Auf A folgt zum Glück nicht immer auch B – im Klartext: Eine Arbeitsunfähigkeit (AU) mündet nur selten in eine Berufsunfähigkeit (BU). Zugleich gilt: „Dauerhaft kann man nicht arbeitsunfähig bleiben: Entweder man wird wieder gesund genug zum Arbeiten oder mindestens berufsunfähig. Deshalb kann man nicht gleichzeitig arbeitsunfähig und berufsunfähig sein“, erklärt Versicherungsmakler Matthias Helberg.
Klar ist aber: Beide Situationen können zu finanziellen Notlagen führen. Daher gehöre zur Arbeitskraftabsicherung von Arbeitnehmern und Selbstständigen normalerweise beides, betont der Makler: eine Krankentagegeldversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Welchen Nutzen hat ein Krankentagegeld (KTG) nun konkret? Dazu muss man wissen, dass Arbeitnehmer ab der siebten Krankheitswoche nicht mehr ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber erhalten – es sei denn, dieser zahlt freiwillig länger, was aber eine große Ausnahme ist. Eine privat abgeschlossene Krankentagegeldversicherung verhilft Betroffenen dann dazu, die Differenz zwischen dem dann fälligen Krankengeld und dem bisherigen Nettoeinkommen zu schließen.
Und solch eine Lücke kann durchaus wehtun: „Das Krankengeld der Krankenkassen beträgt 70 Prozent vom Bruttoeinkommen, jedoch maximal 90 Prozent vom Nettoeinkommen. Hiervon werden noch Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflegepflicht- und Rentenversicherung abgezogen, sodass unter dem Strich noch etwa 75 Prozent des letzten Nettoeinkommens stehen“, schildert Helberg. Die Zahlung des Krankengelds endet spätestens nach 78 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung.
Das private Krankentagegeld wird von Experten oft als Bindeglied zur Berufsunfähigkeitsversicherung gesehen, denn sollte die Krankheit oder der Unfall dauerhaft dazu führen, dass man nicht mehr in seinem derzeitigen Beruf arbeiten kann, ist man nicht mehr arbeitsunfähig, sondern gilt als berufsunfähig – man wird also ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Was gilt es hier für einen reibungslosen Übergang zwischen AU und BU zu beachten?
Den Übergang nahtlos gestalten
„In diesem Fall ist es wichtig, dass den Kunden auch im Übergang von der Arbeits- zur Berufsunfähigkeit keine Lücke entsteht. Das ist jedoch nicht selbstverständlich, da sich die Definition der Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung mitunter von der in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet“, sagt Stephan Schinnenburg, Vertriebsvorstand der Deutschen Familienversicherung (DFV).
So könne es passieren, dass die Krankenversicherung nicht mehr zahlt, da nach ihren Bedingungen bereits eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, erklärt der Manager. Gleichzeitig sei die Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen des BU-Versicherers womöglich anders definiert und daher noch nicht eingetreten. Kurzum: In der Zeit dazwischen zahlt womöglich keiner der beiden Versicherer.
Claudia Willeke, zuständig für Vorsorge-Management KV beim Maklerpool Maxpool, kennt diese Problematik nur allzu gut und erklärt, wie eine Option zur Lösung aussehen kann: „Es gibt diverse Kranken- und Lebensversicherer, bei denen wir jeweils konzernintern ein sogenanntes KTG-BU-Modell anbieten und versichern können. In diesem Modell verspricht der Versicherungskonzern dem Versicherungsnehmer, dass er im Ernstfall eine lückenlose Zahlung zunächst von Krankentagegeld und bei eintretender Berufsunfähigkeit dann von Berufsunfähigkeitsrente erwarten kann.“
In diesem Zusammenhang weist die Expertin noch auf ein anderes Problem hin: Eine BU-Leistungsprüfung zieht sich in der Regel über mehrere Monate hin, sodass der Krankentagegeldversicherer zunächst vorleistet – meist mit dem vollversicherten Nettoeinkommen. Ist die Prüfung der BU-Leistungsabteilung schließlich abgeschlossen, folgt eine oft deutlich abgespecktere BU-Monatsrente. Daher sei dringend zu empfehlen, dass die versicherten Summen dem Einkommen immer wieder angepasst werden, betont Willeke – andernfalls gebe es im Ernstfall böse Überraschungen.
Rückwirkendes KTG mit Haken
Die Maxpool-Managerin weist außerdem darauf hin, dass es ganz neue BU-Produkte im Markt gebe, welche bei Feststellung der BU ein „rückwirkend auszuzahlendes Krankentagegeld mitversichern“. Diese „sicher gute und gutgemeinte Produktidee“ habe jedoch mitunter einen dicken Haken: So rechneten manche Krankentagegeld-Versicherer diese hübsche Zusatzleistung des BU-Versicherers auf das bei ihnen versicherte Krankentagegeld an – sie ziehen es quasi von der Leistung ab.
„Makler sollten potenziellen Kunden nur Produkte anbieten, welche auf eine Anrechnung ausdrücklich schriftlich verzichten – und dies nicht nur konzernintern“, stellt Willeke daher klar. Zu empfehlen seien hier etwa Barmenia, Bayerische Beamtenkrankenkasse, Hallesche, „um nur drei zu nennen, die dies schriftlich bestätigen“.
Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht zu empfehlen
Auch die Deutsche Familienversicherung gibt sich in den Bedingungen ihrer beiden KTG-Tarife „DFV-Kranken-Geld“ und „DFV-Kranken-Geld Plus“ kundenfreundlich. Darin verspricht sie jeweils eine lückenlose Leistung: „Ist der Versicherungsfall eingetreten und wird durch medizinischen Befund festgestellt, dass die versicherte Person berufsunfähig oder erwerbsgemindert ist, zahlen wir ab dem Tag der Feststellung das Krankentagegeld so lange weiter, bis die versicherte Person von dem zuständigen Rentenversicherungsträger oder von einem privaten Versicherer eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhält …“ Diese Leistung ist auf maximal sechs Monate beschränkt, wobei die DFV in den ersten drei Monaten 100 Prozent und in den folgenden drei Monaten nur noch 50 Prozent des vereinbarten Krankentagegelds leistet.
Vertriebsvorstand Schinnenburg findet es außerdem wichtig, dass das Bedingungswerk einer Krankentagegeldversicherung „in jedem Fall“ einen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht enthalten sollte. Darüber hinaus sollten Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeiten aufgrund derselben Erkrankung addiert werden. Ebenfalls wichtig ist Schinnenburg zufolge eine Versicherungsdynamik, die es den Versicherten erlaube, die Höhe des Geldes ohne erneute Gesundheitsprüfung turnusmäßig anzupassen. Und: Selbstständige sollten darauf achten, dass über die Police auch die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung abgesichert werden können. „Nicht zuletzt sollte die Police auch bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf leisten“, resümiert Schinnenburg.
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