Unternehmen dürfen auch dann Pensionsrückstellungen bilden, wenn die tatsächliche spätere Betriebsrente noch nicht feststeht. Das zementiert das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.
Darin bezieht es sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2024 (Aktenzeichen: XI R 25/21). Damals stritt ein Unternehmen mit dem Finanzamt darüber, ob es Pensionsrückstellungen bilden durfte. Es hatte für mehrere Angestellte betriebliche Altersversorgungen (bAV) mit sogenannter beitragsorientierter Leistungszusage abgeschlossen. Feststanden also nur die einzuzahlenden Beiträge, nicht die am Ende daraus entspringende Rente. Die Beiträge flossen in Investmentfonds, weshalb es auch keine garantierte Rendite gab.
Kurzer Exkurs: Rückstellungen stehen in der Bilanz von Unternehmen auf der Passivseite. Sie sind also Verbindlichkeiten. Wenn Unternehmen sie bilden, drücken sie ihren Gewinn beziehungsweise erhöhen ihren Verlust und sparen damit Steuern. Es ist also grundsätzlich in ihrem Interesse.
Das Finanzamt war der Meinung, dass das Unternehmen keine Pensionsrückstellungen bilden durfte. Das Unternehmen sah das anders. Grundlage für solche Rückstellungen ist Paragraf 6a im Einkommensteuergesetz (EStG).
Der BFH richtete damals: Unternehmen dürfen solche Rückstellungen bilden, auch unter der „aufschiebenden Bedingung“, dass „sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat.“
Heißt frei übersetzt: Das Unternehmen muss keine bestimmte Rente garantieren. Es reicht, wenn sie einfach nur eine Rente garantiert, die sich in der Höhe nach der Wertentwicklung richtet. Wie hoch die Rückstellung sein muss, richtet sich ebenfalls nach Paragraf 6a im EstG.
Das Finanzministerium erklärt nun, dass dieser Einzelfall auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist. Auch die Höhe soll sich immer nach dem erwähnten Paragraf richten: Es ist der Kurswert der Wertpapiere zum Bilanzstichtag, mindestens ein eventuell zugesagter Mindestbetrag.
In dem Zusammenhang hebt das Ministerium sein eigenes Schreiben vom 17. Dezember 2002 auf. Darin hatte es noch (damals unter Finanzminister Hans Eichel, SPD) erklärt: Pensionsrückstellungen dürfen nur dann gebildet werden, wenn der Anspruch auf einen garantierten Mindestbetrag entfällt.
Am Ende kommt ein Satz mit doppelter Verneinung, den wir hier mal ins Ja umdrehen wollen. Wenn Unternehmen das genannte Schreiben in einem vor 2028 endenden Wirtschaftsjahr anwenden, dürfen sie auch nicht gebildete Pensionsrückstellungen aus den Vorjahren nachholen. Paragraf 6a Absatz 4 EstG) sieht eigentlich vor, dass man nur Rückstellungen für das gerade abgelaufene Wirtschaftsjahr bilden darf.
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