Richtlinie IDD

Versicherungsmakler sollten Verträge mit Handelsvertretern nachjustieren

Die gesetzlichen Änderungen, die die seit Ende Februar wirksame Richtlinie IDD mit sich bringt, betreffen auch Handels­vertreter. Versicherungsmakler sollten Verträge mit ihren Angestellten entsprechend anpassen, rät Rechtsanwältin Stephanie Has von der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
© Michaelis Rechtsanwälte
Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) hat zahlreiche Gesetzesänderungen nach sich gezogen. Diese betreffen nicht nur Versicherungsmakler, sondern auch angestellte Handelsvertreter nach den Paragrafen 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Nach Änderungen in der Gewerbeordnung (GewO), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sollten Versicherungsmakler ihre Handelsvertreterverträge den neuen Regeln anpassen.

Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:

1. Ehrlich und redlich

Der Handelsvertreter hat bei seiner Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, und das sowohl in der Beratung und Vorbereitung von Versicherungsverträgen als auch bei Abschluss sowie Erfüllung der Verträge. Ein Verstoß kann eine Beratungspflichtverletzung darstellen und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

2. Provisionsabgabeverbot

Dem Handelsvertreter ist es nach Paragraf 48b VAG untersagt, versicherten Personen aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Nur wenn diese dazu verwendet werden, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhöhen oder den Versicherungsbeitrag dauerhaft zu reduzieren, ist die Gewährung einer solchen Vergütung ausnahmsweise nach Paragraf 48b Absatz 4 VAG erlaubt.

3. Dokumentation

Auch der Handelsvertreter muss seine Beratung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrags auszuhändigen – es sei denn, der Kunde verzichtet darauf. Bei Vermittlung von Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter ist darüber hinaus eine Geeignetheitsprüfung gemäß Paragraf 7c VVG vorzunehmen.

4. Honorarvereinbahrung

Da der Handelsvertreter für seine Vermittlung eine erfolgsabhängige Provision erhält, ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung grundsätzlich nicht gestattet. Sollte er für den Abschluss einer sogenannten Netto-Police eine Honorarvereinbarung mit dem Kunden treffen, so muss der jeweilige Vertragspartner (der Versicherer, Versicherungsmakler oder sonstige Kooperationspartner) dem zunächst zustimmen. Eine Honorarvereinbarung ist darüber hinaus nur wirksam, wenn sie für den Kunden transparent ist und keine sittenwidrige Vergütung enthält.

5. Fortbildung

Auch der Handelsvertreter unterliegt einer jährlichen Fortbildungspflicht von 15 Stunden. Diese Zeit ist insbesondere erforderlich, um die Berufszulassung nach Paragraf 34d GewO nicht zu verlieren.

Die Kanzlei Michaelis hat einen Musternachtrag für Handelsvertreterverträge entworfen. Diesen finden Sie hier.

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