Grundfähigkeitsversicherungen

Bemühungen um „eindeutigere Bedingungungen“ nehmen zu

Der Markt für Grundfähigkeitsversicherungen ist aus seinem Schattendasein getreten – und doch ist das Konzept dahinter noch relativ neu. Dementsprechend unterschiedlich sieht es auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Leistungsversprechen der verschiedenen Anbieter aus. Laut dem Rating- und Analyseunternehmen Assekurata wendet sich in den AVBs einiges zum Besseren.
© picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopres
Ein Mann mit Gipsbein und Krücken: Laut Assekurata bemühen sich bereits einige Grundfähigkeitsversicherer, ihre AVB eindeutiger zu formulieren.

Die Grundfähigkeitsversicherung gilt als vermeintlich günstige und einfache Alternative zum Klassiker Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) – entsprechend steigen immer mehr Anbieter in diesen Markt ein. Die Ratingagentur Assekurata sieht jedoch ein Problem: Oft fänden sich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) keine zureichenden Formulierungen zur Erreichbarkeit des Leistungsversprechens. Erste Gesellschaften versuchten jedoch bereits, dem entgegenzuwirken.

Marktweit existieren Assekurata zufolge unterschiedliche Ansätze, um die Folgen eines Verlusts von Fähigkeiten abzusichern. Während Mulitrisk-Deckungen beispielsweise auf die Einschränkung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe abzielten, dienten selbständige Grundfähigkeitsversicherungen der finanziellen Absicherung bei Verlust bestimmter Fähigkeiten. Dabei sei jeder Anbieter frei in der Formulierung seiner AVB.

Gerade hinsichtlich der Erreichbarkeit eines Leistungsversprechens in den AVB fehle es bisher jedoch häufig an praxisnahen Beispielen und eindeutigen Formulierungen. Beispielsweise fänden sich in den AVB einiger Anbieter folgende Anforderungen zum Segment Greifen und Halten: „Die versicherte Person kann nicht mit der rechten oder der linken Hand oder mit beiden Händen eine Tasse greifen, halten und daraus trinken.“

Hier stelle sich allein schon die Frage, wie schwer beziehungsweise groß die Tasse sein dürfe, schreibt Arndt von Eicken, Managing-Analyst bei Assekurata. Der Umstand, dass der versicherten Person auch zugemutet werden könne, mit beiden Händen die Tasse zu greifen, erschwere es, den Leistungsauslöser zu erreichen. Vielen massiv eingeschränkten Personen dürfte es nämlich noch gelingen, durch Vorbeugen des Oberkörpers und der Fixierung der Tasse mit beiden Händen aus der Tasse zu trinken.

Ein weiteres Beispiel aus einem Grundfähigkeitstarif sei folgendes: „Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufzurichten.“

Hier werde auf den Verlust von gleich zwei Grundfähigkeiten (Knien und Erheben oder Bücken und Erheben) als Leistungsauslöser abgestellt. Unklar sei, ob das Knien mit einem Knie oder mit beiden Knien ausgeführt werden solle. Da ein Abstützen nicht erwähnt werde, könne auch gefolgert werden, dass das Knien oder Bücken und Aufrichten ohne Abstützen gemeint sei. Eindeutig sei dies jedoch nicht, schreibt Assekurata-Experte von Eicken. Abweichende Auslegungen in der Leistungsregulierung seien somit vorprogrammiert.

Segment „Ziehen und Schieben“

Ein weiteres wichtiges Segment sei das „Ziehen und Schieben“, ergänzt der Autor. Denn dieses betreffe nahezu den kompletten Bewegungsapparat des menschlichen Körpers. Hier müsse beobachtet werden, wie häufig die Leistungsfälle bei den Anbietern eingereicht werden, da es sich hierbei um eine neue Fähigkeit in den AVB handelt, die aber unter Umständen für bestimmte Zielgruppen (beispielsweise Pflegepersonal) sehr wichtig sein könne.

Ein weiteres Problem sei, dass die Versicherer bislang nahezu keine Erfahrungen in der Regulierung von Leistungsfällen in der Grundfähigkeitsversicherung hätten. „Dadurch besteht für den Anbieter das Risiko, in eine Haftungsfalle zu geraten, und Kunden laufen Gefahr, im Schadenfall leer auszugehen“, schreibt der Experte.

Da Grundfähigkeiten auf Beweglichkeit, Ausdauer und Kraft der Hand, der Arme beziehungsweise des Bewegungsapparates fußten, sei eine Differenzierung von Beweglichkeit, Ausdauer und Kraft über Fertigkeiten möglich, führt von Eicken weiter aus. Alle Grundfähigkeiten der aktuell im Markt angebotenen Tarife ließen sich auf diese reduzieren, wodurch Dopplungen, Schnittmengen und Redundanzen identifiziert werden könnten. Dadurch zeige sich, dass mehr Auslöser nicht gleich mehr Leistung bedeute.

Vielmehr seien „besondere“ Leistungsauslöser oftmals bereits durch andere Leistungsauslöser innerhalb der AVB abgedeckt. „Trotzdem streben viele Versicherer diesbezüglich nach einem Alleinstellungsmerkmal innerhalb der Grundfähigkeit zur Differenzierung zum Wettbewerb“, so die Schlussfolgerung des Autors.

Seite 2: Positivbeispiele aus der Branche

Nürnberger Versicherung und Allianz

Laut Assekurata gibt es jedoch bereits Fortschritte in der Branche: „In der Tat finden einzelne Anbieter den Weg hin zu neuen, klaren Leistungsvoraussetzungen“, heißt es hierzu. Beispielsweise habe sich die Nürnberger Versicherung im Zuge der Überarbeitung ihrer Grundfähigkeitsversicherung dazu entschieden, künftig die Anforderungen an das Greifen und Halten wie folgt zu formulieren:

„Die Fähigkeit der versicherten Person, mit einer Hand einen Gegenstand zu greifen und zu halten, ist zumindest an einer ihrer beiden Hände stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie mit der linken oder mit der rechten Hand nicht mehr in der Lage ist, einen leichten Alltagsgegenstand (zum Beispiel ein leeres Wasserglas, einen Stift oder einen Kochlöffel) zu greifen und ununterbrochen für fünf Minuten, auch unter Ablage des Unterarms, in der Luft zu halten, ohne dass er ihr aus der Hand fällt. 

Mit dieser Festlegung würden neben der Fingerfertigkeit auch die Kraft und die Ausdauer gewürdigt, heißt es seitens Assekurata. Könne der Versicherte demnach zum Beispiel den Stift gar nicht erst greifen, komme es zu einem Leistungsauslöser, da der Pinzettengriff nicht mehr funktioniere. Fehle es indes an der Ausdauer, den Gegenstand fünf Minuten zu halten, komme es ebenfalls zum Leistungsauslöser; und könne der Versicherte nicht fest genug zufassen, um das Wasserglas zu greifen, fehle es an der nötigen Kraft – und das sei ebenfalls ein Leistungsauslöser.

Aber auch in der überarbeiteten „KörperSchutzPolice“ der Allianz sei ein Lichtblick zu erkennen, so der Assekurata-Mann. So heiße es dort in den AVB bezüglich der Grundfähigkeit Knien und Bücken:

„Die versicherte Person kann sich nicht mehr so weit auf den Boden knien, dass sie mit beiden Knien den Boden berührt, und sich danach wieder aufrichten kann, oder sie kann sich auch mit gebeugten Knien nicht so bücken, dass sie einen leichten Gegenstand (zum Beispiel einen Bleistift) vom Boden aufheben und sich danach wieder aufrichten kann.“

Hierbei werde insbesondere auf die Kombination des Greifens (Fingerfertigkeit) beim Bücken eingegangen, lobt Assekurata. Zudem werde klargestellt, dass die versicherte Person mit beiden Knien beim Knien den Boden berühren und sich selbständig wieder aufrichten können muss. Die Definition von „mit beiden Knien“ sei zudem aus einem weiteren Grund für den Kunden von Vorteil: Denn bei der vielfach zu findenden alternativen Formulierung „weder mit dem rechten noch mit dem linken Knie“ dürfe die versicherte Person es nicht schaffen, sich noch auf einem der beiden Knie abzuknien, sonst führe dies zu einer Ablehnung.

Das Fazit des Assekurata-Analysten:

„Diese Beispiele zeigen, dass gerade in der Grundfähigkeitsversicherung der Teufel im Detail steckt. Positiv ist jedoch, dass die Bemühungen im Wettbewerb um eindeutigere Bedingungsformulierungen zunehmen.“

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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