Voraussichtlich erst ab 20. April können Kinder hierzulande wieder in Schulen und Kindertagesstätten betreut werden. Vielleicht dauern die Schließungen sogar noch länger. Wenn es für die Eltern in diesen Wochen nicht möglich ist, im Homeoffice zu arbeiten, und sie auch die Notbetreuung nicht nutzen dürfen, kommen vielleicht zusätzliche Betreuungskosten etwa für Babysitter auf sie zu. Diese können Eltern in der Steuererklärung für 2020 geltend machen. Auf diese Möglichkeit weist der Lohnhilfesteuerverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.
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Grundsätzlich gelte, dass Betreuungskosten der im eigenen Haushalt lebenden Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben absetzbar sind. Bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, können so abgesetzt werden. Ausgenommen davon sind Essensgeld und Spielgeld.
Wenn also nun ein kostenpflichtiger Babysitter stundenweise das Kind oder die Kinder betreut, wirkt sich das steuermindernd aus. Auch wenn Familienmitglieder einspringen und die Betreuung selbst zwar keine Kosten verursachen, aber die Fahrtkosten erstattet werden sollen, ist das zu berücksichtigen. 30 Cent pro gefahrenen Kilometer seien angemessen. Die Betreuungsperson muss diese Erstattung nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.Wichtig ist in beiden Fällen, dass nur Rechnungen, die per Überweisung beglichen wurden, anerkannt werden. Barzahlungen sind hier außen vor.
Zudem rät der Lohnsteuerhilfeverein dazu, immer einen Vertrag, auch mit einem Familienmitglied, über die Betreuung aufzusetzen.
Und noch einen generellen Tipp geben die Steuerspezialisten. Der Arbeitgeber kann die Betreuungskosten der Kinder übernehmen, egal wie hoch die Kosten dafür sind. Für Arbeitnehmer ist das steuer- und abgabenfrei. Voraussetzungen sind,
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