Der Versicherungsnehmer arbeitete ursprünglich als CNC-Fräser. Aufgrund einer Knieverletzung war er ab August 2010 nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben, weswegen er gegenüber seinem Berufsunfähigkeitsversicherer Leistungen aus seinem Vertrag geltend machte. Der Versicherer erkannte die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Februar 2011 an, zahlte dem Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarte monatliche Rente und stellte ihn von seinen Versicherungsbeiträgen frei.
Im Jahr 2013 machte der Versicherungsnehmer eine Umschulung und war dann ab August 2015 als Groß- und Außenhandelskaufmann beruflich tätig – was er dem Versicherer im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren im Jahr 2016 auch mitteilte. Der Versicherer machte von der vertraglich vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, den Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren auf einen tatsächlich von ihm ausgeübten Beruf zu verweisen, sofern der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten hierzu in der Lage ist und die ausgeübte Tätigkeit auch der bisherigen Lebensstellung entspricht, und stellte die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ein.
Der Versicherungsnehmer klagte gegen die Leistungseinstellung des Versicherers vor dem Landgericht Aachen. Er begründete seine Klage insbesondere damit, dass die Verweisungstätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung keineswegs entspreche, da er Gehaltseinbußen im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit als CNC-Fräser habe. Zwar entspreche sein jetziges Gehalt seinem früheren, allerdings würde er jetzt vielmehr verdienen, wenn er immer noch als CNC-Fräser tätig sein könnte.
Dies müsse bei der Frage, ob seine neue berufliche Tätigkeit mit seiner vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sei, berücksichtigt werden. Hilfsweise führte er an, dass die Vertragsklausel, nach der der Versicherer erstmals im Nachprüfungsverfahren die Möglichkeit der konkreten Verweisung habe, überraschend und intransparent und somit unwirksam sei.
Das Landgericht Aachen folgte in der ersten Instanz keinem der Argumente des Versicherungsnehmers und wies die Klage ab. Der Grund: Die Verweisungstätigkeit war aus Sicht des Gerichts durchaus geeignet, die Lebensstellung des Versicherungsnehmers zu wahren, da der Vergleichsmaßstab der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist und daher eine fiktive Hochrechnung des früheren Gehalts unter Anknüpfung an theoretische Gehaltssteigerungen auf tariflicher Basis unzulässig sei. Auch sei die vertragliche Regelung zur konkreten Verweisung im Nachprüfungsverfahren klar und verständlich und keineswegs intransparent.
Dieser Rechtsauffassung folgte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in der Berufungsinstanz nicht, gab der Klage statt und verurteilte den Berufsunfähigkeitsversicherer, dem Versicherungsnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus zu erbringen (Urteil vom 28. Februar 2020, Aktenzeichen 20 U 19/19).
Nach Auffassung des OLG Köln konnte es dahinstehen, ob die Tätigkeit, auf die der Versicherer den Versicherungsnehmer verweisen wollte, dessen bisheriger Lebensstellung entspricht, weswegen es diese Frage auch offenließ. Der Versicherer konnte den Versicherungsnehmer nämlich schon deshalb nicht im Nachprüfungsverfahren auf eine andere Tätigkeit verweisen, weil die entsprechende Regelung in den Versicherungsbedingungen gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist.
Diese Regelung sei nämlich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer überraschend, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen müsse, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag typischerweise eine Regelung enthält, wonach der Versicherer ihn im Nachprüfungsverfahren auf eine konkrete Vergleichstätigkeit verweisen darf. Im konkreten Fall gelte dies umso mehr, da die Versicherungsbedingungen – aus Sicht des Gerichts in untypischer Weise – die Verweisungsmöglichkeit nur im Nachprüfungsverfahren und nicht bereits auch im Erstprüfungsverfahren vorsahen.
Versicherungsnehmer werden durch diese Vertragsklausel daher entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so die Überzeugung des Gerichts.
Eine Leistungseinstellung des Versicherers nach Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unterliegt bekanntermaßen formalen und materiellen Voraussetzungen (vergleiche OLG Saarbrücken vom 7. April 2017 – Aktenzeichen 5 U 32/14). Wie man an dieser vorliegenden Entscheidung sieht, ist jedes Nachprüfungsverfahren ein Einzelfall.
Werden nach einem Anerkenntnis neue Tätigkeiten aufgenommen, so kann der Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eine konkrete Verweisung aussprechen. Allerdings natürlich nur, wenn durch die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung gewahrt wird (vergleiche OLG Jena vom 21. Dezember 2017 – Aktenzeichen 4 U 699/13) und der Versicherungsvertrag insbesondere erst einmal eine entsprechende Regelung vorsieht und diese dann auch wirksam ist.
Für die Praxis ist folglich festzustellen, dass es sinnvoll ist, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers anwaltlich überprüfen zu lassen. Dieses gerade auch in Hinsicht eines durch den Versicherer durchgeführten Nachprüfungsverfahrens. Wie eine solche Überprüfung der Entscheidung im Nachprüfungsverfahren aussehen kann, kann hier eingesehen werden. Das Nachprüfungsverfahren ist dabei nur ein Teil des gesamten BU-Verfahrens. Den genauen Ablauf eines BU-Verfahrens können Sie hier einsehen.
Bernhard Gramlich ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
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