Zielgruppe Mediziner

Wie die Kammerversorgung zum besten Akquise-Argument wird

Wer Mediziner auf die Altersversorgung oder das Risiko Berufsunfähigkeit anspricht, erhält sehr oft die Antwort: „Das ist mit meiner Kammerversorgung ausreichend abgesichert.“ Eine Fehleinschätzung! Wie Vermittler die Schwächen der jeweils gültigen Kammerversorgung auf den Punkt bringen, berichtet Lars Christiansen, der sich auf die Einkommensabsicherung von Heilberuflern spezialisiert hat.
© Pressfoto/Freepik.com
Ein Arzt im Patientengespräch: Die Kammerversorgung von Medizinern hat ihre Tücken und liefert einige Ansätze für Makler im Beratungsgespräch.

Die in Aussicht gestellten Ruhestandszahlungen der Kammerversorgungen sind deutlich besser als die der Deutschen Rentenversicherung. Damit sieht die Altersversorgung für Mediziner überdurchschnittlich gut aus. Zudem findet sich in der Leistungsbeschreibung eines Versorgungswerks auch eine Berufsunfähigkeitsrente. Und das ist auch der Grund, weshalb Mediziner Akquise-Gespräche mit dem Hinweis auf die Kammerversorgung gerne abblocken.

Doch wer sich die Kammerversorgungen genauer ansieht, entdeckt Lücken – zum Teil existenzielle. Das ist Medizinern bewusst zu machen, sonst kommt das (böse) Erwachen meistens zu spät, denn die Auswirkungen werden für Kammerberufler erst im Versorgungsfall spürbar.

Allgemein hält sich die Überzeugung, dass die Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke beständig, sicher und garantiert sind. Dazu ist Folgendes zu wissen: Versorgungswerke verwalten sich grundsätzlich repräsentativ-demokratisch selbst. Sie organisieren die Leistungen und regeln ihre Angelegenheiten individuell durch eigene Satzungen.

Die Organe und Vertreter eines Versorgungswerkes werden für bestimmte Zeit aus ihrem Kreis, also aus Kammerberuflern des Berufsstandes gewählt. Diese Vertreter bilden ein wichtiges Gremium, das über die Inhalte der Satzung bestimmt und wichtige Kapitalanlageentscheidungen trifft. Eine solche Vertreterversammlung (auch Kammer- oder Delegiertenversammlung genannt) besteht mal aus 10, mal aus über 100 Mitliedern, je nach Größe des Versorgungswerkes. Mit einer in der Regel Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vertreter auf einer Vertreterversammlung kann eine Satzung angepasst werden. Und da es in der Satzung keine Begrenzungen der Anpassungen gibt, kann ALLES geändert werden.

Auch laufende Renten können angepasst werden

Und genau das geschieht regelmäßig. Oft sind es kleine Änderungen, manchmal jedoch Änderungen mit einer großen Auswirkung, wie das Anheben des Rentenalters von 65 auf 67. Es werden zudem alle Rechnungsgrundlagen wie Rechnungszins, Sterbetafeln beziehungsweise Rentenfaktor turnusmäßig angepasst. In manchen Satzungen ist sogar der Eingriff in die laufenden Rentenzahlungen bei Schieflage des Kollektivs erlaubt. Zudem unterliegen Versorgungswerke nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), sondern unterstehen der Aufsicht des zuständigen Ministeriums eines jeden Bundeslandes. Die Aufsicht beschränkt sich jedoch nur darauf, ob die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Ihr Kunde sollte also klar erkennen: Nichts ist wirklich beständig, sicher und garantiert.

Zunächst das Bekannte: Auch die Versorgungswerke leiden unter der Ertragsschwäche sicherer Anlagen und Inflation. Doch damit stößt man heute keine Türen mehr auf. Darüber hinaus gibt es genügend Gründe für eine regelmäßige Anpassung der Rechnungsgrundlagen von Versorgungswerken, die Vermittler kennen sollten. Hierzu zählen eine stetig steigende Lebenserwartung, überalternde Mitgliederstrukturen und ein starker Zugang junger weiblicher Mitglieder mit noch höherer Lebenserwartung als ihre männlichen Kollegen. Und da die Erwerbsbiografien von Frauen aufgrund der Familienplanung deutlich anders verlaufen, erhöht das den Druck aufs System noch mehr. Die Niedrigzinsphase hinterlässt ebenfalls deutlich erkennbare Spuren. Und für den schlimmsten Fall gibt es weder eine gesetzliche Insolvenzregelung, noch einen privat organisierten Schutzschirm à la Protektor untereinander.

Die Folge: Einzelne Versorgungswerke mussten ihre Leistungen bereits deutlich reduzieren. Damit wurden die Rentenleistungen für Mediziner zum Teil spürbar gesenkt. Für etliche Mediziner eine böse Überraschung, weil sie mit deutlich höheren Bezügen gerechnet hatten. Versuche, dagegen anzugehen, scheiterten bislang vor Gericht. Fazit: Wer also auf mögliche Leistungskürzungen vorbereitet sein will, muss privat vorsorgen.

Kernaufgabe von Kammerversorgungen ist die Gewährleistung des Ruhestands. Hierauf stellen alle rund 90 Kammerversorgungen in Deutschland ab, um ihren Mitgliedern einen planbaren Ruhestand in Aussicht zu stellen. Denn dieser Kernnutzen entspricht exakt deren Erwartungshaltung.

Da auch Versorgungswerke jeden Euro nur einmal verteilen können, muss folgerichtig an anderer Stelle restriktiv limitiert werden. Deshalb sind die Lücken in der Absicherung der Berufsfähigkeit umso schwerwiegender. Verschlimmert wird dieser Malus noch dadurch, dass die Hürden einer zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente in fast jedem Versorgungswerk abweichend definiert sind.

Risiko BU nur stiefmütterlich behandelt

Klar ist: Ein solch dramatischer Einschnitt kommt oft unvorhergesehen, ist also im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht planbar. Das Risiko Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung wird deshalb üblicherweise nur stiefmütterlich behandelt, um plötzliche Liquiditätsabflüsse möglichst gering zu halten. Mit dramatischen Folgen für Betroffene.

Oft wird als Vertriebsargument die notwendige vollständige Aufgabe der Tätigkeit, beziehungsweise die Abgabe der Approbation angeführt, die eine eventuell denkbare Rückkehr in den Beruf so gut wie unmöglich macht. Das kann also ohne weiteres als Berufsverbot bezeichnet werden. Doch Achtung, genau hier trennt sich die Spreu vom Weizen: Obwohl zutreffend, ist das weder die einzige, noch die größte Hürde.

Die EU im Tarngewand einer BU

Die größte Hürde zur Leistung eines Versorgungswerkes im Falle einer Berufsunfähigkeit liegt in der Definition der Tätigkeit, des Umfangs und der Dauer einer Beeinträchtigung. So heißt es in Satzungen beispielsweise:

Jedes Mitglied […] dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet […] werden kann, […] nicht nur vorübergehend umfassend entfallen ist […] hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

Und das bedeutet konkret, dass die Beeinträchtigung dauerhaft vorliegen und 100 Prozent einer jeden Erwerbstätigkeit betreffen muss, die ein Mediziner ausüben könnte. Damit sind alle potenziell möglichen gutachterlichen, labor-, journalistischen, büro-, diagnostischen, Lehrtätigkeiten und so weiter mit eingeschlossen. Ob es eine solche Stelle, auf die verwiesen wird, überhaupt gibt, ist für die Ablehnung eine Berufsunfähigkeitsantrags nicht relevant.

Und auch wenn eine Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerkes gezahlt würde, ist dies steuerpflichtig und orientiert sich in der Höhe nicht am Einkommen, sondern in der Regel an der Anwartschaft der Altersrente. Die durchschnittliche BU-Rente aller Versorgungswerke belief sich 2018 auf 1.774,95 Euro (Leistungsübersicht der ABV). Zudem ist die Leistung zeitlich begrenzt. Zunehmend wird auf das 63. Lebensjahr abgestellt. Danach wird eine Altersrente gezahlt, die in solch einem Fall deutlich niedriger ausfallen würde als bei „normaler“ Erwerbszeit.

Der Gau tritt jedoch ein, wenn keine BU-Rente aus dem Versorgungswerk zugesprochen wird. Dann schrumpft die Altersrente in der Regel auf das Niveau der aktuell erreichten Anwartschaft vor dem Arbeitskraftverlust.

Fazit: Der Name ist zwar derselbe wie bei privaten Absicherungen, jedoch ist es hier eher wie mit frischen Äpfeln und faulen Birnen. Diese Lücken können nur mit privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen geschlossen werden. Denn diese Absicherungen kennen keine Verweisungen und greifen auch schon bei nicht vollständiger oder zeitlich befristeter Berufsunfähigkeit. Zudem ist das Einkommen in einer angemessenen Höhe versicherbar.

Infektionsschutzgesetz vergrößert Leistungslücke

Mit der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) wurde zudem eine neue Lücke in den Berufsunfähigkeitsschutz der Kammern gerissen. Als Träger einer Infektion – zum Beispiel HIV oder Hepatitis – liegt lange Zeit keine krankheitsbedingte Beeinträchtigung vor, sondern nur die Gefahr, Patienten anzustecken. In solchen Fällen können Behörden ein Tätigkeitsverbot erlassen.

Bis zur Änderung des IFSG konnte jeder Betroffene eine Entschädigung, die sich am bisherigen Gehalt oder Gewinn orientierte, erwarten. Nun gilt: Bei einem Tätigkeitsverbot, das länger als sechs Wochen dauert, reduziert sich nach der neuen Gesetzeslage die Entschädigung drastisch. Auch hier hilft nur eine private zusätzliche Absicherung. Mitunter greifen private Absicherungen sogar schon, wenn ein Tätigkeitsverbot die medizinische Arbeit nur teilweise unterbindet.

Sind wirklich alle Hinterbliebenen abgesichert?

Und noch ein Problem gibt es: Mittlerweile sind von den rund 409.000 berufstätigen Medizinern in Deutschland mehr als 56.000 ausländischer Herkunft wie die Ärztestatistik zum 31. Dezember 2020 der Bundesärztekammer beweist. Insbesondere bei Muslimen kann es zu Komplikationen kommen, wenn Ehen nur nach islamischem Recht geschlossen wurden. In solchen Fällen ist nicht ausgemacht, dass die Hinterbliebenenabsicherung der Versorgungswerke leistet. Geheilt werden kann diese Lücke mit einem Gang vors Standesamt oder einem ausreichenden privaten Hinterbliebenenschutz.

Es gilt also wie so oft, Expertenwissen zu einer Zielgruppe ist nicht nur hilfreich, sondern Pflicht. Die Beratung von Kammerberuflern birgt viele Stolpersteine. Nicht nur die Ansprache, sondern erst recht die Beratung ist herausfordernd. Ein solides Expertenwissen über die Kammerversorgung und passender privater Absicherung ist zwingend notwendig. Dafür erhält man die Chance auf dankbare, treue und stetig weiterempfehlende Kunden.

Über den Autoren
Copyright: Uwe Klössing/werdewelt

Lars Christiansen ist Experte für ein Schlüsselthema der Beratung: den heilberuflergerechten BU-Schutz. Dazu analysiert er seit zehn Jahren die Versorgungswerke aller verkammerten Berufsstände. Er führt eine der umfangreichsten Wissensdatenbanken in diesem Gebiet. Sein Wissen stellt er als Coach und für Kooperationen mit Vermittlern zur Verfügung.

Kontakt: ed.etakinummokobfsctd-4cf1af@ofni

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