Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Grundstückseigentümerin ihre Außenbeleuchtung nachts zwischen 22 und 6 Uhr abschalten muss, weil das Licht die Nachbarn erheblich beeinträchtigt. Die Lampen auf der Grundstückszufahrt leuchteten bei Bewegung mehrere Räume des Nachbarhauses aus – auch nachts.
Das Gericht sah darin eine wesentliche Beeinträchtigung und stellte klar, dass die Nachbarn weder verpflichtet sind, ihre Rollläden zu schließen noch blickdichte Vorhänge anzubringen. Auch die Verkehrssicherungspflicht rechtfertige keine dauerhafte nächtliche Beleuchtung, da der Weg ohne Außenbeleuchtung gefahrlos begehbar sei. Die Eigentümerin könne stattdessen schwächere oder ausschließlich nach unten strahlende Lampen verwenden (Az.: 173 C 9993/25).
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Eigentümer frei zugänglicher Grundstücke nicht automatisch als Besitzer von dort illegal abgeladenem Müll gelten und daher nicht für dessen Entsorgung verantwortlich sind.
Im konkreten Fall hatten Unbekannte auf einem Waldgrundstück der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Dachpappe entsorgt. Das Gericht entschied, dass ein Grundstückseigentümer nicht automatisch zum Besitzer von Abfällen wird, die andere auf seinem frei zugänglichen Grundstück zurücklassen.
Darf das Grundstück aufgrund gesetzlicher Regelungen von der Öffentlichkeit betreten werden, fehlt dem Eigentümer die tatsächliche Kontrolle über den dort abgelegten Müll. In solchen Fällen ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Müll-Beseitigung zuständig, also die Allgemeinheit. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Grundstückseigentümer selbst eine öffentliche Einrichtung ist (10 C 7.24).
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass eine 13-jährige Schülerin den Weg zur nächsten Bushaltestelle auch dann zu Fuß zurücklegen muss, wenn dieser über unbeleuchtete Feld- und Waldwege führt. Zwar hielt das Gericht den kürzeren Weg wegen seines schlechten Zustands für ungeeignet, verwies die Schülerin jedoch auf eine alternative, rund zwei Kilometer lange Strecke, die noch deutlich unter der gesetzlichen Zumutbarkeitsgrenze von vier Kilometern liegt.
Fehlende Beleuchtung, unbefestigte Wege, winterliche Witterungsverhältnisse und fehlender Handyempfang seien im ländlichen Raum üblich und begründeten keine besondere Gefährdung. Von einer 13-Jährigen könne erwartet werden, dass sie sich mit geeigneter Kleidung, reflektierenden Materialien und einer Taschenlampe auf die Gegebenheiten einstellt. Daher muss der Landkreis die Kosten für eine zusätzliche Beförderung zur Bushaltestelle nicht übernehmen (9 K 773/26.TR).
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