In vielen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) findet man inzwischen Formulierungen wie diese: „Wenn die Regelaltersgrenze in – der Deutschen Rentenversicherung oder – den berufsständischen Versorgungswerken erhöht wird, können Sie Ihren Vertrag verlängern“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die versicherte Peron dann ihre Vertragslaufzeit verlängern. So muss in einigen Fällen das ursprüngliche Endalter bei mindestens 62 Jahren gelegen haben und die versicherte Person darf nicht älter als 50 Jahre sein. In der Regel muss die Option innerhalb einer bestimmten Frist, beispielsweise 6 oder 12 Monate nach Verschiebung des Regeleintrittsalters, ausgeübt werden. Dies ist sicher ein wichtiges Merkmal für die BU; nicht zuletzt aufgrund der horrenden Corona-Folgekosten wird ein späteres Renteneintrittsalter sicher nicht unwahrscheinlicher.
Schon jetzt hat sich der Verzicht auf Meldepflichten, etwa bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder sogar einer Minderung des BU-Grades, zu der am Markt üblichen Regelung entwickelt. Die Mehrheit der Versicherer verzichtet inzwischen auf die Formulierung derartiger Mitwirkungspflichten – und das völlig zu Recht. Die Versicherten sind in aller Regel gar nicht in der Lage, die entsprechenden gesundheitlichen Änderungen überhaupt beurteilen zu können. Erschwerend hinzu kommt, dass die verbindliche Einschätzung von Gesundheitszustand und BU-Grad ja auch weiterhin ausschließlich vom Versicherer vorgenommen werden kann. Schließlich gibt es aber auch keine praktische Notwendigkeit auf derartige Regelungen, da der Versicherer nach Anerkennung seiner Leistungspflicht ohnehin die vertragliche vereinbarte Möglichkeit zur jederzeitigen Nachprüfung hat. Daher kann man nur hoffen, dass auch die letzten Versicherer eine gleichermaßen kundenunfreundliche wie überflüssige Regelung kippen.
Die Teilzeitklausel war ursprünglich mal eingeführt worden, um eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Leistungsfall im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten zu vermeiden. Verkürzt ausgedrückt muss ein Versicherter, der 40 Stunden arbeitet, außerstande sein, noch mindestens 20 Stunden tätig zu sein. Bei einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden, ergibt sich rechnerisch ein Restleistungsvermögen von nur noch 10 Stunden. Damit ist Hürde, in Teilzeit berufsunfähig zu werden, deutlich höher. Genau dies sollte die Teilzeitklausel verhindern. Allerdings ist der Markt bezüglich dieser Regelung noch sehr uneinheitlich. So wird häufig weniger auf eine echte Teilzeittätigkeit abgestellt, sondern eher auf eine Mischtätigkeit, beispielsweise aus Bürojob und pflegerischer Tätigkeit der eigenen Angehörigen. Dementsprechend ist die Gültigkeit einer solchen Klausel häufig auf bestimmte Gruppen/Anlässe beschränkt. Vom Grundsatz ist eine Teilzeitklausel durchaus nützlich. Wenn aber in einer Teilzeitbeschäftigung die Wahrscheinlichkeit berufsunfähig zu werden, aufgrund der höheren Hürden deutlich niedriger ist, dann müsste dies eigentlich Auswirkungen auf die Prämienhöhe haben. Eine verursachungsgerechte Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten wäre also eher eine Frage der Tarifkalkulation als der Bedingungsformulierung. Gleichwohl würde aber genau diese Kalkulation vermutlich in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.
Seite 2: Umorganisation des Arbeitsplatzes im Fokus
Gerade bei Selbständigen taucht in der Beratung immer wieder die Frage auf, ob beziehungsweise unter welchen Umständen der Versicherer im Leistungsfall verlangen kann, dass der Selbständige seinen Arbeitsplatz so umgestaltet, dass es weiterhin tätig sein kann. Eine solche Umorganisation kann aber unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sein und zudem das berufliche Bild des Selbständigen stark verändern. Man denke beispielsweise an den selbständigen Handwerksmeister, der einen zusätzlichen Mitarbeiter einstellen soll, um sich selber überwiegend organisatorischen – etwa buchhalterischen – Tätigkeiten zu widmen. Es bedarf nicht besonders viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass Versicherer und Versicherter möglicherweise sehr unterschiedliche Auffassungen darüber haben, wann eine Umorganisation wirtschaftlich sinnvoll und insgesamt zulässig ist. Von daher sind alle Regelungen zu begrüßen, die dem Selbständigen hier zusätzliche Rechtssicherheit verschaffen, etwa, der vollständige Verzicht auf eine Umorganisation bei Kleinbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern oder Akademikern mit mindestens 90 Prozent Bürotätigkeit. Auch für andere Berufsgruppen, beispielsweise niedergelassene Ärzte oder Notare, gibt es inzwischen entsprechend kundenfreundliche Regelungen. Hier sollten die Versicherer vor allem darauf achten, einfache und damit transparente und nachvollziehbare Regelungen in die Bedingungen aufzunehmen.
Jörg Schulz ist geschäftsführender Gesellschafter und Mitbegründer des Infinma Instituts für Finanz-Markt-Analyse in Köln. Schulz verantwortet bei Infinma die Bereiche Bilanzen und Kennzahlen, Ratings, Fachvorträge und Schulungen sowie Vertriebsunterstützung. Auf der Produktseite leitet er die Bereiche Kapitalbildende Lebensversicherungsprodukte und Berufsunfähigkeit. Intern verantwortet er die Themen Marketing und Informationstechnologie.
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