Essenziell ist sie, ja. Einfach? Kann man nicht sagen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist sicherlich eine der kompliziertesten Versicherungen, die es auf dem deutschen Markt gibt. Das liegt zum einen an den Gesundheitsfragen, die ein Kunde vor Abschluss beantworten muss. Zum anderen ist das Bedingungswerk in der Regel umfangreich, und die einzelnen Klauseln sind nicht gerade in erbaulicher Prosa geschrieben.
Kunden vor allem, aber auch Vermittler, stellt das vor einige Fragen: Welche Klauseln sind wichtig? Und wie sollten diese ausgestaltet sein, um kundenfreundlich daherzukommen? Das wollten wir auch wissen. Die drei Versicherungsmakler Gerd Kemnitz, Guido Lehberg und Philip Wenzel haben in ihrem Beratungsalltag jeweils einen Schwerpunkt auf die BU gelegt und kennen sich entsprechend aus. Von ihnen wollten wir wichtige spezifische Klauseln für bestimmte Zielgruppen erfahren. Dazu kommen wir gleich.
Natürlich gibt es aber auch allgemeine Vertragspassagen für alle Zielgruppen, die stimmen sollten. Dazu gehören etwa der Verzicht auf die abstrakte Verweisung in der Erst- und Nachprüfung, die Verkürzung des Prognosezeitraums auf sechs Monate, die rückwirkende Leistung nach sechsmonatiger Berufsunfähigkeit, mindestens drei Jahre rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung, der Verzicht auf Kündigung oder Vertragsanpassung bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und eine zumutbare Arztanordnungsklausel – also keine Pflicht zur Durchführung von OPs oder anderen mit Risiken und Schmerzen verbundenen Behandlungen. „Die Notwendigkeit dieser Punkte wurde in den vergangenen Jahren aber schon oft erläutert. Abgesehen von einigen Billigtarifen werden diese inzwischen von den meisten BU-Tarifen erfüllt“, sagt Gerd Kemnitz.
Die Frage der Zumutbarkeit
Auch kommt es aber zum Beispiel darauf an, wie die konkrete Verweisung definiert ist, meint Kemnitz. „Das betrifft insbesondere die Definition der Lebensstellung. Eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 Prozent sollte in jedem Fall als unzumutbar definiert sein“, so der Experte. Er plädiert aber für eine individuelle Prüfung in diesem Fall, „da im Einzelfall auch eine Einkommenseinbuße von weniger als 20 Prozent unzumutbar sein kann“.
So viel erst mal zum allgemeinen Teil, nun zu den Zielgruppen-spezifischen Klauseln.
Bei dieser Zielgruppe muss vor allem die Umorganisation sauber geregelt sein. „Bei Freiberuflern und Selbstständigen von Betrieben mit weniger als fünf oder zehn Mitarbeitern verzichten einige Versicherer auf die Prüfung der Umorganisation“, lobt Kemnitz. Denn auch wenn eine Umorganisation bei Betrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern eher selten zumutbar sein sollte, „bietet der bedingungsgemäße Verzicht mehr Sicherheit und erhöht das Vertrauen der Interessenten in den Versicherer“, sagt er.
Für Beamte „vereinfacht eine Dienstunfähigkeitsklausel vieles“, meint Philip Wenzel – wenn es denn eine „echte“ DU-Klausel ist. Denn bei einer solchen stellt die Versetzung in den Ruhestand aus medizinischen Gründen eine unwiderlegliche Vermutung dar. Heißt: Der Versicherer kann nicht selbst prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt. „Es gibt also keine Gutachter-Schlacht“, erklärt Wenzel den Vorteil.
Wenn in der Klausel aber stehe, dass für eine Leistung Dienstunfähigkeit vorliegen und der Beamte deswegen in den Ruhestand versetzt werden müsse, dann sei die Klausel nicht echt, so Wenzel weiter. Der Versicherer könne dann nach Paragraf 26 Beamtenstatusgesetz prüfen, ob eine DU vorliege. Und dieser Paragraf biete „einiges an Verweisbarkeit“, so Wenzel. „Der Dienstherr könnte von dem Beamten eine Qualifizierungsmaßnahme verlangen, um ihn dann verweisen zu können.“
Bei Angestellten sei eine Arbeitsunfähigkeitsklausel oft hilfreich, so Wenzel. „Denn viele körperliche Einschränkungen führen hier zu einer Krankschreibung, aber nicht zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen.“ Versicherer, die eine AU-Klausel anbieten, verpflichten sich zu einer befristeten Übergangsleistung, wenn nach sechsmonatiger, ununterbrochener Krankschreibung der Grad der Berufsunfähigkeit (noch) nicht nachgewiesen werden kann. Auch hier kommt es aber auf die sinnvolle Ausgestaltung an: „Das Ziel einer vereinfachten Leistungsbeantragung geht teilweise wieder verloren, wenn der Versicherer zeitgleich mit dem Antrag auf AU-Leistungen auch einen vollständigen BU-Leistungsantrag fordert“, wirft Kemnitz ein.
Für Angestellte kann sich auch eine Teilzeitklausel lohnen. Warum? Nun, bei der Prüfung, ob jemand bedingungsgemäß zu 50 Prozent berufsunfähig ist, wird oft die Arbeitszeit als maßgeblicher Faktor angesetzt. Arbeitet jemand regulär acht Stunden, kann er als berufsunfähig gelten, wenn er maximal vier Stunden am Tag leisten kann.
Die Sache mit der Teilzeit
Teilzeitkräfte arbeiten aber weniger Stunden am Tag, zum Beispiel vier. Können sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch drei Stunden lang arbeiten, sind sie nur zu 25 Prozent und nicht zu 50 Prozent berufsunfähig – die Vollzeitkraft hingegen schon. Die Teilzeit-Klausel stellt eine Teilzeitkraft in der Leistungsprüfung so, als würde sie Vollzeit arbeiten – die Berufsunfähigkeit wird also anhand der höchsten Arbeitszeit beurteilt, die während der BU-Vertragsdauer vorgelegen hat.
Kemnitz verweist außerdem auf vernünftige Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben, die ein Vertrag enthalten sollte. „Scheidet die versicherte Person zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit oder Pflege von Angehörigen vorübergehend oder endgültig aus dem Berufsleben aus, sollte für die Prüfung einer Berufsunfähigkeit trotzdem die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit maßgebend sein“, so Kemnitz.
Für Personen, die als Hausfrau oder Hausmann einen Berufsunfähigkeitsvertrag abschließen und in diesem „Beruf“ bleiben wollen, sei die BU kein geeignetes Produkt, findet Guido Lehberg. „Bei Personen, die aus ihrem Beruf heraus planen, später als Hausfrau oder -mann tätig zu sein, sollte dauerhaft die letzte Tätigkeit und Lebensstellung im Leistungsfall gelten“, sagt der BU-Profi.
Wobei es hier durchaus auf die Interpretation der Bedingungen ankommen kann, was denn der zuletzt ausgeübte Beruf ist, wirft Wenzel ein. „Ist das jetzt der Bürojob, weil ich damit zuletzt mein Geld verdient habe? Oder der Hausmann, weil dieser gemäß der AVBs auch als ganz normaler Beruf gesehen wird?“
Auch bei den jungen BU-Interessenten gibt es einiges zu beachten. „Wichtig ist“, so Kemnitz, „dass bei Schülern der Beginn einer Ausbildung, bei Azubis der Abbruch der Ausbildung und bei Studenten der Abbruch des Studiums nicht nachgemeldet werden muss. Einige Versicherer fordern dies, um danach die Beiträge neu zu berechnen.“
Da das Budget dieser Zielgruppe der limitierende Faktor ist, wenn es um die Höhe der BU-Rente geht – oder die Versicherer hier Grenzen vorsehen –, ist auch eine Nachversicherungsgarantie zur Erhöhung der BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung und „möglichst auch ohne Prüfung von veränderten Berufs- und Freizeitrisiken“, wie Kemnitz ausführt, Pflicht.
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