Fall 1:
Desinformation über die Berufsunfähigkeitsversicherung – bei Google ganz weit oben platziert
Mehr oder weniger zufällig stoßen wir auf einen Artikel über die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) im Netz. Dieser ist bei Eingabe verschiedener Suchbegriffe weit oben in den Suchergebnissen von Google gelistet. Beim Lesen des Artikels staunten wir nicht schlecht. In dem Artikel wimmelt es geradezu vor fachlichen Patzern. In fast jedem Satz ein Fehler.
Man sagt, Google sei in den vergangenen Jahren immer schlauer geworden, was die Anzeige von Suchergebnissen angeht, die für den Suchenden den größten Nutzen stiften. Doch in einigen Fällen scheint der Algorithmus von Google zu versagen. Das ist deshalb bedauerlich, weil dem Nutzer in diesem Fall wirklich „Unsinn hoch 3“ geboten wird.
Schauen wir mal hinein in den Artikel „Wann ist man berufsunfähig?“ auf der Webseite, die auf den ersten Blick wie ein Verbraucherinformationsportal aussieht, sich auf den zweiten Blick allerdings als Webseite eines Versicherungsmaklers entpuppt.
Fehler Nr. 1
„Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, ab wann man berufsunfähig ist. Die Versicherung zahlt den Versicherten immer dann eine Rente, wenn eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent von einem Arzt oder Gutachter diagnostiziert worden ist.“
Das regelt das Versicherungsvertragsgesetz allerdings gerade nicht. In Paragraf 172 VVG wird ausdrücklich offen gelassen, ab welchem Grad der BU eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Das VVG gibt lediglich vor: „ganz oder teilweise“. Der Begriff „teilweise“ wird erst in den Bedingungen der Versicherer konkretisiert.
Fehler Nr. 2
„Eine andere Definition könnte auch lauten, dass Zahlungen immer dann erfolgen, wenn der Beruf auf Grund von Krankheit oder Unfall nicht mehr wie gewohnt ausgeübt werden kann.“
Völlig unklar ist, warum das eine „andere Definition von berufsunfähig“ sein könnte. Diese Definition, nach der der Beruf „nicht mehr wie gewohnt ausgeübt werden kann“, findet sich so weder im VVG, noch in irgendeinem derzeit auf dem Markt verfügbaren Bedingungswerk zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie gelangen die Autoren also zu der Annahme, dies könnte eine Definition von Berufsunfähigkeit sein? Es scheint wohl eher der eigenen Phantasie oder der Unwissenheit der Autoren entsprungen zu sein.
Fehler Nr. 3
„Im Gegensatz zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zahlt eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei psychischen Erkrankungen.“
Völliger Unsinn! Natürlich kann eine Erwerbsminderungsrente (EM) auch gezahlt werden, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, sofern die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung gegeben sind. Nirgendwo steht, dass die gesetzliche Rentenversicherung psychische Erkrankungen als Ursache einer EM ausschließt.
Fehler Nr. 4
„Bereits vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Versicherte mit dem Anbieter bestimmte Klauseln vertraglich ausschließen. Das gilt vor allem für die abstrakte und die konkrete Verweisung.“
Mit dem Versicherer bestimmte Klauseln ausschließen? Wie soll das denn gehen. Glauben die Autoren, dass man Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit dem Versicherer verhandeln kann? Gemeint ist wohl: Man soll darauf achten, dass diese Klauseln nicht enthalten sind. Aber auch die konkrete Verweisung? Das ist wieder großer Unsinn, denn 99 Prozent aller Bedingungswerke enthalten die konkrete Verweisung. Nur ein uns bekannter Versicherer verzichtet zwar in der Erstprüfung, nicht aber in Nachprüfung, auf die konkrete Verweisung. Ein Vorteil in diesem Verzicht ist nicht ersichtlich. Dann soll also nur dieser eine Versicherer „gut“ sein?
Fehler Nr. 5
„Es gibt statistische Erhebungen, die anhand einer prozentualen Verteilung anzeigen, was die häufigste Ursache für eine Erwerbsminderung ist: …“
Ja, solche Statistiken gibt es. Schade nur, dass die Autoren dann eine Grafik abbilden, auf der die häufigsten Ursachen einer Berufsunfähigkeitund nicht einer Erwerbsminderung dargestellt sind.
Fehler Nr. 6
„Wann man berufsunfähig ist, ist klar im Versicherungsvertragsgesetz festgeschrieben.“
Ja, aber nicht nur dort. Entscheidend sind die Regelungen in den Versicherungsbedingungen. Das VVG gibt nur den gesetzlichen Rahmen vor und dort ist gerade nicht „klar festgeschrieben“, wann man berufsunfähig ist.
Fehler Nr. 7
„Angesichts der negativen Staffelregelung und der geringen Leistungen der Erwerbsminderungsrente“ sollten Verbraucher sich Gedanken über einen zusätzlichen privaten Schutz machen.
Was für eine Staffelregelung?
Fehler Nr. 8
„Daher ist eine zusätzliche BU-Rente für viele die einzige Absicherung für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit.“
Der letzte Satz schlägt wirklich dem Fass den Boden aus. Eine Berufsunfähigkeitsrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit! Ohne Worte.
Fall 2: Ein „Kollege“ berät unseren Kunden, indem er bei uns anfragt – unter falscher Identität
Sachen gibt es, die gibt es eigentlich nicht. So war es bei uns neulich. Wir erhielten einen mysteriösen Anruf. Jemand der sich als Freund eines unserer Kunden vorstellte, hatte „noch ein paar Fragen“ zu dem Angebot, dass wir dem Kunden zuvor erstellt hatten. Anhand der Umstände des Gesprächs ergab sich – obwohl diese Person das explizit nicht offenlegte – doch ganz eindeutig, dass es sich nur um einen Versicherungsmakler handeln konnte. Auch die räumliche Nähe zwischen einem Versicherungsmakler, nennen wir ihn mal S aus R und unserem Kunden K aus N ließ keinen anderen Schluss zu. Alles andere wäre schon ein großer Zufall gewesen.
Dieser hatte nun offenbar das von uns für unseren Kunden erstellte Angebot vorliegen und hatte, wie er meinte, einige Fragen dazu. Wir hatten zuvor schon einen E-Mail-Schriftwechsel mit unserem Kunden. Konkret ging es um eine der Sonderaktionen in der BU mit vereinfachten Gesundheitsfragen. Der „Kollege“ kannte sich offenbar nicht wirklich mit BU-Versicherungen aus und war offenbar auch mit diesem Sonderkonzept überfordert. Nun dachte er sich wohl: Na, dann frage ich doch mal jemanden, der sich auskennt. Wir lehnten mit dem Hinweis auf den Datenschutz ab und baten um Verständnis, dass wir ohne Einverständnis unseres Kunden keine Auskunft geben können. Dies teilten wir dem Anrufer mit, worauf hin dieser sich beeilte, das Telefonat mit den Worten „Hat sich schon erledigt, ich kenne mich auch ein bisschen aus, besten Dank.“ zu beenden.
Was daran eigentlich unglaublich ist, ist die Unverfrorenheit, mit der hier vorgegangen wird. Nicht nur, dass unser Kunde hier von diesem Makler-„Kollegen“ abgeworben wurde. Das wäre ja okay. Aber dann kann man doch nicht unter falscher Identität („Ich bin ein Freund von Herrn K.“) sich die Informationen, die einem fehlen, von uns zu holen und dann auch noch auf eine so durchsichtige Weise?
Um das klarzustellen: Wenn ein Kollege bei uns nachfragt, helfen wir gerne mal. Aber doch bitte nicht so und unter falscher Identität. Und ja, wir haben auch schon mal Unterstützung von Kollegen erbeten und diese auch erhalten. Und ja, es gab sogar mal einen Fall, da hatte ein Kunde zunächst bei einem Kollegen angefragt, der auch schon für ihn tätig geworden war und dann bei uns gelandet war. Das haben wir später durch Zufall herausgefunden. Wichtig ist nur: Unter Kollegen sollte man mit offenen Karten spielen.
Was die Branche braucht: Mehr Fachkenntnis und mehr Ehrlichkeit
Eine Branche, die ohnehin stets unter kritischer Beobachtung steht und das oft auch zurecht, muss beweisen, dass es auch anders geht: Verbraucher müssen fachliche korrekte Informationen bekommen. Kollegen sollten sich untereinander fair verhalten und sich nicht so sehr als Konkurrenten sehen. Davon würden nämlich am Ende alle Beteiligten profitieren: Die Vermittler, die Versicherer und die Verbraucher. Schade, dass das noch nicht alle verinnerlicht haben.
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