Pünktlich zur Freibad-Saison melden sich die Spezialisten des Versicherers Arag und warnen davor, leichtfertig Fotos mit Kindern im Netz zu veröffentlichen. Rechtliche Grundlage dazu sind die Paragrafen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Sie verbieten grundsätzlich, dass man das Bild einer anderen Person veröffentlicht (Recht am eigenen Bild). Und das gilt eben auch (oder besser: ganz besonders) für Kinder.
Hinzu kommen einige Besonderheiten aus der dunklen Seite des Netzes. Denn Kriminelle können Kinderfotos für Cybermobbing missbrauchen, sexuell aufladen oder für Cybergrooming nutzen. Darunter versteht man, dass Täter im Netz Kontakte zu Minderjährigen herstellen, die zu sexueller oder anderer Gewalt führen.
Die Arag-Spezialisten weisen darauf hin, dass jedes Freibad deshalb eigene Regeln für Fotos hat. Eltern sollten sich Vorfeld beim Bademeister danach erkundigen. Wer es gar nicht lassen kann und seinen Nachwuchs unbedingt auf Sozialen Medien zeigen möchte, für den haben sie ein paar Tipps:
Wer das Recht am eigenen Bild missachtet, muss zunächst mit Unterlassungsansprüchen rechnen. Dann sind die Fotos von der Internet-Seite zu entfernen und sämtliche digitalen Kopien zu löschen. Oben drauf kann allerdings noch Schadensersatz kommen.
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