Urteil des Sozialgerichts

Erwerbsminderungsrente darf trotz Abfindung gekürzt werden

Wenn jemand nach einem Verkehrsunfall eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf diese für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze gekürzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Abfindungsvereinbarung abschließt. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden.
© dpa/picture alliance
Das Sozialgericht in Münster.

Was ist geschehen?

Ein Mann wird unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei verletzt. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm daraufhin eine Erwerbsminderungsrente, kürzt diese als vorzeitige Rente aber um rund 10 Prozent.

Nachdem die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich in Höhe von 200.000 Euro schließt, verlangt der Mann eine ungeminderte, nicht gekürzte Rente wegen Erwerbsminderung. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Sozialgericht Münster hat die Klage abgewiesen (Aktenzeichen S 14 R 325/18). Nach Auffassung der Richter ist die Rente zutreffend berechnet worden. Das Bundessozialgericht habe in einem anderen Fall zwar den Abschlag auf eine vorgezogene Altersrente nach Erstattung des dortigen Haftpflichtversicherers für rechtswidrig erklärt. Das sei auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente aber nicht anwendbar.

Eine Rentenleistung ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, führten die Richter weiter aus. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, hier aktiv zu werden und Abschläge der Erwerbsminderungsrente bei Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung zu verbieten.

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