Rechtsanwalt erklärt

Was das BU-Urteil des BGH für Makler und BU-Versicherer bedeutet

Trotz falscher Angaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ihres verstorbenen Ehemanns, erhielt eine Witwe die vereinbarte BU-Leistung zugesprochen. Was dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Makler bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Markus von Laufenberg.
© Rechtsanwaelte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB
Markus von Laufenberg von der Kölner Kanzlei Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB

Der BGH setzte sich jüngst mit der Frage auseinander, ob eine Arglistanfechtung eines BU-Versicherers wegen der Nichtangabe einer schwerwiegenden Vorerkrankung noch nach Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe der Vertragserklärung des BU-Versicherers ausgesprochen werden kann, wenn die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist eingetreten ist.

Nach Paragraf 124 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Arglistanfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung (der Erklärung, die man aufgrund der arglistigen Täuschung anfechten will) zehn Jahre vergangen sind. Die Konsequenz dieser im Jahre 2002 in das BGB aufgenommenen Vorschrift ist, dass sich ein Vertragspartner bei einem langfristigen Vertragsverhältnis auch dann nicht mehr vom Vertrag lösen kann, wenn er erfährt, dass ihn sein Vertragspartner bei der Vertragsanbahnung arglistig getäuscht hat, eine Tatsache, die durchaus bemerkenswert aber vom Gesetzgeber eindeutig so gewollt ist.

Die beiden Vorinstanzen (LG Stuttgart, 14.02.2014 – 22 O 155/13 und OLG Stuttgart, 23.06.2014 – 7 U 51/14) waren noch der Ansicht, dass aufgrund einer Regelung in Paragraf 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Zehn-Jahresfrist in Paragraf 124 Absatz 3 BGB dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist eingetreten ist.

Nach Paragraf 21 Absatz 3 Satz 1 VVG erlöschen die Rechte des Versicherers aus Paragraf 19 Absatz 2 bis 4 VVG (Rücktritt, Kündigung, Verlangen nach Änderung der Bedingungen) nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, wenn nicht der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist.

Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG lautet dann wie folgt:

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Der BGH wendet mit der herrschenden Meinung Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG auf die Arglistanfechtung nicht an und beruft sich auf den Gesetzeswortlaut, in Paragraf 21 Absatz 3 Satz 1 VVG würden nur die Rechte des Versicherers nach Paragraf 19 Absatz 2 – 4 VVG angesprochen, während sich Paragraf 22 VVG mit dem Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, auseinandersetze.

Der BGH beruft sich auch auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945, S. 67), der zu entnehmen sei, dass mit der zehnjährigen Ausschlussfrist des Paragrafen 21 Absatz 3 Satz 2 VVG gerade eine dem Paragraf 124 Absatz 3 BGB entsprechende Befristung erreicht werden sollte.

Mit diesem Urteil des BGH ist eine weitere auch in der Literatur nicht einhellig beantwortete Rechtsfrage geklärt. Der Hinweis des BGH auf die Gesetzesbegründung ist zutreffend. Dieser ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG eine der Regelung in Paragraf 124 Absatz 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall der vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers schaffen wollte. Das Urteil des BGH kam daher trotz der beiden entgegenstehenden Urteile in den Vorinstanzen nicht überraschend.

Seite 2: Was das Urteil in der Praxis bedeutet

Was das Urteil in der Praxis bedeutet

Dies bedeutet für die Praxis: Wenn der Versicherer nicht binnen zehn Jahre nach Abgabe seiner Vertragserklärung (der Annahmeerklärung) den Vertrag angefochten hat, kann er sich vom Vertrag nicht mehr lösen.

Die Urteilsgründe enthalten allerdings einen Absatz, der im Einzelfall gegebenenfalls ein anderes Ergebnis erahnen lässt: Der IV. Senat führte aus, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall im Streitfall unter Verstoß gegen Treu und Glauben absichtlich spät gemeldet worden wäre, um dem Versicherer die rechtzeitige Geltendmachung seiner Rechte aus den Paragrafen 19 Absatz 2 – 4 VVG oder 123 BGB zu erschweren, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich seien.

Mit diesem Hinweis bleibt offen, wie der BGH in dem Fall zu entscheiden hätte, in dem es unstreitig oder nachweisbar ist, dass der Versicherungsnehmer mit der Meldung des Versicherungsfalles den Ablauf der Zehn-Jahresfrist abgewartet hat. Man kann den Formulierungen des IV. Senates aus meiner Sicht vielleicht sogar entnehmen, dass der BGH in einem solchen Fall Paragraf 242 BGB anwenden und dem Versicherungsnehmer eine Berufung auf den Ablauf der Zehn-Jahresfrist verwehren würde.

Dieser Hinweis des BGH hat durchaus praktische Relevanz, denn in der Praxis wird es nicht selten vorkommen, dass wegen der im VVG und im BGB enthaltenen Ausschlussfristen für den Rücktritt oder die Arglistanfechtung ein Versicherungsfall gerade in einer Berufsunfähigkeitsversicherung erst nach Ablauf dieser Fristen gemeldet wird.

Im Ergebnis ist somit festzustellen: Hat ein Versicherungsnehmer bei der Beantragung eines BU-Vertrags eine anzeigepflichtige Vorerkrankung verschwiegen, kann er trotz dieses Umstands nach Ablauf von zehn Jahren nach Annahmeerklärung des Versicherers Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er vorher, und zwar auch bereits vor dem fünften Jahr nach Abschluss des Versicherungsvertrages berufsunfähig geworden ist.

Ob dies auch für den Fall gilt, dass der Versicherungsnehmer bewusst seine bestehende Berufsunfähigkeit erst verspätet dem Versicherer meldet, bleibt offen. Allerdings muss der Versicherer ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers nachweisen, was ihm jedenfalls dann nicht gelingt, wenn der Versicherungsnehmer sich entsprechend vorsichtig einlässt.

Seite 3: Wozu darf ein Makler seinem Kunden raten?

Wozu darf ein Makler seinem Kunden raten?

Man könnte jetzt die Frage stellen, ob ein Makler bei der Beratung seines Kunden in Erwägung zieht, eine bestehende Vorerkrankung bewusst nicht anzugeben, wenn er davon ausgeht, dass diese vor Ablauf von zehn Jahren nicht zu einer Berufsunfähigkeit führen dürfte.

Die Antwort ist ein klares Nein.

Zum Zeitpunkt eines solchen Rates wäre dieser als strafbare Beihilfe zu einem Eingehungsbetrug zu werten, so dass von derartigen Überlegungen Abstand genommen werden sollte. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe der falschen Antragserklärung handelte es sich eindeutig um eine arglistige Täuschung, die, sollte sie frühzeitig aufgedeckt werden, bei einer konsequenten Verfolgung eines solchen Verhaltens auch bestraft werden könnte.

Andererseits ist es einem Makler oder einem beratenden Rechtsanwalt sicherlich nicht verwehrt, den Versicherungsnehmer bei der Antragstellung und auch später vor einer Meldung eines Versicherungsfalles darauf hinzuweisen, welche Verpflichtungen er bei der Beantragung eines Versicherungsvertrages hat und wie und mit welchen Fristen der Versicherer bei Feststellung einer Anzeigepflichtverletzung reagieren kann. Der Berater wird dabei aber sicherlich nicht aktiv raten dürfen, bestimmte Erkrankungen nicht anzugeben.

Somit ist es auch zulässig, einem Versicherungsnehmer, der anfragt, ob es ratsam wäre, einen Antrag auf BU-Leistungen zu stellen, danach zu befragen, ob er bei der Antragstellung ehrlich war, dann gegebenenfalls auf eine mögliche Rücktrittserklärung oder eine mögliche Arglistanfechtung des Versicherers hinzuweisen und ihm den Rat zu geben, aus diesem Grund den Versicherungsfall seinem Versicherer nicht zu melden. Nicht mehr und nicht weniger.

Ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers könnte zwar unter Umständen treuwidrig sein, strafbar wäre ein solches Verhalten aber nicht, und ich vertrete auch die Ansicht, dass der Rechtsanwalt, der auf die Gefahr eines Rücktrittes oder einer Anfechtung nicht hinweist, sich gegebenenfalls selber ein Beratungsverschulden vorwerfen lassen muss.

Besondere Konsequenzen für die BU-Anbieter hat dieses BGH-Urteil aus meiner Sicht nicht.

Ich glaube auch nicht, dass Versicherer nunmehr BU-Policen mit einer Zehn-Jahre-Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung anbieten werden, da sie sich damit eine Vielzahl von schwerstkranken Versicherungsnehmern einkaufen würden, die dann nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist ihren BU-Leistungsantrag stellen würden.

Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob sich ein Versicherer, der bei Antragstellung keine Gesundheitsprüfung verlangt, darauf berufen darf, dass die Berufsunfähigkeit erst während des Laufes des Versicherungsvertrages eingetreten sein muss, so dass dann sogar das Risiko besteht, dass nach Ablauf von zehn Jahren bereits bei BU-Abschluss berufsunfähige Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genießen würden.

BGH, Urt. vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14, veröffentlicht in: NJW 2016, 394; r+s 2016, 117

Zum Autor: Markus von Laufenberg ist Rechtsanwalt der Kölner Kanzlei Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB.

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