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Offenbar ist es manchmal gar nicht so leicht, eine Richtlinie der Europäischen Union (EU) präzise in ein nationales Gesetz zu gießen. Zumindest bei Gewerbeordnung (GewO) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat es nicht ganz geklappt. Weshalb die Europäische Kommission per Mahnschreiben ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland startete.
Was die GewO angeht, liegt jetzt der Referentenentwurf für jenes Gesetz vor, das sie ändern soll. Schon Punkt C klärt deutlich, ob es Alternativen dazu gibt: Nein, die gibt es nicht. Nicht mit Brüssel.
Der Entwurf ist auf den 14. August datiert, derzeit läuft jene Phase, in der (Lobby-)Verbände ihre Meinung dazu kundtun können. Einer von ihnen ist der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, der sich grundsätzlich erfreut zeigt.
Insbesondere findet er es sehr gut, dass zwei Ausnahmeregeln in der GewO nun wegfallen sollen. Beide sind im für Versicherungsvermittler und -berater ungemein wichtigen Paragraf 34d untergebracht.
Die eine dreht sich um all jene, die für Bausparkassen im Rahmen eines Kollektivvertrags arbeiten. Wenn sie an Bausparer Versicherungen vermitteln, die Teil der Bausparverträge sind und ausschließlich den Bausparkredit absichern sollen, dann brauchen sie bisher keine Erlaubnis nach Paragraf 34d. Indem diese Ausnahme fällt, setzt der Gesetzgeber laut AfW ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 2022 (C-633/20) korrekt um.
Die andere Ausnahme betrifft Restschuldversicherungen (RSV). Wenn jemand so eine RSV zusammen mit einem Kauf und dazugehörendem Kredit- oder Leasingvertrag vermittelt und die Jahresprämie 500 Euro nicht übersteigt, dann braucht er bisher ebenfalls keine Erlaubnis nach Paragraf 34d.
Diese beiden Ausnahmen sind bald Geschichte, doch es soll eine Übergangsfrist geben. Sie dauert ein Jahr, nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist.
Über Sinn und Unsinn solcher Ausnahmen lässt sich immer trefflich streiten. EU-Kommission und AfW mögen sie jedenfalls nicht. Verbandsvorstand Frank Rottenbacher begründet: „Mit der geplanten Streichung dieser Ausnahmen wird ein wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer unternommen. Die Einbindung bislang privilegierter Gruppen in die reguläre Aufsicht und Weiterbildungspflicht ist sachgerecht und stärkt den Verbraucherschutz.“
Doch es fällt nicht nur etwas weg. Absatz 5 des Paragrafen 34d befasst sich nämlich damit, wann die Kammern die Gewerbelizenz ablehnen dürfen. Ein zusätzlicher Punkt im Sinne der Europäischen Kommission soll nun besagen:
Der AfW indes ist mit einem anderen Punkt nicht zufrieden, und der hat mit der EU-Verordnung „Digital Operational Resilience Act“ (Dora) zu tun. Dora soll dafür sorgen, dass die Finanzbranche allgemein widerstandsfähig gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen der Informations- und Kommunikationstechnologie wird.
Laut Gesetzentwurf sollen die Industrie- und Handelskammern (IHK) überwachen, dass die Gewerbetreibenden die Dora-Vorgaben einhalten. Der AfW befürchtet jedoch, dass die Kammern das dafür nötige technische Wissen gar nicht effizient aufbauen und dauerhaft halten können. Sinnvoller sei es, dafür eine zentrale bundesweite Stelle mit den entsprechenden Kenntnissen einzurichten.
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