Rundschreibenentwurf

Wie die Bafin White-Label-Produkte kennzeichnen will

Mit der Praxis, dass die wahren Risikoträger in White-Label-Policen kaum zu erkennen sind, soll nun Schluss sein. Die Bafin hat ein Rundschreiben entworfen, das volle Transparenz herstellen soll.
Sitz der Finanzaufsicht Bafin in Bonn: Rundschreiben zu White-Label-Versicherungen
© picture alliance / SvenSimon | Malte Ossowski
Sitz der Finanzaufsicht Bafin in Bonn: Rundschreiben zu White-Label-Versicherungen

Es ist üblich, dass Unternehmen Versicherungen unter eigenem Namen verkaufen, dahinter aber ein anderer Versicherer steht. Der Unbekannte im Hintergrund baut die Produkte und übernimmt die Risiken. Er taucht aber nicht sonderlich gut sichtbar auf dem Vertrag auf. Höchstens irgendwo weiter hinten als Risikoträger im Kleingedruckten.

White-Label-Versicherer nennt man diese zurückhaltenden Produktlieferanten. Geht es nach der Finanzaufsicht Bafin, sollen die jetzt deutlich besser zu erkennen sein. Kunden sollen so besser und schneller sehen können, bei wem sie versichert sind. Die aktuelle Vorgehensweise könnte den gesetzlichen Informationspflichten der Versicherer widersprechen, vermutet man in der Behörde.

Wie sich das genau ändern soll, darum soll es in einem geplanten Rundschreiben gehen. Es trägt den Titel: „Erkennbarkeit des Versicherers im White-Label-Modell“. Den Entwurf hat die Bafin zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen sind bis zum 25. November 2026 an konsultation-11-26obfsctd-2e0b01@bafin.de möglich.

Im Entwurf klärt die Bafin deutlich, was sie erwartet: Versicherungsnehmer müssen rechtzeitig vor dem Antrag zweifelsfrei erkennen können, welches Unternehmen für den Versicherungsschutz einsteht. Versicherungsunternehmen sollen deshalb dafür sorgen, dass die vorvertraglichen Informationen und zentralen Vertragsunterlagen genau klären, wer Vertragspartner ist. Das sind insbesondere:

  • Vertragsbestimmungen nach Paragraf 7 Versicherungsvertragsgesetz, einschließlich Allgemeine Versicherungsbedingungen
  • Versicherungsantrag
  • Versicherungsschein

Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrieb inklusive Werbung müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht in die Irre führen. Es dürfe nie der Eindruck entstehen, das Partner-Unternehmen sei selbst der Versicherer.

Benutzte Begriffe seien „hinreichend sichtbar und klar zu definieren“, heißt es weiter. Die Wortwahl in unterschiedlichen Vertriebskanälen oder Informationsunterlagen soll stets zueinander passen. Abweichende Begriffe seien zu vermeiden.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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