Urteil zur Maklerhaftung

Kündigung der Unfallversicherung ohne Kundenauftrag?

Ein Makler kündigt die Unfallversicherung einer Kundin und deckt das Risiko nicht neu ein. Die Frau verlangt daraufhin nach zwei Unfällen Schadensersatz von ihm. Die Richter des Landgerichts Memmingen stellen sich auf die Seite des Maklers. Warum, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow in seinen Gastbeitrag.
© Kanzlei Jöhnke & Reichow
Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Was war geschehen?

Eine Frau hatte schon vor der Zusammenarbeit mit einem Makler eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Bedingungen der Police sahen vor, dass ein Arzt die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall feststellen und die Versicherungsnehmerin das bei der Versicherung geltend machen muss, um Leistungen zu erhalten.

Im Rahmen der Betreuungsübernahme durch den Versicherungsmakler erteilte die Versicherungsnehmerin dem Makler eine umfassende Vollmacht. Er kündigte mehrere ihrer Versicherungen, auch die Unfallversicherung. Anders als in den anderen gekündigten Sparten erfolgte bei der Unfallversicherung jedoch keine Neueindeckung des Risikos bei einem anderen Versicherer.

Nach der Kündigung behauptete die Versicherungsnehmerin, sie habe infolge zweier Unfälle eine Invalidität erlitten. Sie ließ diese nicht ärztlich feststellen und machte diese nicht gegenüber dem ehemaligen Versicherer geltend. Sie verlangte Schadensersatz vom Versicherungsmakler mit der Begründung, dass dieser die Verträge ohne Rücksprache und ohne entsprechende Beauftragung gekündigt hatte. Konkret forderte sie vom Versicherungsmakler die hypothetische Invaliditätsleistung der ursprünglichen Unfallversicherung als Schadenssumme.

Das Urteil

Das Landgericht Memmingen sah eine Pflichtverletzung des Maklers nicht als erwiesen an (Aktenzeichen 5 O 1769/17). Denn für die Richter war nicht bewiesen, dass der Makler die Versicherungsverträge tatsächlich ohne Auftrag gekündigt hatte.

Zwar hatte der Ehemann der Kundin ausgesagt, dass sie keinen Auftrag zur Kündigung der Unfallversicherung erteilt habe. An der Glaubwürdigkeit der Aussage hatten die Richter allerdings Zweifel. Das Landgericht Memmingen sah vielmehr den vom Makler beschriebenen Sachverhalt als nachvollziehbar an. Er schilderte unter anderem, dass er bei über 7.000 zu betreuenden Kunden eine Versicherung nicht ohne vorherige Rücksprache kündigt. Das erschien dem Gericht angesichts der in solchen Fällen drohenden Schadensersatzansprüche zumindest nachvollziehbar, sodass erhebliche Zweifel an den Behauptungen der Versicherungsnehmerin beim Gericht verblieben.

Kein Schaden nach dem Grundsatz der Quasideckung

Eine Haftung des Versicherungsmaklers bestand allerdings auch mangels Schadens nicht. Hintergrund war, dass auch die ursprüngliche Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung nicht erbracht hätte, weil ein Arzt die Invalidität nicht rechtzeitig festgestellt hatte.

Das Landgericht schloss sich unserer Argumentation auf Basis der „Quasi-Deckungs-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 422/12) an. Die Richter führten aus, dass die Versicherungsnehmerin so zu stellen sei, wie sie ohne Kündigung der Unfallversicherung stünde. Auch die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Versicherers müssten also vorliegen.  Nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers war Voraussetzung für eine Leistung, dass die Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt wird. Dies war in diesem Fall nicht geschehen, sodass die Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend ist gleichermaßen der Versicherungsmakler nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Fazit

Das Landgericht Memmingen ließ eine Haftung des Versicherungsmaklers demnach aus zwei Gründen scheitern. Zum einen konnten die Richter keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers feststellen und zum anderen auch keinen Schaden der Versicherungsnehmerin.

Über den Autoren

Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zum Bereich „Vermittlerhaftung“ auf dem Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Im Rahmen der kostenlosen Weiterbildungsveranstaltung vermittelt die Kanzlei spannende rechtliche Themen. Daneben berichten weitere Experten aus der Versicherungs- und Finanzanlagebranche über aktuelle Marktentwicklungen. Informationen zur Agenda gibt es hier

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