Haftungsfall

Versicherungsvertreter muss für nahtlosen Versicherungsschutz sorgen

Ein Versicherungsvertreter empfiehlt seinem Kunden, seine Berufsunfähigkeitsversicherung zu wechseln. Der Altvertrag ist gekündigt, der neue kommt dann aber doch nicht so zustande, wie erwartet. Wie der Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ausging, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag.
© Kanzlei Joehnke & Reichow
Jens Reichow: Der Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über einen Haftungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Was war geschehen?

Der Versicherungsvertreter hatte einem Versicherungsnehmer den Wechsel seiner Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen. Bevor der neue Versicherer die Annahme des Vertrags erklärt hatte, empfahl der Versicherungsvertreter aber die Kündigung des Altvertrages.

Der Versicherungsvertreter hatte den Kunden im Rahmen der Beratung nach dessen Vorerkrankungen gefragt und dieser hatte verneint, dass es welche gab. Der Vertreter verließ sich daher darauf, dass der neue Versicherungsvertrag schon zustande kommen würde.

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Tatsächlich ergab sich im Rahmen der Antragsprüfung, dass der Versicherungsnehmer erhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hatte. Der neue Versicherer nahm den Antrag des Versicherungsnehmers daher nur mit weiten Risikoausschlüssen an.

Der Kunde verklagte den Vertreter daraufhin auf Schadensersatz für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit gerade im Bereich des Risikoausschlusses eintrete.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken gab dem Kunden Recht (Aktenzeichen: 5 U 36/16). Die Richter betonten in ihrer Entscheidung die besonders hohen Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers, wenn er zu einem Wechsel des Versicherungsvertrags rät.

Hintergrund ist, dass sich der Versicherungsnehmer durch einen Wechsel vor allem nicht verschlechtern will.

Nach Ansicht des OLG Saarbrücken bestand daher eine Pflicht des Versicherungsvertreters den Versicherungsnehmer von einer Kündigung seines Altvertrags abzuraten, bevor der neue Versicherer nicht die Annahme des neuen erklärt habe.

Dabei hätte sich der Versicherungsvertreter auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Angabe des Versicherungsnehmers zu seinem Gesundheitszustand richtig ist. Als erfahrener Vermittler wusste er, dass das keine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein konnte und dass das Zustandekommen des neuen Vertrags und sein konkreter Inhalt jedenfalls so lange nicht gesichert waren, bis ein Antrag gestellt und der Folgeversicherer seine Risikoprüfung abgeschlossen haben würde.

Im Ergebnis sah das OLG Saarbrücken daher eine Haftung des Versicherungsvertreters gegeben und verurteilte den Versicherungsvertreter zum Schadensersatz.

Der Autor

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg und vertritt dort regelmäßig Versicherungsmakler in Haftungsfällen. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 8. Februar 2018 ausführlich zum Thema Maklerhaftung. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie hier.

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