Es ist einfach ein schönes Beispiel mehr, welch tolle Namen Gesetze tragen können. Also bringen wir es hier mal. Es heißt:
„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen“
In der … nun ja … Kurzform lautet es „Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz“ oder auch VSAAG. Es ist inzwischen beschlossene Sache und wurde im „Bundesgesetzblatt“ verkündet.
Es soll zwei große europäische Reformen zugleich in deutsches Recht gießen: die neue Fassung der Solvenzrichtlinie Solvency II und die neue Richtlinie, wie Versicherer zu sanieren oder gar abzuwickeln sind. Der erste Teil soll Schieflagen vorbeugen. Der zweite Teil greift, wenn der erste Teil nicht geklappt hat.
Ein großer Teil in diesem Gesetz befasst sich mit der Frage, was passiert, wenn Lebensversicherer so richtig unter Druck geraten. Was passiert zunächst? Und was kann auf die Kunden im Extremfall zukommen? Geregelt ist das nun unter anderem im neuen Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG). Es ist zugleich der Kern des VSAAG.
Eine große Rolle spielt die Finanzaufsicht Bafin, die durch das Gesetz eine neue, zusätzliche Rolle als „Abwicklungsbehörde“ bekommt. Sie erhält enorme Befugnisse, falls es Anzeichen gibt, dass Versicherern das Geld auszugehen droht. Sprich: Wenn sie Liquiditätsprobleme bekommen (könnten).
Außerdem erstellt sie für bestimmte Versicherungsgruppen, die zusammen mindestens 40 Prozent des Versicherungsmarktes ausmachen, Abwicklungspläne und ermittelt, ob die Unternehmen im Ernstfall überhaupt abwickelbar sind.
Aus dem Gesetz lassen sich drei Eskalationsstufen herauslesen:
Die ersten zusätzlichen Befugnisse der Bafin für Stufe 1 finden sich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Dort steht im neuen Paragraf 299a zunächst, was sie verlangen kann. Liquidität stärken und so weiter. Sollten so hohe Risiken vorliegen, dass Kunden oder Finanzsystem in Gefahr geraten könnten, darf sie richtig zugreifen:
Gerade Punkt 4 wäre für Kunden ein harter Schlag. Sie würden zwar ihre Verträge behalten und dürften sie noch immer kündigen, bekämen aber (erstmal) kein Geld. Das weiß auch Berlin. Deshalb soll es nur das allerletzte Mittel sein (nach den drei anderen Punkten) und nur angesichts außergewöhnlicher Umstände geschehen. Und davor soll die Bafin alle möglichen Konsequenzen für Finanzmärkte und Kunden ausloten und abwägen.
Hinzu kommen Maßnahmen, die die Bafin bei „außergewöhnlichen branchenweiten Schocks“ ergreifen darf. Es sind von den oben genannten Maßnahmen die Punkte 1 bis 3. Punkt 4 ausdrücklich nicht.
Gerät der Versicherer trotz solcher Maßnahmen in größere Gefahr auszufallen, kommen weitere Notinstrumente ins Spiel. Dabei will man ausdrücklich normale Insolvenzverfahren erstmal vermeiden. Und die Bafin darf zupacken, wie der GDV beschreibt:
„Gerät ein Versicherungsunternehmen in eine Schieflage, kann die Abwicklungsbehörde, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt, künftig in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern eingreifen, Versicherungsbestände übertragen oder Verbindlichkeiten herabschreiben. Dabei gilt, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf, als in einem regulären Insolvenzverfahren.“
Das VSAG regelt, wie zu verfahren ist, wenn Versicherer abzuwickeln sind. Verantwortlich als Abwicklungsbehörde ist – wie schon erwähnt – die Bafin.
Paragraf 109 im VSAG zählt ganze 13 Maßnahmen auf, die die Bafin ergreifen darf. Und die haben es in sich. Dass sie das Neugeschäft verbieten darf (Punkt 1), ist sicherlich das Naheliegendste. Und sie darf Bestände auf Auffanggesellschaften, Brückenunternehmen oder Sicherungsfonds übertragen. Allerdings darf sie auch sogenannte Versicherungsforderungen umstrukturieren, kürzen und sogar auf null herunterfahren. Versicherungsforderungen sind: Ansprüche von Versicherten.
Zudem darf sie Anleihen, die der Versicherer ausgegeben hat, für kraftlos erklären. Gläubiger können mit ihnen dann nichts mehr anfangen. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat darf die Bafin ab- beziehungsweise ersetzen.
Direkt um die Lebensversicherung geht es in Paragraf 122. Demnach darf die Bafin im Abwickel-Fall Rücktauschrechte von Versicherungsnehmern beschränken oder aussetzen. Aber nur „sofern die Hauptleistungspflichten aus den Verträgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen zugunsten der Versicherungsnehmer, Begünstigten oder Geschädigten, weiterhin erfüllt werden“.
Erst wenn das alles und das Geld aus dem Sicherungsfonds immer noch nicht reichen – und das sind weite Wege –, darf die Bafin an die Garantien ran. Dann greift der neue Paragraf 222h im Versicherungsaufsichtsgesetz, nach dem die Bafin Garantien von Lebensversicherungen senken darf. Darin steht eine Menge mit „wenn“ und „dann“. Die Kurzform lautet: Die Bafin soll im Extremfall die vertraglich garantierten Beträge um maximal 5 Prozent herabsetzen.
Es liest sich so, als sei es eine der allerletzten erlaubten Maßnahmen. Und das ist auch gut so.
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