Steigerungssätze in der GOÄ-Abrechnung

„Arzt muss Mehraufwand nachvollziehbar begründen“

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt Medizinern die Möglichkeit, bei erhöhtem Behandlungsaufwand ein höheres Honorar in Rechnung zu stellen. Wann entsprechende Steigerungssätze angewandt werden dürfen, erklärt Christoph Lay, Betreiber der Vergleichsplattform Abrechnungsstelle.com.
Selbstbewusster Mann in Anzug vor moderner Stadtarchitektur.
© Abrechnungsstelle.com
Christoph Lay ist geschäftsführender Gesellschafter der Vergleichsplattform Abrechnungsstelle.com.

Pfefferminzia: Regelsätze, Steigerungssätze in unterschiedlicher Höhe, Gebührenziffern, Analogziffern – Herr Lay, warum muss die Arztrechnung für Privatpatienten eigentlich so kompliziert sein?

Christoph Lay: Bei der Behandlung von Privatpatienten unterliegen Mediziner der Gebührenordnung für Ärzte. Sie garantiert, dass der Arzt nicht nach eigenem Ermessen für eine bestimmte Behandlung einfach ein beliebiges Honorar berechnen kann. Die GOÄ legt mit tausenden von Gebührenziffern für jede ärztliche Handlung eine Ziffer mit einem entsprechenden Wert, der sogenannten Punktzahl, fest. Diese Punktzahl stellt aber noch keinen konkreten Geldwert dar. Dazu muss sie mit einem gesetzlich festgelegten Punktwert multipliziert werden. Der liegt bei etwa 5,8 Cent. Damit erhält man dann einen Wert in Euro und Cent. Ärzte haben nun die Möglichkeit, diesen sogenannten Einfachsatz mit einem Steigerungssatz innerhalb eines gewissen Rahmens zu steigern. Das mag kompliziert klingen, ermöglicht aber, dass das Honorar am Ende dem tatsächlichen ärztlichen Aufwand entspricht. Die sogenannten Analogziffern stehen für Leistungen, die in der mehr als 40 Jahre alten GOÄ nicht auftauchen, einfach, weil es sie damals noch nicht gab, etwa der gesamte Bereich der Telemedizin. Mit der anstehenden GOÄ-Reform soll das aber geändert werden.

Entscheidend für die Rechnungshöhe sind also letztlich die Steigerungssätze. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzt dabei welchen Faktor anwenden?

Lay: Der ärztliche Gebührenrahmen sieht eine Spanne von 1,0 bis 3,5 vor. Für einen durchschnittlichen Aufwand kann der Arzt ohne weitere Erläuterung einen Faktor bis zu einem Schwellenwert von 2,3 abrechnen, dem sogenannten Regelhöchstsatz…

… Moment, bitte: Wenn der Arzt keinen besonderen Aufwand hat – warum darf er dann überhaupt einen Steigerungssatz anwenden? Warum reicht dann nicht der von Ihnen beschriebene Einfachsatz?

Lay: Es handelt sich dabei um den durchschnittlichen Mehraufwand einer Behandlung. Natürlich gibt es auch Situationen, in denen der Aufwand geringer ist als dieser Durchschnittsaufwand. Wenn ein Patient zum Beispiel lediglich telefonisch eine kurze Auskunft einholt, kann der Arzt das niedriger bewerten als mit dem Regelhöchstsatz. Andererseits gibt es auch Aufwände, die überdurchschnittlich hoch sind, entweder zeitlich bedingt oder von der Komplexität der Behandlung. Kommt ein Patient etwa mit einer klaffenden Wunde zum Arzt, die sich auch bei mehrmaligen Versuchen nicht schließen lässt, kann so ein Mehraufwand vorliegen. Das kann dann einen Faktor von bis zu 3,5 rechtfertigen, den der Arzt allerdings schriftlich begründen muss. Schließlich gibt es auch Situationen, die einen Steigerungsfaktor von mehr als 3,5 erlauben. Das ist meist bei hochspezialisierten Medizinern der Fall, zum Beispiel bei Sportärzten, die Profisportler behandeln. Es kommt aber auch bei „normalen“ Patienten vor, wenn sie sich etwa in einer Privatklinik von Ärzten mit besonderer Expertise und hohem Spezialisierungsgrad behandeln lassen. Vielleicht noch als Hinweis für Makler: Gute PKV-Tarife erstatten auch Kosten, die über dem 3,5-fachen GOÄ-Satz liegen. Voraussetzung ist aber immer, dass vor der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung unterzeichnet wird.

Vor diesem Hintergrund erklären sich auch unterschiedliche Rechnungshöhen bei Patienten, die mit derselben Krankheit zum Arzt gegangen sind?

Lay: Genau. In solchen Fällen sollten die Einfachsätze auf den Rechnungen identisch sein. Aber es kann halt sein, dass die Steigerungssätze bei unterschiedlichem Aufwand variieren und dadurch der Gesamtrechnungsbetrag steigt.

Unterliegen die Angaben des Arztes bezüglich Mehraufwand eigentlich irgendeiner Kontrolle oder müssen Patienten und Versicherer sich damit mehr oder weniger abfinden?

Lay: Die GOÄ ist da eindeutig: Wenn ein Arzt über dem Regelhöchstsatz abrechnet, also im ärztlichen Gebührenrahmen oberhalb 2,3, muss er das schriftlich, nachvollziehbar und verständlich begründen. Tut er das nicht, muss er es auf Verlangen des Patienten oder des Versicherers nachholen. Es reicht also nicht, einfach nur „erhöhter Aufwand“ hinzuschreiben. Bei den PKV-Anbietern schaut man schon genau hin, wie ein erhöhter Aufwand in der Rechnung belegt ist. Sollte es hier Zweifel geben, wird nachgefragt, wodurch dem Arzt wiederum unbezahlte Mehrarbeit entsteht. Deshalb ist es schon in seinem eigenen Interesse, erhöhte Aufwände korrekt abzurechnen.

Christoph Lay ist geschäftsführender Gesellschafter der 2012 gegründeten Vergleichsplattform Abrechnungsstelle.com. Neben detaillierten Informationen zu unterschiedlichen Abrechnungsdienstleistern für Ärzte und Zahnärzte finden sich auf der Website auch zahlreiche Informationen rund ums Thema GOÄ und GOZ.

 

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Autor

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben Pfefferminzia schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagenturen.

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