Was ist geschehen?
Der Kunde eines Versicherungsmaklers wünscht eine Patentrechtschutzversicherung und fragt auch gleich nach, ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert ist. Sein Makler antwortet ihm unmissverständlich, dass für die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen Versicherungsschutz besteht. Erst im Nachhinein stellt sich heraus, dass er damit falsch liegt.
Einige Zeit später reicht der Versicherte ein gerichtliches Patentrechtverletzungsverfahren ein. Als Reaktion folgt eine Gegenklage als Schutzrechtsnichtigkeitsklage des Gegners.
Der Versicherte fordert daraufhin eine Schadenzahlung in Höhe von 40.000 Euro von seinem Versicherer. Diese weigert sich, zu zahlen. Daraufhin geht es wieder vors Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass nicht der Versicherer und auch nicht der Versicherte den Schaden zu zahlen haben – sondern der Versicherungsmakler (Aktenzeichen I 4 U 210/17).
Er habe seinem Kunden zu verstehen gegeben, dass eine Patentrechtnichtigkeitsklage im Vertrag enthalten ist, obwohl so etwas in Deutschland gar nicht versicherbar sei. In diesem Verhalten sehen die Richter eine Nebenpflichtverletzung.
Auch, so die Richter, bestehe eine Haftung über das Mandatsverhältnis hinaus. Eine schlichte Kündigung befreie einen Makler also nicht.
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