Bei Abschluss einer Versicherung rund um Leben und Gesundheit wie Berufsunfähigkeits-, Lebens- oder Krankenversicherungen, stellen die Versicherer in Ihren Anträgen Gesundheitsfragen, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.
Der Zeitraum der Rückfragen überstreckt sich bei vielen Anbietern zwischen fünf und zehn Jahren. Sollten diese Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß im Antrag beantwortet, kann der Versicherer im Leistungsfall eine Zahlung wegen einer Anzeigepflichtverletzung verweigern. Das kann zur existentiellen Bedrohung führen.
In einem Artikel der Stiftung Warentest ging es vor kurzem darum, wie man beim Versicherungsantrag optimal mit den Gesundheitsfragen umgeht. Ein Rat lautet dort: „Geben Sie immer nur die verlangten Daten ab“.
Das ist fahrlässig.
Jede Krankheit, auch wenn nicht abgefragt, sollte angegeben werden. Denn auch wenn der Versicherer eine Frage nicht gestellt hat, kann er im Leistungsfall die Zahlung durchaus verweigern. Ob zu Recht oder Unrecht wird dann ein Gericht feststellen müssen, was sich über Jahre hinziehen kann. Auch würde eine nichtgestellte, aber beantwortete Frage die Glaubwürdigkeit des Versicherten unterstreichen.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Antragsteller die Fragen nach seinem Gesundheitszustand in den letzten zehn Jahren nicht genau beantworten kann. Es tun sich Gedächtnislücken auf. Auch weiß er nicht immer, was der Arzt in seiner Krankenakte tatsächlich vermerkt hat. Es ist daher zwingend notwendig, dass der Verbraucher Zugriff auf seine Krankenakte hat. Nur das garantiert ihm, dass er alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten kann.
Weiteres Problem:
Der Verbraucher ist nicht immer in der Lage, Krankheiten richtig einzuschätzen. Hauterkrankungen wie Neurodermitis können zum Beispiel Asthma auslösen. Jetzt hat der Versicherte sechs Jahre vor Vertragsabschluss an einem Hautjucken gelitten, und den Hausarzt konsultiert. Der hat Neurodermitis diagnostiziert. Der Versicherte hat diese Erkrankung nicht mehr in Erinnerung, und gibt diese ohne böse Absicht auch nicht an. Zwei Jahre nach Vertragsabschluss erkrankt der Versicherte an Asthma, und schon ist das Problem da.
Oder es haben Reha- oder Kuraufenthalte stattgefunden. Die alleinerziehende Mutter hat eine Mutter-Kind-Kur in Anspruch genommen. Sie misst dieser Frage – fanden Krankenhaus- oder Kuraufenthalte statt – keiner Bedeutung bei, und beantwortet die Frage mit „Nein“. In der Krankenakte, der Arzt muss diese Maßnahme begründen, steht physische und psychische Überlastung, und schon haben wir das Dilemma.
Jeder Patient muss ohne Einschränkung Einsicht in seiner Patientenakte erhalten. Nur das bietet Rechtssicherheit. Im digitalen Zeitalter dürfte das kein Problem sein. Ein Knopfdruck der Sprechstundengehilfin und ein Ergebnis liegt innerhalb kürzester Zeit vor.
Job für Verbraucherschützer
Es wäre nur zu klären, wer die Kosten trägt. Das funktioniert in anderen Bereichen ohne Wenn und Aber. Nur bei dem Thema Gesundheit ist das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich. Dabei ist das nicht nur für den Abschluss einer Versicherung notwendig, sondern auch bei akut auftretenden Erkrankungen könnten hier lebensrettende Informationen schnell abgerufen werden, wenn der Patient nicht selber in der Lage ist, über Vorerkrankungen zu berichten.
Liebe Verbraucherschützer, warum verlangt ihr nicht, dass hier mal im Sinne der Verbraucher gehandelt wird. Die Ausreden der Kassen, sind doch hier mehr als hinreichend bekannt. Nur die Privilegierten, nämlich die PKV-Versicherten, sind in der Lage, über Ihren Gesundheitszustand präzise Auskunft zu erteilen – weil sie für jede Behandlung eine Rechnung erhalten. Damit ist auch die notwendige Rechtssicherheit gegeben.
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