Urteil

Warum der Kläger „bedingungsgemäß berufsunfähig“ war

Der BU-Versicherer hatte sich verpflichtet zu zahlen, wenn der Versicherte zu mindestens 50 Prozent – also bedingungsgemäß – berufsunfähig werden sollte. In dem vorliegenden Fall eines Kochs im Eiscafé, den das OLG Dresden zu verhandeln hatte, gab es um den Begriff allerdings ein zähes Ringen. Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke analysiert den Hergang.
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Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte sich mit Urteil vom 27. März 2018 (Az: 4 U 1519/17) mit den beruflichen Aspekten der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu befassen.

Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden

Der Kläger stellte einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung wegen entstandener Berufsunfähigkeit. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung hatte sich die Versicherung verpflichtet, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, sofern der Versicherte zu mindestens 50 Prozent – also bedingungsgemäß – berufsunfähig sei. Bei Selbstständigen setzt die vollständige Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebs außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.

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Der Kläger war zuletzt als Koch im Eiscafé tätig. Infolge einer bakteriellen Herzinnenhautentzündung und eines hierdurch verursachten Hirninfarkts kam es beim Kläger zu langfristiger Muskelschwächung des linken Arms und linken Beins. Die BU-Versicherung ließ den Kläger durch einen Gutachter untersuchen. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens stand fest, dass der Kläger seine konkrete Berufstätigkeit als Koch in einem Eiscafé nicht mehr ausüben konnte und Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorlag. Die Versicherung lehnte die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit dennoch ab.

Wer eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit geltend machen will, muss zunächst substantiiert vortragen, wie seine letzte berufliche Tätigkeit „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war. Dies muss der Versicherte im Zweifel auch beweisen. Die Angabe eines bloßen Berufstyps genügt dabei nicht. Berufskundliche Unterlagen mit Beschreibung eines üblichen Berufsbildes helfen nicht weiter, denn die individuellen Gegebenheiten am Arbeitsplatz weichen hiervon meist ab.

Das konkrete Berufsbild beschreiben

In der konkreten Arbeitsbeschreibung müssen vielmehr Art, Häufigkeit und Umfang der anfallenden Arbeiten nachvollziehbar beschrieben werden. Die Berufsbilddarlegung soll dem Sachverständigen auf diese Weise Informationen für seine medizinische Beurteilung der Berufsunfähigkeit liefern, denn dieser muss wissen, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung auswirkt. Dazu interessiert ihn, welche Anforderungen das Arbeitsumfeld an den Versicherten stellt.

Des Weiteren interessiert den Versicherer, ob der Versicherungsnehmer angestellt oder selbstständig tätig ist. Denn hier wird die sogenannte Umorganisationsmöglichkeit geprüft: ob also der Versicherte seinen Arbeitsplatz anders organisieren und Tätigkeiten delegieren kann und dadurch – trotz Erkrankung – weiter berufstätig sein kann.

Allerdings dürfen keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes gestellt werden und dem Versicherten die Versicherungsleistung so erschwert werden.

Vorliegend hatte der Kläger seine bisherige berufliche Tätigkeit im Eiscafé nämlich hinreichend dargelegt: Er hatte seinen Arbeitstag und seine jeweils dazugehörigen Beschwerden und Einschränkungen geschildert und diese nach Art eines Stundenplans nochmals aufgegliedert.

Keine Berufsfähigkeit durch geeignete Schutzmaßnahmen?

Der Kläger hatte vorliegend keine Pflicht, seine Berufsfähigkeit durch Umorganisation des Arbeitsplatzes wiederherzustellen. Denn nach den Bedingungen der Versicherung kommt eine zumutbare Umorganisation nur bei Selbstständigen in Betracht. Zu diesen zählte der Kläger nicht, da er kein Direktionsrecht hatte. Somit war eine Umgestaltung der betrieblichen Abläufe für ihn unmöglich.

Eine Berufsunfähigkeit wird ebenfalls nicht angenommen, wenn der Versicherte seinerseits durch einfache und zumutbare Hilfsmittel seine Berufsfähigkeit wahren kann.

Die Versicherung hatte vorliegend verlangt, dass spezielle Schutzhandschuhe zur Meidung einer Blutungs- und Infektionsgefahr getragen werden. Das Gericht sah hierin allerdings keine geeignete Schutzmaßnahme: Schutzmaßnahmen kämen nur in Betracht, soweit mit ihnen eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich sei. Im Eiscafé gehe es beim Schneiden von Obst auch um optisch ansprechendes Anrichten und Verzierung. Mit Tragen eines Handschuhs käme es zu Qualitätseinbußen oder zu einer längeren Zubereitungsdauer. Das OLG Dresden urteilte daher, dass es dem Kläger nicht zumutbar sei, durch solcherart Schutzmaßnahmen seine Berufsfähigkeit wiederherzustellen.

Hinweise für die Praxis

Der vorliegende Fall zeigt, dass es leider nicht immer ausreicht, eine medizinisch festgestellte Berufsunfähigkeit attestiert zu bekommen, um Leistungen aus der Versicherung zu erhalten. Die Versicherung muss auch leisten (wollen). Gerade im Rahmen des Umorganisationseinwands können viele Fragen entstehen. Auch sind Versicherungen kreativ, wenn es um Schutzmaßnahmen geht, welche die Berufsfähigkeit „wiederherstellen“ sollen – was im Umkehrschluss wiederum zu einer Ablehnung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag führen kann. Spätestens an dieser Stelle ist es ratsam, fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Der Autor

Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Berufsunfähigkeit“ auf dem Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de. Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeit gibt es hier.

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