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Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen. Damit wird erstmals ein eigenständiger gewerberechtlicher Rahmen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen geschaffen: Paragraf 34k Gewerbeordnung (GewO).
Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sieht Vor-, aber auch Nachteile an er neuen Regelung. Mit dem 34k GewO würden „grundsätzlich vergleichbare Anforderungen wie in anderen Bereichen der Finanzvermittlung eingeführt. Aus Sicht des AfW ist dies ein richtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Verbraucherschutz“.
Nun kommt das Aber: Kritisch bewertet der Verband, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der neuen Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler befreit sind. Zumindest dann, wenn sie die Darlehensvermittlung nur zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen ausüben.
„Damit entsteht kein einheitliches Anforderungsniveau im Markt“, warnt der AfW. Diese Regelung benachteilige unabhängige Vermittler und unterlaufe das Ziel eines vergleichbaren Verbraucherschutzniveaus.
Außerdem sei der Zeitkorridor für die praktische Umsetzung sehr eng. „Vermittlerinnen und Vermittler müssen innerhalb kurzer Zeit neue Anforderungen erfüllen, Sachkundeprüfungen ablegen und Registrierungen vornehmen“, so der AfW.
„Entscheidend ist, dass die Regulierung der Verbraucherkreditvermittlung für alle Marktteilnehmer gleichermaßen gilt und praktisch umsetzbar ist. Beides ist mit dem heutigen Gesetz nicht vollständig gelungen“, erklärt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW. „Die beibehaltene KMU-Ausnahme schafft Wettbewerbsverzerrungen, und die verspätete Verabschiedung führt dazu, dass die Umstellung für viele Vermittler unnötig knapp und kompliziert wird.“
Details etwa zur Sachkunde und zur regelmäßigen Weiterbildung wird eine Darlehensvermittlungsverordnung regeln, die das Bundeswirtschaftsministerium nun zeitnah veröffentlichen soll.
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