Vorsicht, Haftung!

Was Makler beachten müssen, wenn Kunden pleitegehen

Die Zahl der Verbraucher, die pleitegehen, nimmt zu. Auch Makler sind regelmäßig betroffen. Was im Ernstfall rechtlich gilt – und welche enormen Risiken dem Makler drohen, erfahren Sie hier.
Expertenrat für Makler bei Kundenpleiten in der Finanzbranche.
© Kanzlei Michaelis
Der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis.

Die Zahl der Privatinsolvenzen in Deutschland bleibt auf hohem Niveau. Im Jahr 2025 gab es 77.219 Verbraucherinsolvenzen, meldet das Statistische Bundesamt. Das waren 8,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Damit ist es wahrscheinlich, dass es auch Versicherungsmakler im Laufe ihrer Tätigkeit mal mit insolventen Kunden zu tun haben werden.

Was für Versicherungsmakler in solche einem Fall wichtig ist, hat der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis zusammengefasst. „Für den Makler ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, dass der Versicherungsvertrag in der Insolvenz grundsätzlich bestehen bleibt“, schreibt Michaelis. Aber: „Erfolgt keine Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer, so besteht natürlich die Gefahr, dass nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes die Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen wird und auch die Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt.“

Heißt: Der Kunde könnte seinen Versicherungsschutz verlieren. Michaelis empfiehlt daher, dass der Makler seinen Kunden davor warnt und ihn auf die Wichtigkeit der Prämienzahlung hinweist.

Mit der Verfahrenseröffnung erhält der Insolvenzverwalter allerdings ein Wahlrecht über die Fortführung bestehender Verträge (Paragraf 103 Insolvenzordnung). „Der Insolvenzverwalter kann insofern entscheiden, ob er die Vertragserfüllung vom Versicherer verlangt oder nicht. Die nichtgezahlte Versicherungsprämie würde dann gegebenenfalls bei den Insolvenzforderungen anzumelden sein“, so Michaelis weiter.

Was den Makler aber direkt betrifft: Maklervertrag und Maklervollmacht erlöschen ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch – nachzulesen in den Paragrafen 116 und 117 der Insolvenzordnung.

Ohne Kenntnis dieser Regelung drohen erhebliche Haftungsrisiken, warnt der Rechtsanwalt. Denn er würde als Vertreter ohne Vertretungsmacht und ohne Legitimationsgrundlage und Haftungsbeschränkung auftreten.

Michaelis: „Es ist also wichtig für den Makler zu wissen, dass er mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder aber auch mit dem endgültig bestellten Insolvenzverwalter neue Maklerverträge und neue Vollmachten abzuschließen hat. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle der Geschäftsführung.“

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Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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