Urteil

Überbrückungsleistung in der bAV ist nicht beitragspflichtig

Wer vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet, erhält mitunter von seinem Arbeitgeber ein sogenanntes Überbrückungsgeld. Hierauf müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, entschied nun das Bundessozialgericht.
© dpa/picture alliance
Blick auf das Bundessozialgericht in Kassel: Das Gericht hat ein Urteil zum Überbrückungsgeld in der betrieblichen Altersvorsorge gefällt.

Was ist geschehen?

Ein Arbeitgeber sagt seinem Mitarbeiter bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab dem 55. Lebensjahr eine Betriebsrente von rund 1.328 D-Mark zu. Ab Dezember 1998 zahlt er diese auch aus.

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Wenig später nimmt der Betriebsrentner eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge.

Seine Krankenkasse verlangt von ihm aber auch für die Zeit vor Rentenbeginn eine Nachzahlung von Beiträgen auf die Betriebsrente. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht stellt sich auf die Seite des Mannes (Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R). Für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers seien keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, solange die Zahlung eine Überbrückungsfunktion hat.

Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterlägen solche Leistungen dann aber der Beitragspflicht.

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