AfW verteidigt Rechtsposition gegenüber VSAV

„Paragraf 34f-Zulassung absehbar nicht erforderlich“

In der Streitfrage, ob 34d-Vermittler für den Verkauf von Fondspolicen womöglich bald eine 34f-Bescheinigung benötigen, hat der Vermittlerverband AfW seine „Nein“-Haltung bekräftigt. „Es bleibt bei der bereits mitgeteilten klaren Aussage“, teilte AfW-Vorstand Norman Wirth gegenüber Pfefferminzia mit. Er bedauere, „dass hier ohne ersichtlichen Grund Unsicherheit am Markt verbreitet wird“, so Wirth.
© AfW
Norman Wirth ist Rechtsanwalt und Vorstand des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW.

Was ist geschehen?

Vermittler mit 34d-Registrierung sollten eine zusätzliche 34f-Registrierung ins Auge fassen, wenn sie auch künftig Fondspolicen vermitteln möchten, so die Empfehlung der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV). Der Vermittlerverband AfW hält das nicht für nötig – was wiederum VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth dazu bewog, Wirth in einem öffentlichen Brief dazu aufzufordern, die rechtlichen „Hintergründe unserer Information ebenfalls noch mal ins Spiel bringen“. (wir berichteten)

Das hat der AfW-Vorstand nun getan. In einem Statement, das er Pfefferminzia zukommen ließ, erklärte Wirth im Wortlaut folgendes:

„Es ist sehr bedauerlich, dass hier ohne ersichtlichen Grund Unsicherheit am Markt verbreitet wird. Die seitens des AfW mitgeteilte Klarstellung hat inhaltlich den europäischen und deutschen Gesetzgeber sowie den Europäischen Gerichtshof auf seiner Seite.

Sortieren wir noch einmal: Der VSAV stellt die These in den Raum, dass der Gesetzgeber die Fondspolice beziehungsweise Versicherungsanlageprodukte als ein von der Finanzaufsicht Bafin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) definieren könnte. Es wird dann weiter die Empfehlung ausgesprochen, dass alle Vermittler mit Gewerbeordnungszulassung nach Paragraf 34d GewO, welche auch weiterhin Versicherungsanlageprodukte vermitteln wollen, so schnell wie möglich die Zulassung nach Paragraf 34f GewO beantragen sollten. Denn es könnte schwieriger mit der Zulassung werden, wenn der Aufsichtswechsel hin zur Bafin erfolgt ist. Was nach einem Eckpunktepapier des Bundesfinanzministerium (BMF) auch erst – wenn überhaupt – 2021 umgesetzt werden soll.

Es geht also nicht um den Umfang des Deckungsschutzes einer Rechtschutzversicherung beziehungsweise die Auslegung der dort diskutierten ARB, wie in dem in Bezug genommenen Versäumnisurteil des BGH 10. April 2019 – Aktenzeichen: IV ZB 59/18.

Es geht einzig um die Frage, was der bisherige, aktuelle und absehbare Wille des Gesetzgebers in Bezug auf die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ist. Gibt es insofern Handlungsbedarf für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten?

Die weiteren, seitens des hochgeschätzten Kollegen Oliver Renner angeführten BGH-Urteile sind heute unter dem Licht einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – Urteil vom 31. Mai 2018 (Rs C-542/16) – zu betrachten. Das kann, ob der Komplexität, jetzt hier natürlich nur kurz angerissen werden. Ich erlaube mir für Genießer ein etwas längeres Zitat aus einem Fachaufsatz in der Zeitschrift VersR 2019, 655 (Heft 11/2019 vom 1. Juni 2019), Autoren Dr. Joachim Grote und Dr. Martin Schaaf, Rechtsanwälte und Partner bei BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, zu diesem Urteil:

In dem Urteil (Zitat Anfang)„… stellt der EuGH maßgebend darauf ab, dass das Finanzinstrument, zu dem die vorvertragliche Beratung erfolgte, in eine Lebensversicherung eingebunden war und das die Anlage in das Finanzinstrument, wirtschaftlich betrachtet, aus den Versicherungsprämien erfolgte. Deshalb zähle die Beratung zum Finanzinstrument zu den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Folglich falle sie unter den Begriff der Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG. Daher sei Maßstab für die vorvertragliche Beratung der Pflichtenkanon der Vermittlerrichtlinie gewesen, wonach der Versicherungsmakler – wie nach Transformation der Richtlinienvorgaben in Paragraf 60 Abs. 1 VVG auch in Deutschland normiert – unter anderem verpflichtet sei, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungen zu stützen, um dem Kunden eine Empfehlung dahin gehend zu geben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, seine Bedürfnisse zu erfüllen. Zum anderen habe der Versicherungsmakler – wie ebenfalls in Deutschland in Paragraf 61 Abs. 1 VVG vorgesehen – vor dem Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrags zumindest die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben, wobei diese Angaben der Komplexität der angebotenen Versicherung anzupassen sind.

Kurz verweist der EuGH noch darauf, dass der Befund letztlich auch durch die zeitlich auf den der Vorabentscheidung zugrunde liegenden Fall noch unanwendbare IDD gestützt werde. Denn auch nach dieser falle die Beratung zu sogenannten Versicherungsanlageprodukten unter die Definition der Versicherungsvermittlung.

Sodann nimmt der EuGH eine Abgrenzung zur MiFID-Richtlinie 2004/39/EU vor und erläutert, dass deren Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Dabei verweist der EuGH insbesondere auf Art. 19 Abs. 9 MiFID, wonach eine Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines anderen Finanzprodukts – hier: als Teil einer Versicherung – angeboten wird, nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Es bleibe dann nur beim Pflichtenkanon für die Versicherungsvermittlung, so wie er sich aus der Vermittlerrichtlinie ergibt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die MiFID-Richtlinie 2004/39/EU für die Anlageberatung zu Anlagegeschäften gegebenenfalls strengere Schutzvorschriften – unter anderem strengere Beratungspflichten – als die Vermittlerrichtlinie vorsehe.“ (Zitat Ende)

Aus der Entscheidung des EuGH vom 31. Mai 2018 ergibt sich zudem eindeutig, dass nur die gewerberechtliche Zulassung nach Paragraf 34 d GewO für die Vermittlung von Fondspolicen erforderlich ist. Ausnahmekonstellationen, die einigen vom VSAV in Bezug genommenen, nur noch rechtshistorisch interessanten BGH-Urteilen mit Sachverhalten von vor IDD-Umsetzung zugrunde lagen und auf die der VSAV-Bezug nimmt, führen nicht dazu, dass sich an der gewerberechtlichen Einordnung irgendetwas ändert.

Es bleibt bei der bereits mitgeteilten klaren Aussage: Die Beantragung einer Paragraf 34f-Zulassung für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten ist absehbar nicht erforderlich.“

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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