Arbeitskraftabsicherung

Was Makler bei der BU-Option in Grundfähigkeitspolicen beachten sollten

Die BU-Option in der Grundfähigkeitsversicherung ist eine gute Sache für den Kunden, weil er sich nicht sofort auf ein Produkt festlegen muss. Davon ist Biometrie-Experte Philip Wenzel überzeugt. Aber bei dieser Option gibt es Regeln, auf die der Vermittler achten muss. Welche das sind, verrät Wenzel in seiner neuen Kolumne.
© privat
Philip Wenzel ist Versicherungsmakler und Biometrie-Experte.

Eine Binsenweisheit in der Arbeitskraftabsicherung lautet „je früher der Vertrag abgeschlossen wird, desto besser“. Die Herausforderung ist dabei, dass nur die wenigsten Eltern die Berufsunfähigkeitsversicherung für ihre Kinder schon vor dem Berufseintritt auf dem Schirm haben.

Und bei Produkten, wie der Grundfähigkeitsversicherung ist das Problem, dass wir als Vermittler wissen, dass es mit Eintritt in das Berufsleben eine bessere Möglichkeit gibt, um das Einkommen abzusichern. Nun ist eine Grundfähigkeitsversicherung immer besser als keine BU-Versicherung, aber es wäre doch super, wen es eine Option gäbe, um bei Berufseintritt aus der Grundfähigkeitsversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu machen. Gut zwei Handvoll Versicherer haben das schon erkannt.

Im Vermittlertraum dürfte ich einen solchen Wechsel jederzeit ohne neue Risikoprüfung durchführen. Der Versicherer kalkuliert weiterhin als Schüler und ich darf mir die neue Höhe und Laufzeit aussuchen. Für den Versicherer ist sowas selbstverständlich nicht machbar. Oder vielleicht doch. Aber dann müsste es auch in der Grundfähigkeitsversicherung so viele Berufsgruppen wie in der BU-Versicherung geben und die Gesundheitsprüfung wäre genauso streng. Und das wäre auch wieder nicht gut.

Der Versicherer muss also ein Mittelmaß finden. Einerseits muss der Wechsel von der Grundfähigkeits- in die BU-Versicherung möglichst einfach sein. Andererseits darf auch niemand auf diesem Weg die Gesundheitsprüfung umgehen. Das ist nicht leicht. Denn einerseits wäre es toll, wenn die Gesundheitsprüfung nicht lang zurückliegt, weil dann die Daten noch einigermaßen verlässlich sind. Anderseits würde ein Betrüger aber eher schnell handeln wollen, weshalb es sinnvoll erscheint, mit Wartezeiten zu arbeiten.

Die Lösungen der Versicherer

Die Lösungen der Versicherer sind noch relativ unterschiedlich, aber ich zeig hier mal kurz, worauf zu achten ist. Zunächst einmal haben sich alle Versicherer dazu entschieden, die Gesundheitsprüfung der Grundfähigkeitsversicherung weniger streng zu gestalten. Das macht dann aber eine Wartezeit nötig, um sich keine schlechten Risiken einzufangen. Deshalb kann ich bei den meisten Versicherern erst nach fünf Jahren die BU-Option ziehen.

Ein Versicherer hat das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVBs) vergessen; ein anderer hat das über eine Wartezeit für bestehende Krankheiten gelöst. Alle Krankheiten und Verletzungen, die in den letzten 36 Monaten länger als 10 Tage bestanden oder ärztlich behandelt wurden, sind in den nächsten 36 Monaten ausgeschlossen. Das ist auch was, womit man leben kann. Im schlimmsten Fall ist es eine Wartezeit von 36 Monaten, die sicherlich viele gern in Kauf nehmen würden, um eine BU-Versicherung zu bekommen.

Bei allen Versicherern darf ich zum Zeitpunkt des Wechsels weder berufsunfähig, erwerbsunfähig, pflegebedürftig oder einer Grundfähigkeit verlustig sein. Ist auch logisch. Der eingebrachte Versicherungsfall ist nicht versicherbar. Außerdem gilt die Option bei manchen Anbietern nur, wenn der ursprüngliche Vertrag ohne Ausschluss oder Zuschlag abgeschlossen wurde. Und wer über 30 Jahre alt ist, hat sowieso schlechte Karten. Bei manchen auch schon mit 27.

Oft gibt es auch ein maximales Alter, in dem die Grundfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde, also vor dem 15. oder 18. Geburtstag. Das ergibt sich aber eigentlich schon daraus, dass die Option immer nur an bestimmten Ereignissen gezogen werden kann. Oberflächlich betrachtet ist das immer die erste Aufnahme einer Arbeit. Im Detail kommt es aber darauf an, ob zum Beispiel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangt wird oder ob ich die Option mit Ausbildungsbeginn oder beim Abschluss ziehen kann. Auch ist zu unterscheiden, ob die Meldefrist sechs oder zwölf Monate beträgt.

Ohne hier noch mehr ins Detail zu gehen: Die BU-Option in der Grundfähigkeitsversicherung ist eine gute Sache für den Kunden, weil er sich nicht sofort auf ein Produkt festlegen muss. Dem Vermittler muss aber klar sein, dass für die Option auch Regeln gelten, die ich unbedingt einhalten muss. Denn nichts ist peinlicher als eine versprochene Option, die nicht funktioniert. Deshalb gilt hier wie beim Rest der AVBs: zweimal lesen, einmal verkaufen.

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