Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Klarheit in Sachen Policenmodell gesorgt. Lebensversicherungskunden, die zwischen 1995 und Ende 2007 einen Vertrag abgeschlossen haben, können nach der BGH-Entscheidung (Aktenzeichen: IV ZR 73/13) eine Rückabwicklung nicht mehr damit begründen, dass das Policenmodell unzulässig sei.
Für den unabhängigen Versicherungsberater Thorsten Rudnik, langjähriges Vorstandsmitglied des Bunds der Versicherten, bedeutet das aber nicht, dass Lebensversicherte keine Möglichkeit des verlustfreien Ausstiegs mehr haben. Denn der BGH habe in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass dies nur dann gelte, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.
„Das ist nach Prüfung vieler Verträge aus dem Zeitraum meistens aber gerade nicht der Fall“, so Rudnik. Kunden, die nicht oder nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden, könnten weiter widersprechen. Grundlage hierfür sei die BGH-Entscheidung vom 7. Mai 2014 mit dem Aktenzeichen IV ZR 76/11. „Nach dieser Entscheidung können Verbraucher erwarten, ihre eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung zurückzuerhalten. Nur für den bis zum Widerspruch genossenen Risikoschutz werden sie sich einen Abzug gefallen lassen müssen“, erklärt der Versicherungsberater.
Rudnik betont: Es sei immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Allerdings dürfe ein Widerspruch mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit immer besser sein, als eine Kündigung.
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