Zankapfel „Spontane Anzeigepflicht“

Makler Helberg nimmt BU-Versicherer in die Pflicht

Versicherungsmakler Matthias Helberg hat seinem Ärger über juristische Tricksereien in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Luft gemacht: Einzelne BU-Versicherer würden ihren Kunden eine Leistung verweigern, weil sie ihnen eine „spontane Anzeigepflichtverletzung“ unterstellten. Was genau dahinter steckt, erfahren Sie hier.
© Matthias Helberg
Matthias Helberg: Der Versicherungsmakler sorgt sich darum, dass einzelne Versicherer versuchten, das VVG auszuhebeln.

„Einzelne Versicherungsgesellschaften wollen durch Gerichtsurteile das Versicherungsvertragsgesetz zum Nachteil der Versicherten uminterpretieren“, so der Vorwurf von Versicherungsmakler Matthias Helberg, den er in der aktuellen Ausgabe seines Blogs äußert.

Konkret geht es ihm um die „spontane Anzeigepflicht“.

Doch zunächst ein Schritt zurück: Was hat es mit der „Anzeigepflicht“ generell auf sich?

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, muss einen ganzen Katalog an Fragen beantworten, die sich mit dem Gesundheitsstatus des Antragstellers befassen. Die Antworten sind maßgeblich dafür, ob der gewünschte BU-Schutz beim Versicherer zustande kommt oder dieser abgelehnt wird beziehungsweise nur mit einem Prämienaufschlag möglich ist. Experten fassen diesen Vorgang unter „vorvertraglicher Anzeigepflicht“ zusammen.

Dabei ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, die in Textform gestellten Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Den Antwortbogen korrekt auszufüllen, erweist sich in der Praxis jedoch immer wieder als knifflig. „Muss ich eigentlich die Behandlung XYZ, oder die Diagnose XYZ angeben?“, sind typische Fragen, die vielen Antragstellern laut Helberg durch den Kopf geistern.

Wenige Gesundheitsfragen können in die Irre führen

Dass manche Versicherer nur wenige Gesundheitsfragen im Antragsformular verwenden, ist dabei nur scheinbar eine Hilfe. Helberg verweist in seinem Beitrag auf ein Beispiel, in dem sich nur eine einzige konkrete Frage auf die Gesundheit bezieht. Diese lautet so:

„Sind Sie uneingeschränkt arbeitsfähig, üben Ihre berufliche Tätigkeit in vollem Umfang aus und waren in den letzten 5 Jahren nicht länger als 2 Wochen zusammenhängend arbeitsunfähig?“

Eine solche Frage könne jemand unter Umständen selbst dann bejahen, wenn bei ihm eine schwere chronische Erkrankung vorliegt, berichtet Helberg. „Jedenfalls sofern, wie in diesem Beispiel, die berufliche Tätigkeit dadurch (noch) nicht gelitten hat“, wie der Makler hinzufügt. Selbst wenn jemand bereits ahne, in Zukunft berufsunfähig zu werden, könne die ehrliche Antwort auf eine solche Frage „Ja“ lauten, so Helberg.

Wenn ein wahrheitsgemäßes „Ja“ dem Kunden trotzdem nichts nützt

Also alles gut aus Sicht des Versicherten? Nicht unbedingt. Denn selbst solch ein wahrheitsgemäßes „Ja“ kann sich als problematisch erweisen, wenn der Versicherte später Leistungen beim BU-Versicherer geltend gemacht werden. Grund hierfür ist besagte „spontane Anzeigepflicht“ über die sich Helberg in seinem Blog echauffiert.

Denn anders als bei einer klassischen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, also zum Beispiel eine wahrheitswidrige Angabe im Gesundheitsbogen, führt der Versicherer in Helbergs Beispiel gar nicht den Nachweis, dass die Angaben im Antrag falsch gewesen seien. Denn darum geht es ihm nicht, sondern um eine vermeintliche Verletzung der spontanen Anzeigepflicht.

Im Schreiben des Versicherers klingt das dann so:

„Es existiert jedoch auch eine ’spontane Anzeigepflicht‘. Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes, den der Versicherer nicht nachgefragt hat, kann bei Arglist des Versicherungsnehmers ein Anfechtungsrecht des Versicherers begründen.“

Zur Untermauerung seiner Aussage habe sich der Versicherer dabei auf ein nicht rechtskräftiges Urteil berufen, das er auch noch falsch zitiert habe, so Helberg, der den Passus so wiedergibt:

„Sie hätten uns deshalb sämtliche Erkrankungen und Beschwerden sowie die durchgeführten ärztlichen Behandlungen und Medikationen anzeigen müssen. (…) Der Tatbestand einer arglistigen Täuschung liegt vor. (…) Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, vorsätzlich – durch nicht der Wahrheit entsprechende Angaben – den Entschluss des Versicherers zur Annahme des Antrags zu beeinflussen. (…)“

Der Versicherer spricht daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus. „Er teilt mit, dass ihm die bis dahin bezahlten Prämien zuständen und der Vertrag nun beendet sei. Also ein echter BU-GAU“, wie Helberg zusammenfasst. Das sei kein theoretischer Fall, sondern „einem unserer Kunden aktuell passiert“, fügt er noch hinzu.

Mogeln sich Versicherer am VVG vorbei?

Dabei weist der Makler darauf hin, dass das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand „gefahrrelevant“ sei gar nicht mehr beim Versicherungsnehmer liege, denn dieses Risiko sei mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beseitigt worden. Aus Sicht von Helberg sind sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung eindeutig formuliert: „Als derjenige, der sich versichern will, müssen Sie nicht entscheiden, welche Information der Versicherer für erheblich hält. Das ist Aufgabe des Versicherers, der sich seine Fragen ja selber überlegen kann.“

Zum Schluss seiner Ausführungen zieht der Makler dieses Fazit: „Einzelne Versicherungsgesellschaften schaffen mit ihrer Anfechtung von Verträgen unter Bezug auf eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Unsicherheit für die Kunden und die ganze Branche.“

Die Versicherer seien jetzt gefordert, sich in dieser Frage zu positionieren, so der Appell Helbergs.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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