auf Ebene verschiedener Landgerichte vor, auf deren Wiedergabe zur Vermeidung von Längen verzichtet wird.
Erwähnenswert erscheint allenfalls ein Hinweis des Landgerichts Leipzig, da dort aufgrund des geographischen Fokus wohl zahlreich Verfahren geführt werden. Das Landgericht Leipzig wies bereits vor der mündlichen Verhandlung in einem Fall darauf hin, dass die Klage des Kunden wegen fehlender Passivlegitimation keinen Erfolg haben dürfte (Landesgericht Leipzig, Hinweis vom 18. November 2014, Aktenzeichen 04 O 1060/14).
In einer anderen mündlichen Verhandlung in einem Parallelfall vor derselben Kammer bei Richter Thieme erklärte dieser am Ende der Verhandlung, dass er aufgrund offensichtlich mangelnder Erfolgsaussichten zu einer Klagerücknahme raten würde.
Festzuhalten bleibt: Es ist jedenfalls nach unserer Kenntnis noch kein Anleger mit seinen vermeintlichen Ansprüchen durchgedrungen. Dies können wir jedenfalls mit Gewissheit für die von uns geführten Verfahren sagen.
Besonders in den Vordergrund zu stellen ist aufgrund der Bedeutsamkeit im gegenwärtigen Stadium des Gesamtkomplexes die soweit ersichtlich erste Äußerung eines Oberlandesgerichts in diesem Zusammenhang. Nachdem wir einen Prozess für einen Vermittler vor dem Landgericht Itzehoe gewonnen haben (Landesgericht Itzehoe, 30. Oktober 2014, Aktenzeichen 6 O 122/14), gingen die vermeintlich geschädigten Anleger in Berufung.
Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig
Das angerufene Oberlandesgericht Schleswig befasste sich ausführlich mit der Sache und wies die Klägerseite darauf hin, dass es einen einstimmigen Senatsbeschluss gemäß Paragraf 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung beabsichtige. Nach dieser Vorschrift kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der gesamte entscheidende Oberlandesgericht Senat einstimmig die Auffassung vertritt, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten habe. So lag der Fall hier.
In dem zehnseitigen und ausführlich begründeten Hinweisbeschluss setzte sich das Oberlandesgericht vertieft mit dem Fall auseinander. Das Oberlandesgericht führt ausdrücklich aus, dass nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts schon keine vertragliche Haftung des Vermittlers in Betracht komme, weil dieser schon nicht Vertragspartner der Klägerseite geworden sei.
Das Oberlandesgericht stelle zur Begründung auf die schriftlichen Dokumente ab, aus denen sich sämtlich der unternehmensbezogene Charakter des Geschäfts ergebe. Ebenso lehnt das Oberlandesgericht eine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ab und stellt ausdrücklich klar, dass zur Annahme dieser Rechtsfigur eine längere – auch vertrauensvolle Geschäftsbeziehung – gerade nicht ausreichend ist.
Oberlandesgericht erteilte der Klägerseite eine Absage
Schließlich erteilt das Oberlandesgericht in sehr deutlicher Weise der von Klägerseite angenommenen sittenwidrigen Schädigung eine Absage. Anhaltspunkte dafür seien nicht im Ansatz vorgetragen, so der Senat. Im Übrigen sei eine sittenwidrige Schädigung auch nicht gegeben. Aus den Ausführungen des Senats lässt sich deutlich herauslesen, dass er das Bestehen einer solchen Anspruchsgrundlage für fernliegend hält.
Wir rechnen damit, dass die Berufung aufgrund dieser eindeutigen Hinweise in Kürze einstimmig durch den Senat zurückgewiesen werden wird. Wir führen derzeit weitere Prozesse für Vermittler vor anderen Oberlandesgerichten. Insgesamt stellt sich die Lage für die Vermittler trotz der emotionalen Belastungen durch die schwebenden Verfahren sehr positiv dar.
Über den Autor: Nikolaus Sochurek ist Rechtsanwalt bei der Münchener Kanzlei Peres & Partner und auf Vermittlerrecht spezialisiert.
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