Der Verkauf der GmbH & Co. KG des Maklers K. in Leipzig (Name und Ort geändert) zog sich bereits über viele Monate hin. Der erste Kaufinteressente bekam von der Bank nicht das gewünschte Darlehen, der zweite überlegte es sich kurz vor dem Notartermin anders und erst Kaufbewerber Nummer 3 bekam dann den Zuschlag.
Die Rechtsanwaltskanzlei Wirth aus Berlin erstellte den Kaufvertrag und führte eine ganze Reihe von gewünschten Anlagen zum Kaufvertrag an. Darin wurde das Kaufobjekt für Käufer und Verkäufer der Anteile an der GmbH sowie der KG detailliert beschrieben, die zudem vom Verkäufer diverse Zusagen und Garantien notwendig machten.
Zu den Anlagen gehörten beispielsweise eine Liste zum Archiv der Firmenunterlagen, welche im Vorfeld einer umfassenden Tiefenprüfung (Due Diligence) durch den Verkäufer auf unsere Empfehlung erstellt wurde. Außerdem wurde eine Übersicht zu den Arbeitsverträgen mit den Angestellten und auch eine Liste zu allen bestehenden weiteren Verträgen beigefügt.
Überraschung mit dem Ehegatten
Erfolgte die Zusammenstellung der Unterlagen zu allen Firmenunterlagen noch relativ reibungslos, so wurde die Aufforderung zu einer Einverständnis-erklärung der Ehegattin des Maklers zunächst mit Unverständnis aufgenommen.
Hintergrund der Forderung ist der Paragraf 1365 Abs. 1 BGB, nachdem ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen über das Vermögen im Ganzen verfügen darf.
Deshalb wurde als eine Anlage zum Kaufvertrag auch diese durch die Ehegattin des Maklers unterschriebene Zustimmungserklärung notwendig. Rechtsanwälte gehen davon aus, dass diese Zustimmungen nicht nur bei Veräußerung des „Ganzen“ sondern auch von wesentlichen Teilen notwendig sind.
Auf die bestehenden rechtlichen Differenzierungen zwischen großen und kleinen Vermögen soll hier nicht tiefer eingegangen werden. Als Orientierung kann aber gelten, dass beim Verbleib von zirka zwanzig oder mehr Prozent des Firmenwertes beim Verkäufer eine Zustimmung nicht notwendig ist.
Ist aber ein weitgehend vollständiger Verkauf des Bestandes oder der Gesellschaftsanteile vorgesehen, dann kann von der Zustimmungspflicht ausgegangen werden. Beachten Sie dies, wenn Sie Ihren Bestand oder die Maklerfirma verkaufen wollen, als wichtige Prüfposition.
Der schwebend ungültige Kaufvertrag
Wird eine Maklerfirma oder ein Maklerbestand ohne Zustimmung des Ehegatten veräußert und schreitet auch der Notar nicht ein, dann bleibt im Falle des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Weigert sich der Ehegatte seine Zustimmung zum Verkauf zu geben, dann kann nur das Urteil eines Familiengerichts diese gegebenenfalls ersetzen.
Wie weit die rechtlichen Möglichkeiten eines übergangenen Ehegatten gehen zeigt Paragraf 1368 BGB. Hier heißt es:
„Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.“
Was dann folgt, kann man sich ohne Fantasie leicht vorstellen. Ehegatte gegen Ehegatte und dazwischen der Käufer mit seinen ebenfalls berechtigten Ansprüchen.
Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft
Nur selten ist in der Branche der Versicherungsvermittler, so auch bei Maklern, die Gütertrennung als Schutz vor späteren Auseinandersetzungen der Ehepartner oder als Schutz vor Gläubigern anzutreffen – auch wenn Unternehmensberater die Gütertrennung als Schutz der Firma empfehlen.
Die auf Familienrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwältin Anita Hillesheim erklärt die Vorteile der Gütertrennung für Unternehmer so:
„Die Gütertrennung besagt zunächst, dass jeder Partner das behält, was er/sie gekauft hat. Gemeinsam gekaufte Gegenstände müssen aber weiterhin einvernehmlich aufgeteilt werden, wenn es zu einer Trennung der Ehe kommen sollte. Es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass die Gütertrennung einen Schutz gegenüber Gläubigern darstellt. Dem ist nicht so. Nur die Ansprüche gegen den Ehepartner können reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.“
Wurde keine Gütertrennung vom Makler vereinbart, dann gilt die Zugewinngemeinschaft. Daraus resultiert wiederum die bereits geschilderte Notwendigkeit der Zustimmung des Ehegatten zum Verkauf des Makler-bestandes oder der Gesellschaftsanteile bei einer juristischen Firmenstruktur des Maklerunternehmens.
Deshalb wird auch für den zukünftigen Fall des Verkaufs der eigenen Firma ein Ehevertrag durch Rechtsanwälte empfohlen, der auch im Falle der Trennung der Ehegatten oder einer Scheidung hilfreich sein kann. Consulting & Coaching hat dazu eine spezielle Checkliste entwickelt, die Impulse zum Thema Ehevertrag und Scheidung gibt, bevor der Weg zum Rechtsanwalt eingeschlagen wird.
Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem unternehmerische und organisatorische Aspekte. Durch die Mitarbeit der hier zitierten Rechtsanwältin für Familien-recht an dieser Checkliste sind auch juristische Hinweise aufgeführt, die wertvoll sein können.
Eheverträge mögen emotional ein Bremsklotz sein, können aber auch einen unternehmensschützenden Beitrag zum Wechsel des Güterstandes oder zum Verhalten von Ehegatten beim Verkauf des Unternehmens leisten. Je mehr Details für mögliche Eventualitäten darin geregelt werden, umso besser ist es.
Nichts ohne meinen Anwalt oder meine Anwältin
Die bisherigen Darlegungen nur zu diesem einen Detail Zustimmung des Ehegatten beim Verkauf von Maklerbeständen oder Maklerfirmen zeigt, wie vielfältig die Themen sind, die bei einer geordneten Nachfolgeplanung zu beachten sind.
Vorbereitung, Durchführung und Verkauf sind sehr komplex. Deshalb empfehlen wir zur individuellen Planung die Fachbroschüre „Nachfolge – gewusst wie“ in die zahlreiche Tipps aus unserer Praxis als Experte für Bestandsverkäufe eingeflossen sind.
Der Verkauf von Maklerbeständen oder Maklerfirmen auf einem Bierdeckel ist nicht mehr möglich. Dazu sind durch verschärfte Ansprüche an Datenschutz, Dokumentation, Steuergesetzgebung und vertragsrechtliche Aspekte mögliche Fallstricke zu groß und zu eng geworden.
Daraus resultiert: Ohne juristische und steuerliche Beratung sollte nichts laufen. Und: Zweitmeinung nicht vergessen. Nach der Sommerpause lesen wir uns dann hier wieder.