Urteil

Vorsicht bei einer Datenweitergabe im Arbeitsverhältnis

Ein Versicherer gibt die Gesundheitsdaten eines BU-Versicherten, der gleichzeitig bei der Muttergesellschaft des Versicherers arbeitet, an diese Muttergesellschaft weiter. Der Grund: Der Mann hatte arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht. War diese Weitergabe rechtens? Das erfahren Sie im Gastbeitrag von Rechtsanwältin Maike Ludewig von der Kanzlei Jöhnke & Reichow.
© Jöhnke & Reichow
Maike Ludewig ist Rechtsanwältin bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow

Im Jahr 2016 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Entscheidung zu treffen, die arbeits- und datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich zog (Urteil vom 30. September 2016, Aktenzeichen 20 U 83/16). Auch heute, nach dem Ende der Umsetzungsfrist der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), hätten die Richter in den grundsätzlichen Entscheidungen zum Datenschutz im Arbeitsrecht wohl kaum divergierende Entscheidung getroffen. Aus diesem Grund ist auch diese Entscheidung noch immer aktuell.

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Was ist geschehen?

Der Kläger ist bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Zu dieser AG gehört auch die hier verklagte Versicherungsgesellschaft. Mit eben diesem Versicherer schließt der Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Einige Jahre später stellt er einen entsprechenden Leistungsantrag auf BU-Rente.

Die Versicherung ficht den Vertrag daraufhin an und behauptet, der Kläger habe bei Abschluss der Versicherung arglistig über seinen vorherigen Gesundheitszustand getäuscht. Sie erklärt daraufhin den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Kläger zieht vor Gericht.

Das Landgericht entscheidet, dass die Anfechtung rechtmäßig erfolgte und eine arglistige Täuschung vorliegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG einigen sich die Parteien darauf, dass der Versicherungsvertrag gegen Zahlung einer höheren Summe aufgehoben wird.

Erstes Urteil bereits übersandt

Zeitlich vor der Berufungsverhandlung hat der Versicherer das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bereits an andere Konzerngesellschaften der AG übersandt. Dem Kläger wird außerordentlich gekündigt. Seine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist erfolglos; die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung schwerbehindert. Trotzdem erteilt das niedersächsische Landesamt für Soziales, Jungen und Familie Zustimmung zur Kündigung. Auch hiergegen geht der Mann im Rahmen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht vor. Eine diesbezügliche Entscheidung ist aktuell noch nicht bekannt.

Verstoß gegen den Datenschutz?

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Versicherer das erstinstanzliche Urteil nicht hätte an die anderen Konzerngesellschaften versenden dürfen. Das stelle einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Das Urteil sei außerdem nur an die Gesellschaften versendet worden, damit daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Kläger folgen könnten. Durch die Kündigung bekommt der Mann keinen Arbeitslohn mehr. Er fordert Schadenersatz aufgrund eines immateriellen Schadens.

Die Versicherung dagegen behauptet, dass der Kläger in die Weitergabe des Urteils eingewilligt habe. Außerdem habe ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe bestanden, da das Unternehmen prüfen musste, ob eine Strafanzeige gegen den Kläger zu erheben sei. Der Mann habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowieso keinen Arbeitslohn erwirtschaften können. Und ein Mitarbeiter, der seinen Arbeitgeber arglistig getäuscht habe, sei zudem nicht schutzwürdig im Rahmen einer Interessenabwägung.

 

Versicherer muss Schadenersatz zahlen

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. „Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover mit den darin enthaltenen Gesundheitsdaten zum Schadenersatz verpflichtet, wobei von der Schadenersatzpflicht auch ein etwaiger immaterieller Schaden des Klägers (Schmerzensgeld) umfasst ist“, urteilt das Oberlandesgericht Köln.

Die Richter begründen das unter anderem wie folgt: Die Versicherung war aufgrund des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme und damit zur Vertraulichkeit beziehungsweise Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kläger willigte in die „Datenverwendung zur Leistungsprüfung“ ein. Das stelle aber keine Einwilligung in die hier erfolgte Datenweitergabe ein.

Außerdem hätte das Urteil auch in geschwärzter Form weitergeleitet werden können. Nicht alle im Urteil genannten Gesundheitsdaten waren für die anderen Konzerngesellschaften von Bedeutung.

Arbeitgeber soll nicht alle Gesundheitsdaten des Mitarbeiters erhalten

Auch aus Paragraf 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergebe sich die Berechtigung zur Weiterleitung nicht. Diese Regelung diene nur als Erlaubnisnorm für die Erhebung, nicht jedoch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Die Konzernmutter sei hier auch nicht besonders schützenswert gegenüber illoyalem Verhalten ihrer Mitarbeiter. Im Rahmen der Weiterleitung des Urteils wurde nämlich nicht einmal darauf hingewiesen, dass der Kläger überhaupt Mitarbeiter der Beklagten, noch in welcher Funktion dieser tätig war.

Es besteht außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, dass sein Arbeitgeber nicht seine gesamten Gesundheitsdaten zur Kenntnis erhält. Das OLG folgte somit der Auffassung des Klägers und sah ebenfalls einen datenschutzrechtlichen Verstoß durch die Weiterleitung des Urteils.

Fazit

Die Datenweitergabe ist weiter kritisch zu betrachten. Sofern hierfür keine Rechtfertigung besteht, kann sie durchaus rechtswidrig erfolgen. Sollten auch Sie die Vermutung haben, dass beispielsweise mit Mitarbeiterdaten nicht rechtmäßig umgegangen wird, sollten Sie frühzeitig einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Über die Autorin

Maike Ludewig ist Rechtsanwältin bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei wird zum Thema Datenschutz auch auf den Vermittler-Seminaren 2019 in Düsseldorf (07. Mai), Kassel (08. Mai), Leipzig (09. Mai), Nürnberg (21. Mai), Stuttgart (22. Mai) und Frankfurt (23. Mai) referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-seminar.de

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