Arbeitskraftabsicherung

Wie die Basis-BUZ steuerlich behandelt wird

Die Kopplung der Berufsunfähigkeits-Absicherung an die Basisrente verspricht zunächst Steuerersparnisse. Die Steuerlast im Leistungsfall muss jedoch einkalkuliert werden. Was das konkret bedeutet, lesen Sie hier.
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Die Basisrente mit BU verbindet die private Altersvorsorge mit Berufsunfähigkeitsschutz.

Ein Verkaufsschlager war sie noch nie. Dennoch wächst der Bestand an Basisrenten (auch bekannt als Rürup-Renten) seit Einführung 2005 langsam, aber stetig. Für den Versicherungsbereich meldet der GDV für 2022 einen Anstieg des Vertragsbestands um 3,9 Prozent auf knapp 2,6 Millionen Verträge. Laut Verbands-Datenbank „Wer versichert was“ haben 56 Mitgliedsunternehmen die geförderte Vorsorge im Programm. Diese Tarife können wie klassische private Rentenversicherungen mit dem Zusatzbaustein Berufsunfähigkeit (BUZ) gekoppelt werden.

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Ein Anreiz, seine Arbeitskraft im Rahmen einer geförderten Basisrente abzusichern, könnte die steuerliche Behandlung sein. Sie folgt anderen Regeln als bei privaten ungeförderten BU-Versicherungen der 3. Schicht oder bei betrieblichen BU-Versicherungen (2. Schicht).

Basisrenten sind so etwas wie der Ersatz der gesetzlichen Rente für Selbstständige und Freiberufler. Aufgrund ihrer zumindest anfänglichen Steuervorteile können sie aber auch für Angestellte interessant sein. Sie fallen ebenfalls in die erste Schicht der Altersvorsorge, und es gelten ähnliche Regeln wie in der gesetzlichen Rente. Dazu zählen die nachgelagerte Besteuerung und ihre schrittweise Einführung.

Voller Beitrag ab 2023 steuerlich absetzbar

Die Beiträge zu einer Basisrente – inklusive der Beitragsanteile für die BUZ – können in diesem Jahr bis zu einer Höchstgrenze von 26.528 Euro (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Betrag) steuerlich geltend gemacht werden – und zwar vollständig. Eigentlich sollte die 100-Prozent-Stufe erst 2025 erreicht sein, sie wurde aber auf 2023 vorgezogen. Eine Vorgabe müssen die Kombi-Verträge einhalten: Mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags muss in die Altersvorsorge fließen.

Im Gegenzug für die steuerfreien Beiträge muss im Leistungsfall die BU-Rente versteuert werden. Da hier der kontinuierliche Erhöhungsmodus erst 2040 die 100 Prozent und damit die volle Steuerpflicht erreicht, ist derzeit noch entscheidend, im welchem Jahr die BU-Rente beginnt. Wer ab 2023 eine BU-Rente erhält, muss über die gesamte Laufzeit 83 Prozent der Auszahlung versteuern. Jahr für Jahr geht es 1 Prozent nach oben. Wer ab 2030 eine BU-Rente erhält, muss diese zu 90 Prozent versteuern. Startet die Rente erst 2040 oder später ist sie voll zu versteuern. Zumindest nach jetziger Gesetzeslage. Die könnte sich jedoch noch dieses Jahr ändern. Im Wachstumschancengesetz ist geplant, den jährlichen Anstieg ab 2023 auf 0,5 Prozent zu verlangsamen und erst 2058 die Vollbesteuerung zu erreichen.

Fazit

Aus steuerlicher Sicht kann eine BUZ in der Basisrente vorteilhaft sein, insbesondere wenn es nie zum Leistungsfall kommt. Davon sollte man jedoch nicht ausgehen und bei der Wahl der Absicherungshöhe die Steuern auf die BU-Rente einkalkulieren. Ein Steuervorteil sollte bei der Auswahl der Arbeitskraftabsicherung aber ohnehin nur einer von vielen Faktoren sein – und sicherlich nicht der wichtigste.

Autorin

Sabine

Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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