Klauseln im BU-Vertrag

Warum ein Blick aufs Kleingedruckte lohnt

Transparenz wird von allen Seiten gefordert – auch die Versicherer verpflichten sich vordergründig dazu. Die Details zum BU-Vertrag findet der Kunde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auch im digitalen Zeitalter immer noch als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Ein Grund mehr, einen Blick auf den Inhalt zu werfen. Denn manche Klauseln entpuppen sich bei genauer Betrachtung als überflüssig – andere dagegen sind umso wichtiger.
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Bauarbeiten in einem Tunnel: Je nach der Branche gilt es, im BU-Vertrag auf bestimmte Klauseln zu achten.

Eine der wichtigsten Definitionen in den Bedingungen ist die des fingierten Prognosezeitraums. Diese regelt, ab wann eine Berufsunfähigkeit konkret vorliegt. Und zwar dann, wenn man aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate außerstande war, zu arbeiten und dieser Zustand fortdauert. Die Fortdauer wird häufig durch die Formulierung „länger als“ oder „mindestens sechs Monate“ angedeutet.

Wichtig ist diese Definition vor allem deshalb, weil ein Arzt für gewöhnlich keine Prognose für einen Zeitraum von sechs Monaten ausspricht. Die Leistung wird demnach regelmäßig über den fingierten Prognosezeitraum erreicht. Abweichungen hierzu finden sich vor allem in älteren Bedingungen.

Abstrakte Verweisung und die Umwege

Auch bei dem Verzicht auf abstrakte Verweisung lohnt sich ein genauer Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Dieser gehört mittlerweile ebenfalls zur Standardausstattung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings wird dieser häufig durch die Hintertür für bestimmte Berufe oder abweichende Arbeitsverhältnisse wieder eingeführt.

Auch heute noch gilt die abstrakte Verweisung bei manchen Versicherern in mehr oder weniger starken Ausprägung für Schüler, Azubis und Studenten.

Bei Schülern und Studenten gilt zusätzlich zu prüfen, ob bei Eintritt ins Berufsleben der dann ausgeübte Beruf gemeldet werden muss und dieser dann der Prämienberechnung zugrunde gelegt wird. Das kann vor allem bei Sport-, Musik-, und Kunststudenten zu bösen Überraschungen führen. Denn häufig ist der Beruf dann überhaupt nicht versicherbar und der Schutz somit erloschen.

Auch Selbstständige betroffen

Für alle Selbstständigen gilt in beinahe allen Bedingungen eine Art von abstrakter Verweisung: die sogenannte Umorganisationsklausel. Hier wird geprüft, ob der Versicherte mit vertretbarem organisatorischem und finanziellem Aufwand seinen Betrieb weiterführen könnte. Bei dieser Klausel sollte darauf geachtet werden, dass dem Versicherer möglichst wenig Gestaltungsspielraum bleibt – zum Beispiel was finanziell vertretbar ist.

Die Bedeutung der Arbeitsunfähigkeit

Auch die sogenannte Arbeitsunfähigkeits-Klausel muss genauer betrachtet werden. So kann sie beispielsweise für kaufmännisch Tätige den Vorteil haben, dass in bestimmten Fällen tatsächlich eine Leistung erbracht werden kann, die über die BU-Definition nicht fällig geworden wäre. Denn körperliche Einschränkungen können durchaus zu einer sechsmonatigen Krankschreibung führen – nicht zwingend jedoch gleichzeitig auch zu einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit.

In jedem Fall wäre aber der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über das Einreichen der Krankschreibungen deutlich einfacher, als der Nachweis einer Berufsunfähigkeit über eine Tätigkeitsbeschreibung, Darstellung der Krankheit, Darlegung der Einschränkung im beruflichen Alltag und so weiter. Dieser Ausweg gilt aber nur, wenn die AU-Klausel nicht gleichzeitig das Beantragen einer BU-Rente verlangt.

Die Nachversicherungsgarantie

Nachversicherungs- oder Ausbaugarantien ermöglichen es dem Kunden, bei bestimmten Ereignissen die versicherte Rente an den gestiegenen Bedarf anzupassen. Diese sind beispielsweise der Bau oder Erwerb einer Immobilie, Heirat oder Scheidung oder die Geburt oder Adoption eines Kindes. Bei manchen Versicherern gibt es auch eine Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder zu bestimmten Zeitpunkten die versicherte Rente zu erhöhen.

Hierbei ist darauf zu achten, dass die Erhöhung ohne eine erneute Gesundheitsprüfung durchzuführen ist. Zu prüfen ist auch, ob auf eine Risikoprüfung verzichtet wird – also beispielsweise ein neuer Beruf oder ein neues Hobby angegeben werden müsste. Darüber hinaus kann eine finanzielle Angemessenheit geprüft werden. Teilweise kann diese Option zum einen in der Höhe begrenzt sein und zum anderen nur bis zu einem gewissen Lebensalter oder einer Restlaufzeit des Vertrags bestehen. 

Die vertriebliche Sicht auf die Klausel

Die Infektionsklausel ist in erster Linie vertrieblich interessant. Für den Versicherungsschutz hat sie eher klarstellenden Charakter, da ein Arbeitsverbot aufgrund einer Infektion zumeist durch den normalen BU-Begriff gedeckt ist. Außerdem ist derzeit die Versorgungslücke mit der bei einer Krankschreibung ab dem 43. Tag vergleichbar, weshalb die BU-Leistung bei einer vernünftig ermittelten Absicherung auch zu hoch wäre.

Unterm Strich ist es für den Kunden immer ein nicht zu unterschätzender Mehrwert, wenn die Bedingungen auf seinen Bedarf hin fachkundig geprüft wurden.

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